Verwaltungsgericht München Berichtigungsbeschluss, 27. Okt. 2015 - M 12 K 15.2932

27.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2015 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3 Absatz 1 Satz 4 wird die Formulierung „des Klägers“ ersetzt durch die Formulierung „des Verstorbenen“.

Gründe

Die Beklagte hat die o. g. Berichtigung der Niederschrift angeregt.

Gem. § 105 VwGO i. V. m. § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten der Niederschrift jederzeit berichtigt werden. Unrichtigkeit ist umfassend zu verstehen. Darunter fällt jeder Fehler einschließlich Auslassungen; Offensichtlichkeit des Fehlers ist nicht gefordert. Ist die Unrichtigkeit ohne jede Auswirkung, etwa ein offensichtlicher Schreibfehler, der nicht zu Missverständnissen Anlass gibt, kann die Berichtigung unterbleiben, weil hierfür kein Bedürfnis besteht (Eyermann, VwGO, 14. Auflage, RNr. 28 zu § 105).

Vorliegend ist das Protokoll an im Tenor genannter Stelle unrichtig, weil es bei der Bestattung auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ankommt und gerade nicht auf den (mutmaßlichen) Willen der Klägers oder der Klägerin. Das Protokoll war daher zu berichtigen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. BVerwG v. 14.8.1980, DÖV 1981,180, BayVGH v.2.11.2009, 2 C 09.2197 mit weiteren Nachweisen ).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Referenzen

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.