Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. März 2015 - B 3 K 14.30257

bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1992 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und der Religionszugehörigkeit nach Sunnit. Nach eigenen Angaben flog er an einem unbekannten Datum von L. mit dem Flugzeug nach Russland. Nach einer Nacht reiste er dann mit dem Lkw weiter nach Dortmund. Am ...2012 stellte er seinen Asylantrag. Er gab an, die Reise habe ungefähr 2 Monate gedauert.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ...2013 gab der Kläger an, er habe sich bis zu seiner Ausreise unter der Adresse ... aufgehalten, dort lebten auch seine Eltern. Er habe 3 Brüder und 4 Schwestern und sei der älteste Sohn. Er könne nicht lesen und schreiben. Von seinem Vater habe er Koch gelernt und mit ihm zusammen für Hochzeiten gekocht. Er habe auch als Friseur gearbeitet. Zusammen mit dem Vater hätten sie 20.000,00 - 25.000,00 pakistanische Rupien im Monat verdient. Seine schlepperorganisierte Ausreise habe zwischen 700.000,00 und 800.000,00 pakistanische Rupien gekostet. Der Schlepper habe ihm in Russland den Reisepass und den Personalausweis weggenommen. Am Flughafen habe er sich mit einem grünen Reisepass ausgewiesen, den ihm der Schlepper gegeben habe. Der Schlepper habe ein Foto von ihm gemacht. Den Namen der Fluglinie für den Flug nach Russland wisse er nicht. Der Vater habe mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen, er wisse darüber nichts und er wisse auch nichts von der Planung der Reise. Die Reise habe zwischen 700.000,00 und 800.000,00 pakistanische Rupien gekostet und sie hätten ihr Haus verkauft und einen Kredit aufgenommen. Als sein Leben in Gefahr gewesen sei, hätten ihm alle geraten, ins Ausland zu gehen.

Sein Leben sei in Gefahr, weil er die Partei MQM gewählt habe. Diese habe ihm gefallen und er habe mit ihr zusammen gearbeitet. Die Dorfbewohner seien gegen diese Partei gewesen, deshalb sei er bedroht und ein- bis zweimal angegriffen worden. Nach dem Angriff habe er einen Monat später angefangen, sich um die Ausreise zu kümmern. Der Angriff sei 1 - 2 Monate vor der Ausreise gewesen. Er sei von 5 - 6 Personen der PML-N Gruppe angegriffen worden. Er habe gearbeitet und sie seien auf ihn zugekommen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten gesagt, nun lassen wir dich frei, das nächste Mal töten wir dich. Sie hätten ihn angegriffen, weil er die MQM unterstütze seit Februar 2012 sei er bei der MQM ein Neumitglied, ein normales Mitglied. Bei Problemen sei er mitgegangen, habe den Leuten zugehört und an Versammlungen teilgenommen. Davor habe er die PML-N Gruppe unterstützt. Die MQM habe ihm gut gefallen, sie werde ungerecht behandelt. Die Ungerechtigkeit bestehe darin, dass Leute von denen getötet und Häuser angezündet würden. Auch andere Mitglieder der MQM in seinem Ort hätten diese Probleme und hätten den Ort auch verlassen. Er sei nach dem Angriff bei der Polizei gewesen, sie hätten ihn aber ignoriert. Die andere Partei sei an der Macht und sei stark, die zahlten Gelder an die Polizei. Die Eltern lebten nicht mehr in dem Haus, bis zu seinem Problem hätten sie dort gelebt. Er habe einmal im Monat mit ihnen Kontakt. Sie hätten ihn auch überall in Pakistan gefunden. Auf die Bitte, die Bedrohungen zu schildern gab der Kläger an, sie hätten gesagt, da er Mitglied bei der MQM geworden sei, würden sie ihn töten, die andere Partei habe das gesagt. Ein- bis zweimal sei er persönlich bedroht worden und ein- bis zweimal telefonisch. Die Familie fand es in Ordnung, dass er Mitglied bei der MQM wurde. Von den Männern die ihn angegriffen hätten, habe er nur eine Person gekannt. Die habe ... geheißen und sei Mitglied bei der PML-N Gruppe gewesen. Bei der Rückkehr nach Pakistan würden sie sein Leben beenden. Politisch habe er sich in Pakistan nicht betätigt. Er sei nur ein kleines Licht gewesen und ein Helfer.

Mit Bescheid vom 03.06.2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Auf die Begründung des Bescheides, der am 11.06.2014 zugestellt wurde, wird verwiesen.

Der Kläger lies mit Schriftsatz vom 14.06.2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 17.06.2014, Klage erheben mit dem Antrag,

ihren Bescheid vom 03.06.2014 - ... - aufzuheben und dem Kläger Flüchtlings- und Asylschutz sowie den subsidiären Schutz zuzuerkennen und Abschiebungsverbote für ihn anzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 19.02.2015 ausgeführt, der Kläger habe mit dem Vater zusammen in dem Dorf ... gearbeitet. Sie hätten landwirtschaftlich gearbeitet und Reis und Gemüse geerntet. Er habe sich im Dorf der MQM Partei angeschlossen, die von einem Mann namens ... geführt worden sei. Bei einem Mann namens ... habe man sich immer wieder getroffen. Vor mehreren Jahren habe man sich im Ort mit einer Vielzahl von Leuten aus anderen Dörfern im Bezirk ... getroffen, um einen Kandidaten für die Bürgermeisterwahl aufzustellen. Gewählt worden sei der Kandidat der Moslem-Liga. Es sei im Dorf bekannt geworden, dass er Mitglied der MQM war und die Leute der Moslem-Liga seien dagegen gewesen. Einmal sei er von einem ... aus seinem Dorf und einem ... aus dem Nachbardorf deshalb angesprochen worden, als er auf dem Feld arbeitete, man habe ihn geschlagen und mit dem Messer gedroht, er solle nicht mehr zur MQM gehen. Einmal seien diese Leute auch zu ihm nach Hause gekommen und hätten erneut mit Stock und Messer gedroht. Der Kläger stehe im telefonischen Kontakt mit seinem Vater, der ihm noch Anfang Februar gesagt habe, er solle nicht zurückkommen, ... drohe noch immer.

Mit Beschluss der 3 Kammer vom 02.03.2015 wurde der Rechtsstreit er Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird die Sitzungsniederschrift in Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person vor. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Asylberechtigter sind nicht gegeben, Art. 16 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Der Kläger hat die von ihm behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen (Pass, Ticket, Bordkarte u. Ä.), so dass er auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen sein muss, was seine Asylberechtigung ausschließt (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 AsylVfG).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Kläger konnte das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte überzeugen. Schon der Wechsel von der Muslim League zur MQM Partei als Anknüpfungspunkt für die vorgetragene Verfolgung durch Mitglieder der Muslim League überzeugt nicht.

Der Kläger erscheint vielmehr in der mündlichen Verhandlung als eher unpolitischer Mensch, der nur vermuten kann, wann er den nach seinem Vorbringen doch so einschneidenden Parteiwechsel mit massiv negativen Folgen vollzogen hat (siehe Niederschrift Seite 3). Hinzu kommt, dass er die politische Zielsetzung der MQM nur sehr allgemein umschreiben kann, etwa Gerechtigkeit für die Armen (siehe Niederschrift Seite 3), obwohl er für diese Bewegung kleine Arbeiten verrichtet und „mit denen zusammengesessen“ haben will (Niederschrift Seite 3).

Abgesehen davon, dass somit ein - angeblich verfolgungsbegründendes - politisches Engagement des Klägers nach dem Eindruck des Gerichts gerade nicht nachvollziehbar ist, trägt der Kläger seine Bedrohungssituation auch nicht widerspruchsfrei vor. Einerseits sollen die nicht näher benannten bzw. bekannten Bedroher öfter angerufen und den Kläger auch mündlich bedroht haben (Niederschrift Seite 4). Auf Nachfrage, von wem er bedroht worden sei, gab der Kläger dann an, er sei nur telefonisch bedroht worden, was bei der Rückübersetzung dann - ohne jegliche Präzisierung - dahingehend korrigiert wurde, dass die Muslimleute weiterhin ins Haus gekommen und ihn (bzw. jetzt noch die Familie) bedroht hätten (Niederschrift Seite 4). Dieses ersichtlich eher mühsam zusammengetragene, nahezu detaillose Bedrohungsszenario kann das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger insoweit von selbst Erlebtem berichtet. Vielmehr wirkte der geschilderte Verfolgungsanlass samt nachfolgendem körperlichen Übergriff und anschließenden weiteren Bedrohungen konstruiert, um in irgendeiner Form ein möglicherweise asyl- bzw. flüchtlingsrelevantes Vorbringen zustande zu bringen. Weiter gestützt wird dieser Eindruck durch die widersprüchlichen Angaben des Klägers zur Finanzierung seiner Ausreise und dem angeblichen Hausverkauf in diesem Zusammenhang (Niederschrift Seite 3). Schließlich kann es auch nicht überzeugen, dass der nach eigenem Vorbringen mit falschem Pass ausgereiste und des Lesens unkundige Kläger vom Schlepper nicht über den in dem gefälschten Dokument genannten Namen instruiert worden sein will (Niederschrift Seite 3). Es ist ohne Zweifel das zentrale Interesse eines Schleppers, für eine unauffällige Ausreise des „Geschleppten“ zu sorgen, was allerdings in höchstem Maße gefährdet ist, wenn dieser bei einer Passkontrolle den Namen in „seinem“ Pass nicht nennen könnte. Auch insofern ist der Kläger mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft.

Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sein Land nicht unter Verfolgungsdruck verlassen hat.

Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrt. Das Gericht verweist auch hier auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 03.06.2014 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Bescheid des Bundesamtes gibt auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden ist, keinerlei Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich, denn er ist, wie oben ausgeführt, weder als Asylberechtigter und Flüchtling anzuerkennen, noch stehen ihm subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu; er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.