Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Sept. 2014 - 3 K 14.30195

bei uns veröffentlicht am01.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, die am ... 1974 und ... 1974 geborenen Eheleute und die am ... 2002 geborene gemeinsame Tochter, sind Staatsangehörige des Kosovo und Volkszugehörige der Roma, sie reisten nach eigenen Angaben am ... 2013 zusammen mit ihrem Sohn (dem Kläger im Verfahren B 3 K 14.30193) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am ... 2013 Asylanträge.

Bei der vorbereitenden Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte der Kläger zu 1. am ... 2013 insbesondere, sie hätten zuletzt in M. gewohnt. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Zuletzt habe er ein eigenes Geschäft gehabt und als selbstständiger Schuhe und Textilien verkauft. Einem Vermerk der Anhörenden vom 20.08.2013 (Beiakt I S. 41) ist zu entnehmen, dass der Kläger zu 1. angab, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., sei psychisch krank. Diese habe während der Aufnahme einen vollkommen abwesenden Eindruck gemacht, weshalb sie nicht befragt worden sei. Der Kläger zu 1. gebe an, dass seine Frau seit ca. 2004 unter dieser Krankheit leide, da sie viel Grausames mit habe ansehen müssen. Außerdem habe seine Frau sieben Nächte nicht geschlafen, da sie keine Medikamente mehr habe.

Der Protokollierung der Anhörung der Klägerin zu 2. vom ... 2013 ist zu entnehmen, dass der Ehemann, der Kläger zu 1., erklärte, dass seine Frau nicht in der Lage sei, die heutige Anhörung durchzuführen. Sie sei seit acht Jahren psychisch schwer krank (Schizophrenie). Ärztliche Unterlagen aus der Heimat hätten sie bei der Antragstellung in Eisenberg vorgelegt. Sie sei in Zirndorf noch nicht ärztlich behandelt worden. Sie habe keine Medikamente mehr, die sie dringend benötige, um überhaupt ansprechbar zu sein. Die Klägerin zu 2. habe einen apathischen, völlig desorientierten Eindruck gemacht. Bei seiner Anhörung am ... 2013 in Zirndorf gab der Kläger zu 1. insbesondere an, sie seien im Kosovo malträtiert worden. So seien sie während des Krieges 1999 von einer Gruppe Männer überfallen worden. Man habe ihn gefesselt und seine Frau vor seinen Augen vergewaltigt. Es habe sich um eine Gruppe von zehn Albanern gehandelt. Seine Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht psychisch krank gewesen. Diese Krankheit habe sich schleichend entwickelt und im Jahr 2004 sei das dann auch offiziell ärztlich bestätigt worden. Bei der Erstuntersuchung 2004 sei die Ehefrau sieben Tage im Krankenhaus gewesen. Sie seien bis zum heutigen Tag malträtiert worden, das Haus sei niedergebrannt worden. Die letzte feste Unterkunft in G. sei im März 2013 angezündet worden. Sie hätten in G. zuletzt in dem abgebrannten Haus gewohnt, allerdings nur zur Miete. Jeden Tag würden im Kosovo Häuser der Roma brennen. An dem Tag, als das Haus abgebrannt sei, hätten sie vor dem Haus gestanden und der Sohn habe Fotos mit dem Handy gemacht. Der Nachbar habe den Sohn dann mit einem Messer verletzt. Der Sohn habe nicht behandelt werden müssen, da der Schnitt nicht so tief gewesen sei. Vor dem Krieg habe er eine eigene Bekleidungsfirma gehabt und habe 80.000,00 EUR ersparen können. Davon hätten sie über die Jahre gut leben können. Sechs Monate bevor sie nach Deutschland gekommen seien, sei das Geld dann aufgebraucht gewesen. In diesen Monaten habe er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Er habe jedoch nicht viel arbeiten können, da seine Frau nicht so lange habe allein sein können. Sie hätten ihr gesamtes Geld zum Überleben für die Frau verwendet. Die Medikamente seien sehr teuer. Durch Bauarbeiten habe er dann 1.000,00 EUR verdient und habe von diesem Geld Medikamente der Frau bezahlt und dann den Fahrer nach Deutschland. Seine Frau sei alle drei Monate zum Arzt gegangen und habe ein Attest für die Medikamente bekommen. Sie hätten dann aber nicht die teuren Medikamente gekauft, sondern die billigere Variante, die dann trotzdem noch 290,00 EUR gekostet habe. Sie habe Citamopran, Surexvel, Zupreksa und Mitrarepin genommen. Für normale Arztbesuche hätten sie nichts bezahlen müssen, wohl aber für den Spezialisten, den sie drei Mal im Jahr aufgesucht habe, der Besuch habe dort 100,00 EUR gekostet. Nach dem Brand seien sie nach M. gegangen und hätten dort in verschiedenen leerstehenden Häusern gewohnt. In G. seien sie nicht geblieben, weil die Albaner sie dort nicht in Ruhe gelassen hätten. Auch in M. hätten sie ständig Probleme mit Albanern gehabt. In M. sei seine Frau nicht ärztlich behandelt worden, denn sie hätten nicht gewusst, wohin sie sich wenden sollen und außerdem hätten sie dafür auch kein Geld mehr gehabt. Vier Tage vor der Ausreise nach Deutschland seien die Medikamente ausgegangen. Er sei jetzt in Deutschland sechs Tage und wenn er sehe, wie gut es den Kindern gehe, sei er der glücklichste Vater der Welt.

Am ... 2013 gab der Kläger zu 1. gegenüber der Regierung Mittelfranken, ZRS Nordbayern an, dass sein Haus in G. von ihm unbekannten Personen aus Albanien oder Mazedonien in Brand gesetzt worden sei. Warum und wieso wisse er nicht. Seitdem sei er nach M. gegangen und habe dort zusammen mit seiner Familie gelebt.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte mit Schriftsatz vom 04.11.2013 einen Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 vor, wonach für die Klägerin zu 2. im psychiatrischen Krankenhaus eine sofortige vorläufige Unterbringung bis zum ... 2013 angeordnet wurde. Zudem wurde eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vorgelegt, wonach für die Klägerin zu 2. eine bis zum 15.04.2014 befristete vorläufige Betreuung errichtet wurde. Nach dem angeforderten Sachverständigengutachten wurde bei der Klägerin zu 2. eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Dem vorgelegten Arztbericht des Bezirkskrankenhauses ... vom ... 2013 ist die Bestätigung dieser Diagnose, paranoide Schizophrenie, zu entnehmen. Bei vorbekannter paranoider Schizophrenie mit ausgeprägten Ängsten, formalen Denkstörungen, inhaltlichen Denkstörungen, Ich-Störungen, Halluzinationen und Rückzugsverhalten, sei bei der Klägerin zu 2 Olanzapin, Risperidon und Lorazepam eingesetzt worden, darunter sei es zur vollständigen Remission gekommen. Die Entlassungsmedikation solle wie angegeben beibehalten werden. Die Klägerin zu 2. solle sich weiterhin in psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung begeben.

Mit Bescheid vom 18.03.2014 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nrn. 1 und 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nrn. 3 und 4). Den Antragstellern wurde die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht (Nr. 5). Der Bescheid, auf dessen Begründung verwiesen wird, wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Anschreiben vom 26.03.2014 zugestellt (Einschreiben am 27.03.2014 zur Post gegeben). Mit dem Anschreiben vom 26.03.2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger auch eine Kopie der Behördenakte (Bl. 1 bis 123) übermittelt (Beiakt I S. 124).

Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Beklagten weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. Nach der beigefügten Bestätigung des Bezirkskrankenhauses vom ... 2014 befand sich die Klägerin dort vom ... 2014 bis ... 2014 zur stationären Behandlung freiwillig in der Klinik. Als Diagnose ist weiterhin paranoide Schizophrenie angegeben. Die Patientin konnte nach medikamentöser Optimierung in die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung entlassen werden. Einer Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses ... gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger vom ... 2014 ist zu entnehmen, dass die Vorstellungsfrequenz der Klägerin zu 2. in der psychiatrischen Institutsambulanz letztendlich von der weiteren Befindensentwicklung abhänge. Dies könne bei der vorliegenden Grunderkrankung einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie schwanken. Die Patientin sei ja wegen dieser Erkrankung bereits im Herkunftsland mehrfach stationär behandelt worden. Bei komplett ausbleibender medikamentöser Behandlung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Exazerbation der Psychoseerkrankung zu rechnen, eine dauerhafte Medikamentenbehandlung scheine dringend empfehlenswert. Für die Klägerin zu 2. wurde weiterhin mit Schreiben des Landgerichtsarztes vom ... 2014 ein Termin zur Fertigung eines medizinischen Gutachtens für den ... 2014 anberaumt. Mit Beschluss vom ... 2014 wurde der Beschluss des Amtsgerichtes ... vom ... 2013 über die Anordnung der vorläufigen Betreuung der Klägerin zu 2. dahingehend ergänzt, dass der Betreuerin die Zuziehung eines Dolmetschers gestattet wurde. Der Anhörungstermin für die Antragstellerin zu 2. beim Amtsgericht ... - Abteilung für Betreuungssachen - wurde mit Schreiben vom ... 2014 auf den ... 2014 terminiert (Beiakt I S. 122).

Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage mit den Anträgen erheben,

1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 18.03.2014 - hier zugestellt am 28.03.2014 - zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

2. den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu gewähren,

3. hilfsweise: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Begründung der Klage sollte einem gesonderten Schriftsatz nach erfolgter Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorbehalten bleiben.

Der mit der Klageerhebung gestellt Eilantrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 07.04.2014 (B 3 S 14.30194) abgelehnt.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 08.04.2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss der 3. Kammer vom 02.07.2014 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

In der Ladung wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgefordert, neue Unterlagen zur verfahrensrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis zum 14.08.2014 bei Gericht einzureichen. Zudem wurde er um unverzügliche Vorlage der Betreuungsunterlagen bezüglich der Klägerin zu 2. gebeten (Betreuerausweis und medizinisches Gutachten des Landgerichtsarztes für das Betreuungsverfahren). Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 kam lediglich das Gutachten des Landgerichtsarztes vom ... 2014 zur Vorlage; auf dieses Gutachten wird verwiesen.

Mit Telefaxschreiben vom 22.08.2014 übermittelte die Betreuerin der Klägerin zu 2., Frau Rechtsanwältin ..., den Beschluss des Amtsgerichts ..., Abteilung für Betreuungssachen, vom ... 2014, wonach die Betreuung nunmehr auch den Aufgabenkreis „Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten, insbesondere in den gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth“ umfasst.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten B 3 S 14.30194, B 3 S 14.30192, B 3 K 14.30193, die Gerichtsakte in diesem Klageverfahren, sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitraum der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a Abs. 1 GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. In ihrer Person liegen auch nicht Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 AsylVfG, noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

1.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes.

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG).

Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids vom 18.03.2014 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen macht das Gericht sodann die Begründung des Eilbeschlusses vom 07.04.2014 (B 3 S 14.30194) zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Kläger das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen konnten, ihr Heimatland wegen - gegebenenfalls nichtstaatlicher - flüchtlingsrelevanter Verfolgung verlassen zu haben.

Soweit auf Kriegsereignisse im Kosovo Bezug genommen wird - Brand des Hauses in G. 1999 und Vergewaltigung der Klägerin zu 2. (Bundesamtsanhörung Beiakte I, Seite 63 und Niederschrift Seite 4) -, ist ein Verfolgungsdruck für die Ausreise der Kläger im August 2013 schon in zeitlich-kausaler Hinsicht nicht beachtlich wahrscheinlich.

Zudem ist der Kläger zu 1. - auf dessen Vortrag der Vorfluchtgründe es wegen der Erkrankung der Klägerin zu 2. maßgeblich ankommt - bei der Schilderung des Verfolgungsschicksals jedoch auch nicht glaubwürdig.

In der mündlichen Verhandlung sagte der Kläger zu 1. aus, sein Haus in G. sei 1999 abgebrannt und dann 2005 ein weiteres Haus in G., das ihnen von der KFOR vermittelt worden sei (Niederschrift Seite 5). Bei der Anhörung hatte er angegeben, die letzte feste Unterkunft in G. sei im März 2013 angezündet worden (Beiakt I, Seite 63).

In der mündlichen Verhandlung erklärte er, sein Sohn, der Kläger im Verfahren B 3 K 14.30193, sei verletzt worden, weil dieser Bilder machen wollte, als das Haus in G. 1999 abbrannte, bzw. er sei blockiert und könne nichts dazu sagen, wann der Sohn bei dem Hausbrand verletzt worden sei (Niederschrift Seite 5/6).

Abgesehen davon, dass es nicht glaubhaft ist, dass der am ... 1996 geborene Sohn der Kläger zu 1. und zu 2. 1999 mit dem Handy Fotos von einem Hausbrand machte, überzeugt es in keiner Weise, wenn sich der Kläger zu 1. schließlich gar nicht mehr daran erinnern können will, wann der Sohn bei dem/einem Hausbrand erheblich verletzt worden sein soll (siehe Bundesamtsanhörung, Beiakt I, Seite 64). Wenn der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung den Brand eines weiteren Hauses in G. 2005 anführt - was bei der Bundesamtsanhörung am ... 2013 noch nicht der Fall war -, den in der Bundesamtsanhörung als zentralen Anlass der Auseise angeführten Hausbrand in G. 2013 (siehe Beiakt I, Seite 63) nunmehr in der mündlichen Verhandlung als Ausreisegrund jedoch gar nicht mehr nennt (Niederschrift Seite 5), dann drängt es sich auf, dass der Kläger zu 2. bei den verschiedenen Hausbränden nicht von selbst Erlebtem berichtet. Dieser Verfolgungsgrund wurde vielmehr konstruiert, um den glaubhaften Wunsch nach besseren Lebensverhältnissen mit flüchtlingsrelevantem Verfolgungsdruck untermauern zu können. In diese Richtung zielt auch die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung der Roma-Gemeinschaft vom ... 2013, die allerdings vorgenannte Widersprüche nicht entkräften kann. Unvereinbar ist auch die Aussage des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, dass ihnen ein älterer Mann im serbischen Teil von M. seit 1999 sein Haus überlassen hat, in das die klägerische Familie immer wieder zurückkehrte (Niederschrift Seite 5 f.), während er bei der Bundesamtsanhörung noch geltend gemacht hatte, sie hätten in M. ständig Probleme mit den Albanern gehabt und seien, immer wenn sie ein leeres Haus gefunden hätten - insgesamt bestimmt fünf Mal - vertrieben worden (siehe Beiakt I, Seite 65). In diesem Kontext kann es auch nicht überzeugen, wenn der Kläger als konkreten Grund für die Ausreise im August 2013 schließlich angibt, er habe „dort“ nicht mehr leben können, denn jedes Mal, wenn er an dem Haus in G. vorbeigekommen sei, habe er das Zimmer gesehen, in dem seine Frau vergewaltigt worden sei (Niederschrift Seite 5). Wie auch der Sohn, der Kläger zu 1. und zu 2. (der Kläger im Verfahren B 3 K 14.30193) bestätigt hat, wohnte die Familie bis zur Ausreise in dem ihr seit 1999 von dem älteren Mann überlassenen Haus in M., wo die Klägerin zu 2. auch stets denselben Arzt aufsuchte.

Insgesamt ist nach Vorstehendem zur Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass die Kläger ihr Heimatland vorverfolgt verlassen haben.

2.

Auch hinsichtlich der Frage des Bestehens des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist die Klage unbegründet.

Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote in Nummern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 18.03.2014 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und auf die entsprechenden Ausführungen im Eilbeschluss vom 07.04.2014 (B 3 S 14.30194).

Bezüglich der erkrankten Klägerin zu 2. ist ergänzend folgendes auszuführen:

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichend Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az.: 9 C 2/99 und B. v. 17.08.2011 Az.: 10 B 13/11 u. a. - beide ), wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungs-situation statuiert (so BayVGH U. v. 23.11.2012 Az.: 13a B. 10.30082 Rn. 24 - , unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

Gemessen an vorgenannten Maßstäben wäre die Klägerin zu 2. nach Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr in den Kosovo erheblichen konkreten Gefahren für Leib- und Leben nicht ausgesetzt. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2. alsbald nach Rückkehr in die Heimat aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen.

Die Klägerin zu 2. ist unstreitig erheblich chronisch an paranoider Schizophrenie mit paranoid-halluzinatorischem Syndrom erkrankt (siehe Schreiben des Bezirkskrankenhauses vom ... 2013, ... 2014, ... 2014 und ... 2014, sowie Gutachten des Landgerichtsarztes ... vom ... 2014, Gerichtsakte Seite 36 ff.); Die „letztlich endgültige erfolgreiche Medikamenteneinstellung“ erfolgt mit Clozapin (Handelsname Leponex) und ggf. Risperidon unter zunächst schrittweiser Verminderung von Zyprexa (siehe Schreiben des Bezirkskrankenhauses vom ... 2014). Eine posttraumatische Belastungsstörung wurde bei der Klägerin zu 2. nicht diagnostiziert.

Soweit der Ehemann der Klägerin zu 2., der Kläger zu 1., und die Betreuerin der Klägerin zu 2. angeben, dass es der Klägerin zu 2. seit der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland besser geht (siehe Niederschrift Seite 8 „vielleicht 5% Verbesserung“), ist zunächst festzustellen, dass der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (siehe etwa OVG Nordrhein-Westfalen B. v. 14.06.2005 Az.: 11 A 4518/02.A Rn. 22 und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen U. v. 08.05.2014 Az.: 17 aK 2504/13.A Rn. 40). Diese Vorschrift stellt vielmehr alleine den Schutz vor einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausweispflichtigen im Heimatland sicher, wenn eine bestehende Krankheit im Zielland wegen mangelnder Ressourcen - faktisch und/oder finanziell - nicht hinreichend behandelt werden kann. Der Ausreisepflichtige muss sich dabei grundsätzlich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser niedriger ist, als in der Bundesrepublik Deutschland (siehe etwa VGH München, U. v. 16.05.2006 Az.: 9 B 03.31193 Rn. 42).

Es besteht nach den einzelnen Angaben des Klägers zu 1. kein Zweifel daran, dass seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., bislang im Heimatland durchgehend in M. fachärztlich betreut wurde und fachlich einschlägige Medikamente - einschließlich eines Mittels der neuesten Generation, Zyprexa - erhielt (siehe Niederschrift Seite 3 ff. und Bundesamtsanhörung Beiakt I Seite 65); zudem erfolgten stationäre Behandlungen (siehe Schreiben des Bezirkskrankenhauses vom ... 2014 Beiakt I Seite 115).

In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte bei der Klägerin zu 2. nach und nach eine „medikamentöse Optimierung“ (Schreiben des Bezirkskrankenhauses vom ... 2014 Beiakt I Seite 111), zuletzt mit dem Ziel der Medikamenteneinstellung mit Clozapin und ggf. Risperidon nach schrittweisem Ausschleichen von Zyprexa (Schreiben des Bezirkskrankenhauses vom ... 2014).

Diese Behandlung ist für die Klägerin zu 2. im Heimatland allen Informationen nach ohne weiteres verfügbar und scheitert auch nicht an der Finanzierbarkeit.

Zum einen erhält die Klägerin zu 2. aufgrund ihrer Krankheit einer chronischen Psychose (Schizophrenie) nach dem Länderinformationsblatt der Internationalen Organisation für Migration vom Juni 2014 (Seite 35) im Kosovo eine kostenlose medizinische Grundversorgung (siehe auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.01.2014 Seite 18). Die nunmehr hier verordneten Medikamente bzw. Wirkstoffe Clozapin (Leponex) und Risperidon werden auf der „Essential Drug List“ 2012 des kosovarischen Gesundheitsministeriums als Basismedikamente - „Psikoterapeutiket“ Nrn. 129 und 139, siehe Auskunftsliste Nr. 6 - geführt und sind für chronisch Kranke, wie die Klägerin zu 2., zuzahlungsfrei. Das Bezirkskrankenhaus hat in seinem Schreiben vom ... 2014 bestätigt, dass Clozapin und Risperidon inzwischen preisgünstig als Generika auf dem Markt erhältlich sind. Abgesehen davon hält das Klinikum in seiner Bestätigung vom ... 2014 eine dauerhafte medikamentöse Behandlung der Klägerin zu 2. für dringend empfehlenswert, um eine erneute Exazerbation der Psychose-Erkrankung zu vermeiden, ohne sich in dem Spektrum der möglichen Therapeutika auf ganz bestimmte Wirkstoffe festzulegen.

Dass die verordnete Psychopharmaka - auch der neuesten Generation - im Kosovo bislang nicht verfügbar gewesen wäre, wird von den Klägern im Übrigen auch nicht vorgetragen.

Soweit eingewandt wird, die notwendige medizinische Versorgung der Klägerin zu 2. im Heimatland werde an der Finanzierung scheitern, ist dem aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

- Zur Überbrückung der Heimreise und der Zeit bis zur Aufnahme der Facharztbesuche der Klägerin zu 2., etwa in M., rezeptiert der behandelnde Facharzt hier die notwendigen Medikamente für eine angemessene Übergangszeit. Die Kosten für den Kauf der Medikamente werden vom hiesigen Sozialamt übernommen.

- Wie schon im Eilbeschluss vom 07.04.2014 (B 3 S 14.30194) ausgeführt, kann eine Übergangshilfe gegebenenfalls auch über das Rückkehrerprojekt URA II in Anspruch genommen werden.

- Die Klägerin zu 2. wurde seit 2004 stets vom gleichen Facharzt in M. behandelt (Niederschrift Seite 3). Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. warum diese Behandlung nicht fortgesetzt werden könnte. Abgesehen davon stehen in M. (Region und Stadt) neben dem Regionalkrankenhaus auch separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen (u. a. Roma) zur Verfügung (siehe Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014, Seite 35 -37).

- Wie vorangehend bereits ausgeführt, hat die Klägerin zu. 2. mit ihrer chronischen Psychose Anspruch auf eine kostenlose medizinische Grundversorgung im Kosovo, der die nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland verordneten Basismedikamente ohne weiteres zuzuordnen sind.

- Sollten dennoch unabweisbare zusätzliche Kosten für eine angemessene Gesundheitsversorgung der Klägerin zu 2. alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo entstehen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers zu 1. zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie durchaus widersprüchlich sind. Während er in der Bundesamts-Anhörung am ... 2013 noch angab, sie hätten 14 Jahre lang von ihrem Geld (80.000,00 EUR Verkaufserlös) gut leben können, nur zuletzt sei es ihm nicht mehr so gut gegangen, das Geld sei ungefähr sechs Monate vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgebraucht gewesen (Beiakt I Seite 64), wurden die 80.000,00 EUR in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht erwähnt und angeführt, die Kinder hätten teilweise nicht genug zu essen gehabt (Niederschrift Seite 7). Auf gerichtliche Nachfrage wurde dann erst angegeben, dass fast 60.000,00 EUR bis zur Stellung der Diagnose (2004) schon verbraucht gewesen wären und dass es dann mit den Medikamenten erst losgegangen sei (Niederschrift Seite 7). Aufgrund dieser Angaben kann das Gericht nicht hinreichend sicher davon ausgehen, dass die finanzielle Situation der klägerischen Familie - auch was die künftige Verfügbarkeit von Mitteln für die gesundheitliche Versorgung der Klägerin zu 2. angeht - wahrheitsgemäß dargestellt wurde.

Darauf kommt es indes auch nicht entscheidungserheblich an, weil die Kläger als Roma bei einer freiwilligen Ausreise in den Kosovo pro Erwachsenem - neben den Reisekosten an sich - eine Starthilfe in Höhe von 750,00 EUR zuzüglich Reisebeihilfe in Höhe von 200,00 EUR und pro Jugendlichem unter 12 Jahre von 375,00 EUR plus Reisebeihilfe von 100,00 EUR in Anspruch nehmen können, worüber sie in den Anlagen zum Bescheid vom 18.03.2014 auch informiert wurden. Wer durch ein eigenes zumutbares Verhalten, insbesondere durch freiwillige Rückkehr, drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zur Überbrückung einer möglicherweise problematischen ersten Zeit nach der Ankunft im Heimatland ist es zumutbar, Reise- sowie andere Rückkehrhilfen zu nutzen, wie sie etwa das REAG/GARP-Programm freiwilligen Rückkehrern bietet (VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az.: A 11 F2519/12 < 524648 >, BayVGH U. v. 17.04.2008 Az.: 11 B 08.30038 Rn. 55). Hinzu kommt, dass das Parlament des Kosovo am 10.04.2014 das Gesetz über die staatliche Krankenversicherung verabschiedet hat, das im Januar 2015 in Kraft treten soll. Unter anderem legt das Gesetz unter Kapitel, Art. 11 fest, dass Rückkehrer aufgrund bilateraler Abkommen des Kosovo mit anderen Staaten im ersten Jahr nach der Rückkehr keine Versicherungsgebühren zahlen müssen (so Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014).

Ergäbe sich - wofür es bislang keinerlei Anhaltspunkte gibt - trotz Vorstehendem ab Januar 2015 noch eine unabweisbare finanzielle Deckungslücke für eine angemessene medizinische Versorgung der Klägerin zu 2. im Kosovo, wäre die Klägerin zu 2. auf die ergänzende Unterstützung durch die (Groß-)Familie zu verweisen. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (siehe BVerwG B. v. 01.10.2001 Az.:1 B 18501 , Leitsatz). Die Eltern des Klägers zu 1. leben dauerhaft in Dänemark, so dass eine ergänzende Hilfe für die Familie des Sohnes - falls überhaupt erforderlich - durchaus erwartet werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Klägerin zu 2. aufgrund vorgenannter Behandlungsmöglichkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Verschlechterung der chronifizierten Psychose bei einer Rückkehr in den Kosovo auszugehen ist. Der Umstand, dass sich die Klägerin zu 2. mit ihrer Familie in der Bundesrepublik Deutschland - gerade auch durch die im Rahmen des hiesigen Sozialsystems erfahrene Entlastung - wohler fühlt als in der Heimat, liegt außerhalb der Reichweite des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

3.

Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebeandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben des § 34 AsylVfG.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 01. Sept. 2014 - 3 K 14.30195 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.