Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Feb. 2017 - Au 3 K 16.1061, Au 3 K 16.1089

published on 27.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Feb. 2017 - Au 3 K 16.1061, Au 3 K 16.1089
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 C 17.636, 02.05.2017

Gericht

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Tenor

Der Antrag des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 468 der Gemarkung U* …, zu den Verfahren notwendig beigeladen zu werden, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 verpflichtet das Landratsamt … die Klägerin sowie den Kläger gesamtschuldnerisch zur Durchführung einer Detailuntersuchung u.a. auf dem Grundstück Fl.Nr. 468 der Gemarkung U* …, das im Eigentum des … (Beiladungsbewerber) steht. Unter 5.2. des Bescheids wurde der Beiladungsbewerber verpflichtet, die Maßnahmen zur Durchführung der Detailuntersuchung auf seinem Grundstück zu dulden.

Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung:wurde u.a. den Bevollmächtigten des Beiladungsbewerbers, die sich im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 bestellt hatten, gegen Empfangsbekenntnis am 28. Juni 2016 zugestellt. Der Beiladungsbewerber hat keine Klage erhoben. Die Klägerin erhob am 21. Juli 2016, der Kläger am 27. Juli 2016 jeweils Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2016 (Au 3 K 16.1061 und Au 3 K 16.1089).

Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2016, 28. Oktober 2016, 16. November 2016 und 4. Januar 2017 beantragte der duldungspflichtige Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 468 der Gemarkung U* …, ihn zu den Verfahren notwendig beizuladen.

Die Beteiligten der Verwaltungsstreitverfahren wurden zum Antrag des Beiladungsbewerbers gehört. Die beiden Kläger erheben keine Einwendungen, das Landratsamt … wendet sich gegen eine notwendige Beiladung.

II.

Der Antrag auf Beiladung des duldungspflichtigen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 468 der Gemarkung U* … gemäß § 65 Abs. 2 VwGO hat keinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen einernotwendigen Beiladung - wie vom Beiladungsbewerber ausdrücklich begehrt - nicht vorliegen.

Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ein Dritter an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BayVGH, B.v. 26.07.2016 - 10 S. 16.1423 - und v.23.6.2015 - 10 C 15.772 - beide juris m.w.N.).

Der Beiladungsbewerber hat den streitgegenständlichen Bescheid, der durch die Zustellung an seine Bevollmächtigten auch ihm gegenüber wirksam geworden ist, nicht angefochten. Die in der Hauptsache zu treffende Sachentscheidung über den Bestand des von den Klägern angefochtenen Verwaltungsakts, mag zwar in tatsächlicher Hinsicht Auswirkungen auf den Beiladungsbewerber haben, kann ihn aber nicht in einer Rechtsposition (negativ) betreffen. Denn durch den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Bescheid ist er unanfechtbar zur Duldung der Detailuntersuchung verpflichtet. Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, als - fristgebundenes -Rechtsschutzmittel aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist (BVerwG, B.v. 17.5.2005 - 4 A 1001/04 - juris).

Der Beiladungsantrag ist daher abzulehnen.

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Annotations

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.