Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Juni 2014 - 5 S 14.815

published on 30.06.2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Juni 2014 - 5 S 14.815
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014, mit dem auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) stattfindende Abgrabungs- und Auffüllarbeiten eingestellt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- EUR angedroht wurden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Der Antragsteller betreibt auf diesem Grundstück, auf dem sich auch eine Hofstelle befindet, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Bei einer Baukontrolle des Landratsamts ... am 27. Mai 2014 wurde festgestellt, dass der Antragsteller an der Süd- und Westseite des vorbezeichneten Grundstückes die vorhandene Humusschicht im Umfang von ca. 1.500 qm abgetragen und an der Südseite zum Grundstück Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... mit einer Höhe von ca. 2 m bis 2,50 m angeböscht habe. Weiter wurde festgestellt, dass der vorhandene Humus auf der Südostseite des Grundstücks zwischengelagert werde. Die abgetragene Fläche werde mit gebrochenem Bauschutt in einer Höhe von ca. 0,50 m aufgefüllt.

Am 27. Mai 2014 wurden die Auffüllarbeiten gegenüber der Lebensgefährtin des Antragstellers mündlich eingestellt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wurden gegenüber dem Antragsteller Abgrabungs- und Auffüllarbeiten, insbesondere das Einbringen von Fremdmaterial und das Aufbringen von Humus auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... untersagt (Ziffer 1.). Die am 27. Mai 2014 mündlich verfügte Einstellung der Bauarbeiten wurde bestätigt (Ziffer 2.). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Baueinstellung wurde dem Antragsteller in Ziffer 3. des vorbezeichneten Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- EUR zur Zahlung angedroht. In Ziffer 4. des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Baueinstellung angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nach den Feststellungen der Baukontrolle vom 27. Mai 2014 erhebliche Geländeveränderungen stattgefunden hätten. Die an der Süd- und Westseite des Grundstückes vorhandene Humusschicht (ca. 1.500 qm) sei abgetragen und an der Südseite des Grundstücks zu den angrenzenden Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... mit einer Höhe von 2 m bis 2,50 m angeböscht worden. Die vorgenommenen Geländeveränderungen seien baurechtlich genehmigungspflichtig. Verfahrensfreiheit im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Bayerische Bauordnung (BayBO) liege nicht vor, da insbesondere die entlang der Nachbargrundstücke vorgenommene Auffüllung mit einer Höhe von 2 m bis 2,50 m die nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO maximal zulässige Höhe von 2 m übersteige und auch die bereits begonnene Verfüllung der Süd- und Westseite mit Bauschutt eine Fläche von ca. 1.500 qm betreffe. Die Einstellung habe daher gegenüber dem Antragsteller als Bauherrn angeordnet werden können. Die Regelung der Bautätigkeit liege ebenso wie die Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Interesse. Nur durch die Anordnung des Sofortvollzuges könne hier eine ungeordnete, mit den Vorschriften der BayBO nicht in Einklang stehende Bautätigkeit, welche der Überprüfung durch das Landratsamt ... entzogen werde, unterbunden und sichergestellt werden, dass das Vorhaben nach den Vorschriften der BayBO entsprechend errichtet werde und insbesondere auch schützenswerte Nachbarrechte nicht verletzt würden.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 31. Mai 2014 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 aufzuheben. Über die vorbezeichnete Klage (Au 5 K 14.814) ist noch nicht entschieden worden.

Daneben beantragt der Antragsteller sinngemäß im Wege einstweiligen Rechtsschutzes,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags ist im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtswidrigkeit der Baueinstellungsverfügung ergebe sich daraus, dass der Begriff der Aufschüttung vom Antragsgegner nicht definiert und erläutert werde. Stattdessen ergehe sich der Bescheid in Begriffen wie Auffüllung und Verfüllung, die ebenfalls nicht definiert würden. Wenn sich ein Bescheid, insbesondere ein Verbot, auf eine gesetzliche Regelung stützen lasse, so müsse der verwendete gesetzliche Begriff definiert und die Realität unter diesen Begriff eingeordnet werden können. Auch die Schätzung zur Vermaßung scheine abweichend zum allgemeinen Standard zu erfolgen. Abweichend zum streitgegenständlichen Bescheid habe keine bzw. nur eine geringfügige Geländeveränderung durch den Antragsteller stattgefunden. Die gesamte bearbeitete Fläche auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... betrage weit weniger als die behaupteten 1.500 qm. Auch die im Bescheid behauptete Höhe der Böschung mit 2 m bis 2,50 m sei unzutreffend. Vielmehr seien die zulässigen Maße des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO eingehalten. Somit seien die Arbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... verfahrensfrei und sei der Bescheid vom 28. Mai 2014 aufzuheben.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 31. Mai 2014 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 28. Mai 2014 Bezug verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.

II.

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1. des Bescheides des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 ist entfallen, weil die Behörde in Ziffer 4. des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Baueinstellung angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig und insbesondere als sinngemäß gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Denn nach Art. 21 a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß Art. 21 a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall befugt, auf Antrag die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen Ziffer 1. des Bescheides vom 28. Mai 2014 ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baueinstellung ist gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 367; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 80 Rn. 68). Die Baueinstellung ist im Hauptsacheverfahren nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist und der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält keine formellen Fehler. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes versehen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 84). Aus der Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet (BayVGH, B.v. 15.12.2010 - 6 CS 10.2697 - juris). In diesem Sinne ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend. Andererseits dürfen nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465). Je nach Fallgestaltung können die Gründe für das Bedürfnis des sofortigen Vollzugs mit denen für den Erlass des Verwaltungsaktes weitgehend identisch sein (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 86). Bei einer Baueinstellung auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 1 BayBO, mit der die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll, decken sich typischerweise die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes mit den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Landratsamt ... hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, dass die geordnete Regelung der Bautätigkeit ebenso wie die Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Interesse liege. Nur durch die Anordnung des Sofortvollzugs könne eine ungeordnete, mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht in Einklang stehende Bautätigkeit, welche der Überprüfung durch den Antragsgegner entzogen werde, unterbunden und sichergestellt werden, dass das Vorhaben den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung entsprechend errichtet werde und insbesondere auch schützenswerte Nachbarrechte nicht verletzt würden. Damit entspricht die im Bescheid vom 28. Mai 2014 angeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und lässt zugleich die Erwägungen erkennen, die er für die Anordnung des Sofortvollzuges als maßgeblich erachtet hat. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage der formellen Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 VwGO, sondern des jeweiligen Vollzugsinteresses.

Im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Klage gegen die Baueinstellung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da sich die Anordnung des Landratsamtes ... im Bescheid vom 28. Mai 2014 als rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Baueinstellung ist Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO insbesondere, wenn die Ausführung eines Bauvorhabens entgegen der Vorschrift des Art. 68 Abs. 5 BayBO - also ohne erforderliche Baugenehmigung - begonnen wurde.

Für eine Baueinstellung ist allein die formelle Illegalität, also insbesondere das Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, ausreichend. Auf die materielle Illegalität, d. h. die Frage, ob ein Bauvorhaben materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, kommt es hingegen nicht an.

Der streitgegenständliche Baueinstellungsbescheid erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere verstößt er nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). So wird zwar im Tenor des Bescheides in Ziffer 1 lediglich von Abgrabungs- und Auffüllungsarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gesprochen, jedoch lässt sich dem Tenor jedenfalls in Verbindung mit den Gründen des Bescheides hinreichend bestimmbar entnehmen, welche vom Antragsteller begonnenen Bauarbeiten von der Baueinstellung betroffen sind. So wird in den Gründen I. des Bescheides auf die an der Süd- und Westseite des Grundstückes Fl.Nr. ... Gemarkung ... vorhandene Humusschicht, die abgetragen wurde, sowie auf die an der Südseite des Grundstücks zu den angrenzenden Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ... hin vorgenommene Aufschüttung verwiesen. Für die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots ist es nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsakts allein aus dem Tenor ergibt, vielmehr ist die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung (Art. 39 BayVwVfG) zur Auslegung des Regelungssatzes heranzuziehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6). Darüber hinaus hat der Antragsgegner dem Begründungserfordernis aus Art. 39 BayVwVfG entsprochen, da dargelegt ist, dass die vom Antragsteller vorgenommenen Baumaßnahmen baugenehmigungspflichtig sind und eine Verfahrensfreiheit auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO ausscheide.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014 erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig, da das streitgegenständliche Bauvorhaben voraussichtlich genehmigungspflichtig ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

Nach den am 27. Mai 2014 getroffenen Feststellungen des Baukontrolleurs liegt für die vom Antragsteller vorgenommenen Baumaßnahmen keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO vor. Nach dieser Vorschrift sind Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 qm verfahrensfrei. Da bei der Baukontrolle am 27. Mai 2014 eine Aufschüttung an der südlichen Grundstücksgrenze zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... mit einer Höhe von ca. 2 m bis maximal 2,50 m festgestellt wurde, spricht einiges dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 BayBO nicht vorliegen. Im Übrigen ist auf die Vorschrift des Art. 55 Abs. 2 BayBO zu verweisen, wonach auch eine eventuelle Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, befreit und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt bleiben. Auch eine Verfahrensfreiheit bezüglich der festgestellten Abgrabung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Nach allem spricht viel dafür, dass keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht des Art. 55 Abs. 1 BayBO über den Ausnahmetatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO bzw. nach Abgrabungsrecht gegeben ist.

Darüber hinaus berechtigt bereits der hier bestehende Streit über die Genehmigungspflicht eines Vorhabens die Behörde berechtigt, eine entsprechende Baueinstellung zu verfügen. Die Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 BayBO dient nämlich in erster Linie dazu, dem formellen Baurecht Geltung zu verschaffen. Mit ihrer Hilfe soll die Schaffung vollendeter, später nicht oder nur schwer rückgängig zu machender Tatsachen verhindert werden. Dieser im Kern präventiven Zielsetzung entspricht es, wenn die Bauaufsichtsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen in der Weise ausübt, dass Arbeiten eingestellt werden, sofern Anhaltspunkte für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben gegeben sind. Insoweit genügt deshalb der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes (BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 9 CS 13.1407 - juris Rn. 15; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 75 Rn. 7). Ein solcher ist hier angesichts des Umfanges der auch vom Antragsgegner in Lichtbildern dokumentierten umfangreichen Abgrabungs- und Auffüllungsarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gegeben. Allerdings ist die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, die Baueinstellungsverfügung unter Kontrolle zu halten, sich also zu vergewissern, ob sich der Anschein eines Rechtsverstoßes bestätigt. Dem ist mit der in den Akten dokumentierten weiteren Baukontrolle am 4. Juni 2014 vom Antragsgegner ausreichend Rechnung getragen worden.

Nachdem das Bauvorhaben bei summarischer Prüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt ist, entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, eine Baueinstellung anzuordnen. In der Regel besteht ein öffentliches Interesse, die Fortführung unzulässiger Bauarbeiten zu verhindern. An die Ermessensüberprüfung sind daher nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 75 Rn. 83 ff.). Für das Vorliegen von Ermessensfehlern ist hier im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der sinngemäß gestellte weitere Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des Bescheides vom 28. Mai 2014 ist ebenfalls unbegründet. Die nach Art. 21 a Satz 1 VwZVG vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig, so dass keine Veranlassung besteht, insoweit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.

Mithin war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR wurde im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.