Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2018 - AN 4 K 16.01712

bei uns veröffentlicht am16.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung staatlicher Zuwendungen, die der Klägerin für die Entwicklung eines Stromsensors zur Messung von Batterieströmen in der Elektromobilität gewährt worden sind.

Die Klägerin ist als Unternehmen in der Automobilindustrie tätig. Sie beabsichtigte einen Baustein zur Messung von Ausgangsstrom von Batterien für elektrisch angetriebene Fahrzeuge zu entwickeln. Die Klägerin hatte die Idee, bereits vorhandene Verbindungen zwischen den Zellen der Batterien zu nutzen, um einen Messsensor zu installieren und dadurch eine preisgünstigere und platzsparendere Lösung im Vergleich zu den Lösungen bisheriger Messgeräte zu schaffen. Hierfür beantragte die Klägerin Zuschüsse nach dem bayerischen Technologieförderungsprogramm.

Der Beklagte hat der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 3. Februar 2014 Zuwendungen in Höhe von 131.400,00 EUR im Wege der Anteilsfinanzierung als Projektförderung für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 gewährt. Der Finanzierungsanteil des Staates betrug gemäß Finanzierungsplan (s. Anlage) 35% an den zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 375.570,00 EUR, höchstens jedoch 131.400,00 EUR. Von den bewilligten Mitteln entfielen auf die einzelnen Haushaltsjahre:

Für das Haushaltsjahr 2014 wurden zunächst 105.000,00 EUR und auf das Haushaltsjahr 2015 26.400,00 EUR, in der Summe 131.400,00 EUR festgesetzt. Die Mittel waren zweckgebunden und wurden zur anteiligen Deckung der Kosten, die der Klägerin bei der Durchführung des Vorhabens „Intelligente Strommessung“ ausweislich der Projektbeschreibung anfallen, bestimmt. Zweck der Förderung war die Entwicklung eines kostengünstigen, flexiblen, modularen Stromsensors zur Messung von Lade- und Entladeströmen in Hochvoltbatterien in der Elektromobilität. Durch die Umsetzung der Entwicklungsergebnisse bei der Zuwendung bei der Klägerin in Bayern in Form einer Serienproduktion und Vermarktung sollte der Fortbestand des Unternehmens und seiner Produktionsarbeitsplätze in Bayern gesichert werden (Zuwendungszweck). Die Übertragung der Zuwendung auf Dritte wurde ausgeschlossen. Als maßgebend für die Durchführung des Vorhabens wurde die Projektbeschreibung in den Antragsunterlagen vom 15. Juli 2013 erklärt. Die Klägerin wurde zur Beachtung der dem Bescheid als Bestandteil beigefügten Nebenbestimmungen BNZW verpflichtet. Auf die Mitteilungspflichten nach Nr. 4 der BNZW wurde besonders hingewiesen. Die Abwicklung des Förderprogramms sollte durch den Projektträger „…“ erfolgen. Im Übrigen galten insbesondere folgende Abweichungen bzw. ergänzende Bestimmungen:

1. Durchführung und Bewilligungszeitraum

1.1 Das Vorhaben ist in Bayern durchzuführen. Zu Lasten der Zuwendung dürfen nur die im Durchführungszeitraum vom 22. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 entstandenen Kosten abgerechnet werden.

1.2 Die Mittel werden nur für die Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 28. Februar 2015 (Bewilligungszeitraum) haushaltsmäßig bereitgestellt. Sie sind daher spätestens bis zum 28. Februar 2015 abzurufen. Danach kann der Zuwendungsbescheid in Höhe der noch nicht abgerufenen Mittel widerrufen werden.

3. Anforderung und Auszahlung von Mitteln, Berichtspflicht

3.4 Mit den Mittelanforderungen sind sämtliche dazugehörigen Kostenbelege einzureichen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Basis dieser Belege (…).

3.5 Zum Nachweis der angefallenen Personalkosten hat jeder Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen zu führen; darin sind nicht nur alle produktiven Arbeitszeiten festzuhalten, sondern auch Urlaubs- und Krankheitstage. Die Formblätter für den Einzel- und Gesamtstundennachweis gemäß Anlage sind verbindlich. Die Stundenaufzeichnungen sind sowohl vom Mitarbeiter als auch vom Projektleiter oder vom jeweiligen Fachvorgesetzten zu unterschreiben: Nur dann gelten sie als Beleg.

3.6 Bei den Personalaufwendungen dürfen je nachgewiesenem Personenmonat nicht mehr als 160 Stunden pro Mitarbeiter und dies ausschließlich für eigenes festangestelltes Personal abgerechnet werden (…).

4. Verwendungsnachweis

4.1 Der Verwendungsnachweis als Schlussnachweis (gemäß Nr. 5 der BNZW) ist spätestens zu dem im Terminblatt festgelegten Zeitpunkt zu erbringen. Hierfür sind dem Projektträger unter Bezug auf die mit den Mittelanforderungen eingereichten Unterlagen ein ausführlicher Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis zu übersenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2014 wurde der Zuwendungsbescheid dahingehend geändert, dass für das Vorhaben im Haushaltsjahr 2014 nunmehr 86.000,00 EUR und im Haushaltsjahr 2015 nunmehr 45.400,00 EUR bereitstehen. Der Zuwendungsbetrag wurde in der Summe nicht verändert.

Mit Bescheid vom 8. August 2016 wurde nach Anhörung der Zuwendungsbescheid vom 3. Februar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Dezember 2014 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe widerrufen (Ziffer 1). In Ziffer 2) wurde die von der Klägerin zu erstattende Leistung auf 105.000,00 EUR festgesetzt und in Ziffer 3) die Verzinsung des Rückzahlungsbetrages geregelt. In Ziffer 4) wurde geregelt, dass die Klägerin den zu erstattenden Betrag bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auf ein angegebenes Konto zu überweisen hat. In Ziffer 5) wurde angekündigt, dass die nach Nr. 3 zu zahlenden Zinsen in einem weiteren Bescheid festgesetzt werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Außenprüfung des zum 10. Juli 2015 vorgelegten Verwendungsnachweises von dem Projektträger am 12. November 2015 durchgeführt wurde. Der Projektträger habe in seinem Bericht erhebliche Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen und sachgerechten Verwendung der Zuschussmittel geäußert. Insbesondere habe der Projektträger festgestellt, dass die zum Verwendungsnachweis eingereichten Stundennachweise in erheblichen Ausmaß von der elektronischen Arbeitszeiterfassung der Klägerin abweichen würden (vgl. Ziffer 3.5 des Zuwendungsbescheides). Die Klägerin sei mit Anhörung vom 13. Mai 2016 zudem aufgefordert worden, zu den Abweichungen Stellung zu nehmen. Die anwaltliche Stellungnahme vom 15. Juni 2016 reiche aus Sicht der Beklagten nicht aus, um von der Entscheidung der Gesamtrückforderung der ausgereichten Mittel abzuweichen. Bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit seien die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die Interessen der Zuwendungsempfängerin abzuwägen. Die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) schreibe eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der staatlichen Haushaltsmittel (Art. 7 Abs. 1 BayHO) vor. Diese elementaren Haushaltsgrundsätze überwiegen das Interesse der Klägerin, die bereits erhaltene Zuwendung nicht im festgestellten Umfang zurückzahlen zu müssen. Für den Widerruf spreche zudem der Grundsatz der Gleichbehandlung, da andernfalls eine Begünstigung aufrechterhalten würde, die anderen Fördermittelempfängern nicht gewährt werden würde. Im Hinblick auf das Ermessen seien außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung ermöglichten, nicht erkennbar. Mit dem Widerruf seien die bereits erbrachten Leistungen von der Klägerin zurückzuerstatten.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. August 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, lässt die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben. Zuletzt wird beantragt,

  • 1.Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 8. August 2016 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids Nr. … vom 3. Februar 2014 an die Klägerin 26.400,00 EUR zu bezahlen.

Zur Begründung lässt die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 ausführen. Die Klägerin habe bereits vor dem Projekt eine interne Zeiterfassung geführt. Sie erfasse basierend auf Kommt-, Geht- und Pausenzeiten alle produktiven Stunden und darüber hinaus Urlaubs- und Krankheitstage. Die Formblätter des Projektträgers, mit denen die Personalkosten nachzuweisen seien, enthielten nur Spalten für die Produktivstunden des Förderprojekts und etwaiger anderer Förderprojekte, nicht aber für andere Produktivstunden für Projekte der Klägerin. Die Klägerin habe deswegen ihre eigenen, aussagefähigen Unterlagen, herangezogen. Auf Grundlage dieser Unterlagen seien die Arbeitszeiten nach den Vorgaben in die Formblätter übertragen worden. Im Rahmen der Prüfung durch den Projektträger seien Unterlagen der internen Zeiterfassung vorgelegt worden. Die Grundlagenforschung zu dem geförderten Projekt sei im Dezember 2014 / Januar 2015 abgeschlossen worden. 11 Monate später sei eine Außenprüfung durchgeführt worden, also im November 2015. Bei der Vorführung sei es zu einem elektrischen Defekt gekommen. Der Fehler sei inzwischen behoben und der Versuch könne nachgeholt werden. Der Projektträger (* …*) habe über die Verwendungsnachweisprüfung am 12. November 2015 einen Bericht erstellt. Der Beklagte habe durch das Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 13. Mai 2016 die Klägerin auf Fehler im Verwendungsnachweis hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert. Dies sei mit Schreiben vom 15. Juni bzw. vom 1. August 2016 beantwortet worden. Darüber hinaus sei gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft … ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges eingeleitet worden.

Auf dem von der Beklagten übermittelten Formular mit der Überschrift „Einzelstundennachweis“ habe es geheißen: „für jeden Mitarbeiter im Vorhaben sei täglich ein Einzelstundennachweis über alle Tätigkeiten zu führen“. Im Unternehmen gebe es einen Einzelnachweis für alle Tätigkeiten der Mitarbeiter. Dort trage jeder Mitarbeiter in eine Excel-Liste die Stunden ein, die er an einem Tag für das eine oder andere Projekt verwendet habe. Durch die Eintragung in die Excel-Liste sei die Vorgabe des Einzelstundennachweises erfüllt. Die Excel-Liste diene dem Controlling über die Einsatzzeiten sowie auch der Nachkalkulation. Sie diene darüber hinaus auch der Zeiterfassung. Eine Mitarbeiterin der Geschäftsführung habe die Stunden aus der Excel-Liste in die Formblätter übertragen und diese dann den Mitarbeitern und dem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt. Bei den drei Mittelabrufen habe die Klägerin insgesamt 7.964,04 Arbeitsstunden für die Bearbeitung des Projektes „intelligente Strommessung“ geltend gemacht. Aus der nachträglichen Sicht der Klägerin seien 680,35 Stunden aufgrund eines Versehens einer Mitarbeiterin ungerechtfertigt geltend gemacht worden. Demgegenüber stünden 235,71 Stunden, die ebenfalls versehentlich nicht geltend gemacht worden sind. Der Projektträger habe ferner eine Stundenzahl von 879,86 Stunden nicht anerkannt. Die Gründe hierfür seien unbekannt. Es sei zu würdigen, dass von den nach Meinung der Klägerin ungerechtfertigt geltend gemachten Stunden (680,35) eine Teilmenge von 569,66 Stunden durch den Projektträger nicht aufgegriffen worden sei. Dabei handelt es sich um fehlerhafte Stunden, die dem Geschäftsführer der Klägerin bei der nachträglichen Kontrolle aufgefallen seien. Ergänzend werde mitgeteilt, dass die Staatsoberkasse … bereits am 30. Juni 2016 eine Mahnung über 105.005,00 EUR verschickt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Widerrufsbescheid noch gar nicht ergangen gewesen. Der Unterfertigte gewinne den Eindruck, dass der Widerrufsbescheid auch deswegen ergangen sei, um die vorherigen Fehler des Ministeriums zu kaschieren.

Rechnerisch stehe der Klägerin unter Berücksichtigung der versehentlich nicht geltend gemachten Stunden und der tatsächlich zu streichenden Stunden jedenfalls der ursprüngliche Zuwendungsbetrag von 131.400,00 EUR zu. Die Klägerin habe die gewährten Mittel entsprechend des geförderten Zwecks ordnungsgemäß und sachgerecht verwendet. Es seien insgesamt 7.969,04 Arbeitsstunden geltend gemacht worden, in denen möglicherweise 680,35 ungerechtfertigte Stunden enthalten seien. Dem stünden aber 235,71 Stunden gegenüber, die versehentlich nicht geltend gemacht worden seien. Die Abweichung von 444,64 Stunden mache gerade 5,58% der Gesamtstundenzahl aus. In der gebotenen Rückschau sei der Stundennachweis der Klägerin keineswegs in erheblichem Umfang fehlerhaft. Eine objektive Abweichung von 5,58% stelle auch keinen schwerwiegenden Auflagenverstoß dar und wirke sich auch nicht auf den Zuwendungsbetrag aus. Der Widerrufsbescheid sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die Behörde habe ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben (§ 40 VwVfG). Dazu gehöre neben den haushaltsrechtlichen Grundsätzen auch der Zweck des jeweiligen Subventionsprogramms. Die ermessenslenkende Bedeutung komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen nur im Rahmen der Zweckverfehlung zu. Hieran fehle es aber vorliegend. Hintergrund für die Fehler seien Versehen einer Mitarbeiterin gewesen. Der Beklagte hätte bei der Ausübung des Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere die Interessen der Zuwendungsempfängerin, gleichermaßen berücksichtigen müssen. An der überwiegenden Zweckerreichung dürften keine ernsthaften Zweifel bestehen. Da die Voraussetzungen für den Widerruf fehlten, sei auch dem Erstattungsverlangen nach Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG die rechtliche Grundlage entzogen.

Der Zahlungsanspruch von 26.400,00 EUR werde als allgemeine Leistungsklage verfolgt und richte sich auf den Restbetrag der bewilligten Zuwendung. Nach Ziffer 3.8 des Zuwendungsbescheides vom 3. Februar 2014 sei der Restbetrag nach Prüfung des Verwendungsnachweises auszuzahlen, sofern die förderrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies sei der Fall.

Der Beklagte lässt per Mail-Nachricht vom 1. Juni 2017 zunächst die Stellungnahmen des Projektträgers vom 17. November 2016 und vom 19. Dezember 2016 übermitteln. Demnach seien die Stundenaufschreibungen nachträglich zu Gunsten der Klägerin verändert worden. Die tatsächliche Höhe der Abweichungen habe nicht festgestellt werden können. Es seien auch Arbeitsstunden für Tage geltend gemacht worden, an denen die betroffenen Mitarbeiter krank, auf Schulung oder im Urlaub gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 zeigte sich die Regierung von … als Prozessvertretungsbehörde des Beklagten an. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. August 2017 wurde beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung lässt der Beklagte vortragen, die Voraussetzungen für den Widerruf seien gegeben. Die Klägerin habe die maßgebliche Auflage in Ziff. 3.5 des Bewilligungsbescheides vom 3. Februar 2014 nicht beachtet, so dass eine sachgerechte Verwendungsnachweisprüfung im Hinblick auf die Personalkosten nicht möglich gewesen sei. Das Widerrufsermessen sei vorliegend ordnungsgemäß ausgeübt worden. Dabei habe dem öffentlichen Interesse an einem sachgerechten Einsatz öffentlicher Mittel vor dem Hintergrund einer sparsamen Verwendung staatlicher Haushaltsmittel der Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Klägerin eingeräumt werden dürfen. Diesem intendierten Ermessen stehe kein atypischer Sachverhalt entgegen. Da vorliegend ferner ein erheblicher Pflichtverstoß gegeben sei, habe auch die volle Zuwendungssumme zurückgefordert werden dürfen. Ergänzend wurde eine weitere Stellungnahme des Projektträgers vom 17. Juli 2017 übermittelt, in der insbesondere zur Klagebegründung Stellung genommen wird. Demnach sei bei der Verwendungsnachweisprüfung am 12. November 2015 eine Manipulation der internen Stundenaufzeichnungen festgestellt worden. 5,25 Stunden, die für einen Mitarbeiter für den Feiertag am 6. Januar 2014 geltend gemacht worden seien, seien nachträglich auf den 7. Januar 2014 verschoben worden. Dies habe anhand einer Differenz in zwei Ausdrucken festgestellt werden können. Aufgrund dessen haben die Prüferinnen alle Stundenaufzeichnungen und die Projektzeiterfassung für die gesamte Projektlaufzeit angefordert. Diese seien dem Projektträger am Tag der Prüfung jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden, da die entsprechenden Daten verschwunden seien. Der IT-Dienstleister der Klägerin habe dem Projektträger bis zum 30. November 2015 nach und nach die originalen internen Stundenaufschreibungen zur Verfügung gestellt. Anhand dieser Unterlagen seien weitere Abweichungen zugunsten der Klägerin festgestellt worden.

Sachlich führt der Projektträger des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2017 ferner zur Klagebegründung aus. Der Geschäftsführer der Klägerin habe am 10. April 2014 mit Unterschrift des Förderantrags erklärt, er versichere, dass für die Personalaufwendungen täglich Stundenaufzeichnungen nach vorgegebenem Muster (Einzel- und Stundennachweise) geführt werden würden. Übertragungsfehler seien, anders als von der Klägerin behauptet, nicht der Grund für die Beanstandungen, sondern die Manipulation der internen Stunden- und Projektzeiterfassung. Das Formular „Einzelstundennachweis“ sei dem Geschäftsführer der Klägerin bereits mit dem Schreiben zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vom 29. Juli 2013 übermittelt worden. Durch die Eintragungen der Stunden pro Projekt in einer firmeninternen Excel-Liste sei die Vorgabe nicht erfüllt, dass für jeden Mitarbeiter ein Einzelstundennachweis über alle Tätigkeiten, auch die für andere Projekte, geführt werden soll. Laut Bescheid seien die Formblätter für den Einzel- und Gesamtstundennachweis gemäß Anlage verbindlich. Das in Ziffer II.3 der Klagebegründung beschriebene Vorgehen, wonach die Einzelstundennachweise, die den Mittelabrufen beigefügt worden seien, jeweils kurz vor Mittelabruf durch eine Mitarbeiterin der Geschäftsführung ausgefüllt und den Mitarbeitern zur Unterschrift vorgelegt worden seien, entspreche nicht der Erklärung des Geschäftsführers, wonach täglich Stundenaufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen seien. Die in der Klagebegründung vorgenommene Berechnung von Fehlerstunden (fehlerhafte Stunden in Höhe von 680,35 Stunden abzüglich nicht eingereichten Stunden in Höhe von 235,71 Stunden) sei hinsichtlich der fehlerhaften Stunden für die Projekte nicht nachvollziehbar. Am 23. November 2015 habe der Projektträger eine Prüfung der zu diesem Zeitpunkt vom IT-Dienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen durchgeführt. Hierbei seien Abweichungen in Höhe von 440,93 Stunden festgestellt worden. Dabei habe es sich um eine Teilprüfung gehandelt, da nicht alle Unterlagen gestellt worden seien. Es fehlten beispielsweise die gesamten Unterlagen für das Jahr 2013. Der Projektträger habe die tatsächliche Abweichung nicht feststellen können. Nicht eingereichte Stunden seien förderrechtlich nicht zuwendungsfähig, da sie weder im Vorhabenzeitraum noch mit Verwendungsnachweis geltend gemacht worden seien. Daher könnten diese nicht eingereichten Stunden nicht von den fehlerhaften Stunden abgezogen werden. Eine Berechnung von Fehlerstunden sei nach Auffassung des Projektträgers nicht notwendig, da im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt worden sei, dass die Firma im Vorfeld der Verwendungsnachweisprüfung ihre Stunden und Projektzeiterfassung zu ihren Gunsten manipuliert habe.

Im Erörterungstermin am 20. September 2017 ließ der Beklagte ausführen, dass die Hintergründe der Anforderung des Rückforderungsbetrages vor Erlass des Widerrufs unbekannt seien. Die Parteien wurden durch das Gericht darauf hingewiesen, dass möglicherweise ein Begründungsmangel vorliege. Der anwaltliche Vertreter wies darauf hin, dass in Ziffer 3.5. des Zuwendungsbescheides von täglicher Stundenaufzeichnung keine Rede sei. Der Beklagte machte geltend, dass zusätzliche Stunden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nicht geltend gemacht worden seien. Die Nachfrist für das Nachreichen von Unterlagen sei ergebnislos verstrichen. Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens verwies der Freistaat ausdrücklich auf seinen Schriftsatz vom 3. August 2017. Die Möglichkeit einer gütlichen Einigung wurde besprochen. Die gewährte Schriftsatzfrist blieb in der Folgezeit ohne Ergebnis. Mit Schreiben vom 24. November 2017 erklärte der Beklagte, dass die Rückforderung durch ein Versehen des Fachreferats in Gang gesetzt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Erörterungstermin am 20. September 2017, auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 8. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat schon in Folge des rechtmäßigen Widerrufs keinen Anspruch auf Auszahlung der restlichen Fördersumme, § 113 Abs. 5 VwGO.

I.

Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 8. August 2016 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung (…) nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (…). Der Widerruf ist innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen (Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG).

Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wurde eingehalten. Sie ist eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn sowohl die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über den Widerruf erheblichen Sachverhalts als auch die Erkenntnis der zweckwidrigen Verwendung bei dem zum Widerruf innerbehördlich zuständigen Bediensteten vorliegen. Hierzu gehören auch die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (BVerwG B.v. 19.12.1984 – Gr. Sen. 1, 2/84 - NJW 1985, 819, 821; BayVGH B.v. 24.10.2008 – 9 ZB 05.3209 - BayVBl 2010, 543). Die Kenntnis aller Umstände liegt grundsätzlich erst nach Anhörung des Betroffenen vor. Diese war vorliegend im Juni 2016.

II.

Der bestandskräftige Zuwendungsbescheid vom 3. Februar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Dezember 2014 konnte durch Widerruf unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG rückwirkend aufgehoben werden. Nach Auffassung der erkennenden Kammer entspricht die Begründung des Widerrufsbescheides gerade noch den gesetzlichen Anforderungen (Ziffer 1). Die Klägerin hat gegen Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid verstoßen (Ziffer 2). Auch die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung wurden vorliegend eingehalten, ebenso wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Ziffer 3).

1. Zur Überzeugung des Gerichts leidet der angegriffene Bescheid vom 8. August 2016 nicht an einem Begründungsmangel.

Nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1) in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). Dabei muss die Begründung auf die wesentlichen Fragen des Verwaltungsverfahrens eingehen und für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Anzugeben sind die Gründe, die die Behörde maßgeblich zu ihrer Entscheidung bewogen haben und ihrer Auffassung nach die Entscheidung der Behörde tragen. Sie muss auf den konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen (Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage, § 39 Rn. 18 f.).

Unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens sowie der nachträglichen Heilungsmöglichkeit nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist die Begründung des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vom 8. August 2016 vorliegend als ausreichend zu beurteilen. Dabei ist zunächst die Formulierung im Ausgangsbescheid zu bemängeln, nach der die Erklärung der Klägerin dem Beklagten „nicht ausreiche“. Denn diese Formulierung deutet auf ein dezisionistisches Fehlverständnis der Verwaltungstätigkeit in Gegensatz zu einem rechtsstaatlichen, auf Gründen basierenden Handeln hin: aus der fehlenden Überzeugung allein kann nicht geschlossen werden, welche maßgeblichen Gründe dem klägerischen Vortrag entgegenstehen, so dass die Voraussetzungen für den Auflagenverstoß aus Sicht der Behörde dennoch vorlagen.

Aus der Gesamtschau des Vorbringens des Beklagten ist jedoch erkennbar, dass sich dieser in arbeitsteiliger Weise mit dem klägerischen Vorbringen und den Gründen des Widerrufs auseinandergesetzt hat. Letztendlich ist auch für die Klägerin erkennbar, welche Gründe maßgeblich zu dem Widerruf geführt haben. Hierzu ist auf die Stellungnahme des Projektträger des Beklagten vom 17. Juli 2017 zu verweisen, die vorliegend aufgrund Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG zu berücksichtigen ist.

2. Die Klägerin hat gegen Auflagen des Zuwendungsbescheides vom 3. Februar 2014 verstoßen.

Das betrifft zunächst die Auflage nach Ziffer 3.5. Demnach hat jeder Mitarbeiter Stundenaufzeichnungen zu führen, wobei die Formblätter gemäß Anlage als verbindlich erklärt wurden. Diese Auflage kann nicht so verstanden werden, dass nur im Rahmen des Nachweises die entsprechenden Formblätter, unterschrieben von Mitarbeiter und Vorarbeiter, vorliegen müssen. Mit der Auflage ist vielmehr ein selbständiger Kontrollmechanismus, mit Blick auf die von der Klägerin zu erbringenden Nachweise, verbunden.

Der Beklagte konnte ohne weiteres durch Auflagen bestimmen, welche Nachweise zur Belastbarkeit der Stundenangabe erforderlich sind. Um eine Erklärung über die auf das Projekt aufgewendeten Stunden zu erhalten, hätte der Beklagte sich im einfachsten Fall mit einer Erklärung der Klägerin über die erbrachten Stunden begnügen können. Eine eigene Unterschrift des Arbeitnehmers und des jeweiligen Vorarbeiters zu verlangen, konnte für die Klägerin auch erkennbar nur den Sinn haben, dass der Nachweis sich eben nicht nur auf die Angabe der Klägerin beschränkt, sondern die entsprechenden Angaben auch durch die Unterschriftsleistung ihrer Mitarbeiter bekräftigt werden, und diese die Aufzeichnungen auch selbst zu führen und einzutragen haben. Ob dies „täglich“ sein muss kann offen bleiben.

Der von der Klägerin gewählte Weg der Bestätigung der Stundenaufzeichnungen stellt jedenfalls einen Auflagenverstoß dar. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass die Mitarbeiter die entsprechenden Formulare nicht eigenhändig ausgefüllt haben. Die Stundenaufzeichnungen wurden in der Sphäre der Geschäftsleitung aus einer internen Excel-Tabelle in das Formblatt des Beklagten übertragen. Bei diesem von der Stundenaufzeichnung selbst abgekoppelten Vorgehen konnte die Unterschriftsleistung ihren Zweck, nämlich dass auch die Mitarbeiter das Erbringen der Stunden nochmals selbst bekräftigen, nicht erfüllen. Das gilt ganz unabhängig davon, dass anhand der Auflage ohne weiteres erkennbar ist, dass die Mitarbeiter die Stundenaufzeichnungen selbst zu führen haben.

Im Übrigen wird gerichtlicherseits darauf hingewiesen, dass man mit der Sprache der Wirtschaftsprüfung von einem „Management override of internal Controls“, also einem Übergehen der internen Kontrollmechanismen durch das Management, sprechen kann. Allein auf Grundlage dieses formalen Verstoßes lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Widerruf vor.

Ohne dass es darauf vorliegend ankommt hat die Klägerin ferner gegen die ungeschriebene, aber aus den sonstigen Bestimmungen implizit folgende Auflage der Wahrheitspflicht bzw. gegen den Grundsatz der sachlichen Richtigkeit ihrer eigenen Angaben verstoßen. Die sachliche Richtigkeit ist eine originäre Anforderung aus dem Förderverhältnis der Parteien und nicht nur aus dem Verhältnis des Geförderten zu dem von ihr beauftragten Prüfer. Wie weit so ein Verstoß berücksichtigt werden darf oder gar muss, ist Sache der Verhältnismäßigkeit bzw. des Ermessens.

Nicht vom Gericht festzustellen war die Frage, ob die Klägerin sich im Sinne des Strafgesetzes einen Vorteil verschafft hat.

3. Der Widerrufsbescheid vom 8. August 2016 ist schließlich auch frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig.

a) Der Widerruf steht, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG („kann“) ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Beim Widerruf der Bewilligung öffentlicher Zuschüsse ist anerkannt, dass die Bewilligung regelmäßig (im Sinne eines intendierten Ermessens) zu widerrufen ist. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO). Neben der Frage des Entschließungsermessens, also „Ob“ widerrufen wird, steht der Beklagten nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG ein Auswahlermessen zu über das „Wie“ des Widerrufs (Abel, BeckOK VwVfG, Stand Januar 2016, § 49 Rn. 9).

Bei der Überprüfung des der Verwaltung zustehenden Ermessens ist das Gericht von Gesetzes wegen auf die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens in der nach § 114 Satz 1 VwGO beschriebenen Weise beschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen von einem intendierten Ermessen auszugehen ist. Damit liegt ein gesetzlicher Regelfall zugunsten der Widerrufsentscheidung vor, der nur bei besonderen, berücksichtigungsfähigen und gewichtigen Gründen zugunsten der Klägerin im Einzelfall überwunden werden kann (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 114 Rn. 21b). Es liegen keine Gründe vor, die die Ermessensentscheidung im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle fehlerhaft erscheinen lassen.

Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass lediglich die Verletzung einer rein formalen Forderung im Raum steht. Die Formalie dient jedoch dem oben dargestellten sachlichen Zweck, d.h. insbesondere auch als zusätzliche Absicherung der Richtigkeit der Angaben. Dieser sachliche Zweck wurde vorliegend auch nicht auf andere Art erfüllt, etwa weil an den vorgelegten Stundennachweisen auch im Übrigen keine Zweifel angebracht sind. Umgekehrt bestehen vorliegend berechtigte Zweifel an den vorgelegten Stundennachweisen. Das gilt unabhängig von der Summe der erbrachten Stunden vor allem mit Blick auf die Abweichungen zu den Eintragungen von Urlaubs- und Fortbildungstagen. Diese konnte auch unter Darlegung des Vorgangs der Aufzeichnungen nicht erklärt werden und legen den Verdacht nahe, dass bei der Klägerin regelmäßig (also nicht nur in vereinzelten Fällen) Fehlstunden auf das Projekt gebucht worden sind.

In einem solchen Fall, in dem eine Täuschung im Raum steht, kommen gewichtige Gründe, die dem Regelfall des intendierten Ermessens entgegenstehen und sich aus gerichtlicher Sicht zugleich als Ermessensfehlgebrauch darstellen, allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin die Abweichungen restlos und zweifelsfrei erklären kann. Vorliegend reicht die Darlegung des Aufzeichnungsvorgangs bereits offensichtlich nicht aus, um die Richtigkeit der Stundenaufzeichnungen zu belegen. Ein mögliches Fehlverhalten von Mitarbeitern liegt in der Sphäre der Klägerin. Vielmehr hätte die Behörde die ebenfalls streitgegenständlichen Nachforderungen und neuen Darlegungen als weiteren Beleg verstehen dürfen, dass das im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgelegte Zahlenwerk unzuverlässig war – denn von der Klägerin angefordert war nur der ursprüngliche Förderbetrag. Auf eine Diskussion über Einzelheiten der geleisteten Stunden muss sich der Beklagte in so einem Fall nicht einlassen, so dass auch die Rückforderung in voller Höhe unter Ermessensgesichtspunkten gerechtfertigt war.

Die Rückforderung von 105.000,00 EUR vor dem tatsächlichen Bescheiderlass begründet ferner keinen Ermessensausfall. Der Beklagte hat glaubhaft dargelegt, dass der Rückzahlungsbetrag aus Versehen angefordert worden ist, und nicht unabhängig von der klägerischen Stellungnahme bereits die Rückforderung beabsichtigt war.

b) Die Rückforderung war auch nicht unverhältnismäßig.

Aufgrund des konkreten Auflagenverstoßes bestanden grundlegende Zweifel an den vorgelegten Nachweisen insgesamt, so dass die hier vorgenommene Rückforderung – auch in voller Höhe – nicht unverhältnismäßig ist. Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, sich auf das in der Auflage geforderte Verfahren des Nachweises einzustellen. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob der Auflagenverstoß für die festgestellten Unrichtigkeiten kausal ist oder nicht.

III.

Da der Zuwendungsbescheid wirksam widerrufen wurde, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Festsetzung des restlichen Betrages von 26.400,00 EUR.

Die Klage wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 dahingehend erweitert, dass auf Grundlage des Zuwendungsbescheids vom 3. Februar 2014 an die Klägerin weitere 26.400,00 EUR zu bezahlen sind. Dieser auf Verpflichtung gerichtete Antrag läuft jedoch schon deshalb ins Leere, da der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 8. August 2016 den Zuwendungsbescheid vom 3. Februar 2014 in rechtmäßiger Weise aufgehoben hat, weshalb schon die Grundlage für eine weitergehende Gewährung entfallen ist.

Daher kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob nachträgliche (zusätzliche) Stunden bzw. Umstände, die zu einer höheren Förderung auf Basis des Zuwendungsbescheides führen würden, noch berücksichtigungsfähig sind. Auf Basis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Basis des konkreten Förderbescheides kann hieran, auch ohne dass die Behörde von der Widerrufsmöglichkeit nach Ziff. 1.2 des Zuwendungsbescheides Gebrauch gemacht hat, gezweifelt werden. Der Verwendungsnachweis wird als Schlussnachweis (Ziff. 4.1 des Zuwendungsbescheides vom 3. Februar 2014) mit einem zahlenmäßigen Nachweis der Verwendung inklusive eines Bestätigungsvermerkes für die sachliche Richtigkeit des Verwendungsnachweises (Ziff. 5.2 BNZW) eingereicht. Mit Blick hierauf ist eine Nachforderung allenfalls mit erheblichem Begründungsaufwand denkbar.

IV.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2018 - AN 4 K 16.01712

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2018 - AN 4 K 16.01712 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.