Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Apr. 2015 - AN 4 K 14.01708
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Der Kläger trägt 9/10, die Beklagte trägt 1/10 der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung von Gebühren, die die Beklagte in Zusammenhang mit der Ausleihe von Medien durch den Kläger bei der Stadtbibliothek verlangt.
Am
Da der Kläger die entliehenen Medien bis zu diesem Termin nicht an die Stadtbibliothek zurückgegeben hatte, übermittelte ihm die Beklagte am
Wegen angefallener Säumnisgebühren für die Zeit von
Den Betrag von 28,00 EUR entrichtete der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom
Gegen den am
Dem Sachbearbeiter habe er nicht versprochen, die Summe in Höhe von 28,00 EUR zu zahlen. Trotzdem habe dieser weiterhin versucht mit dem Kläger zu verhandeln. Seiner Ansicht nach sei es einfach unfair. Außerdem werde er diese Forderung nicht zahlen. Es sei für ihn wichtig gewesen, dem Sachbearbeiter zu erklären, dass etwas mit dem System nicht stimmen könne.
Die im Bescheid erwähnten Daten der Beklagten könne er überhaupt nicht nachvollziehen. Wer könne ihm versichern, dass die Daten der verlängerten Medien nicht manipuliert worden seien. Die Zahlungsaufforderung sei dafür, dass das Ereignis im Jahr 2012 passiert gewesen sei, „etwas zu spät“ gekommen. Warum werde erst jetzt, zwei Jahre später, alles wieder aufgegriffen.
Erst am
Es sei für ihn auch unklar, dass man zwar einerseits bei der Bibliothek eine Telefonnummer hinterlegen müsse, andererseits werde man aber sowieso nicht benachrichtigt, egal ob telefonisch oder per SMS. Darauf hätte er sofort reagieren können, wie er es am 15. Oktober 2014 getan habe.
Der Brief sei am
Trotz seiner in der Stadtbibliothek hinterlegten E-Mail-Adresse habe er keine Erinnerung erhalten. Die Stadtbibliothek habe aber andererseits genügend Zeit, Newsletter zu versenden. Wieso habe man nicht reagiert und erst sein Erinnerungsschreiben nach 14 Tagen per Post verschickt.
Weshalb hinterlege man sämtliche private Daten, wenn man erst vom Sachbearbeiter aufgeklärt werde, dass die Leserkarte abgelaufen sei.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung und Übergabe des Leseausweises sei er gar nicht über die Gebühren und über die Ausleihfristen aufgeklärt worden. Er habe die Gebührensatzung und Satzung für die Stadtbibliothek noch nie gesehen. Online könne man diese Satzung ebenfalls nicht finden. Mündlich sei ihm gesagt worden, man könne die Medien solange ausleihen, bis jemand die Medien vorbestelle.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumnisgebühren sei § 14 der Satzung für die Stadtbibliothek... i. V. m. § 5 der Gebührensatzung zu dieser Satzung. Nach § 5 Abs. 1 Gebührensatzung seien für die Nutzer bei Überschreiten der Ausleihfrist für Kinder- und Jugendmedien eine Säumnisgebühr in Höhe von 0,10 EUR, für Erwachsenenmedien in Höhe von 0,15 EUR je nicht zurückgegebenem Medium und Kalendertag zu entrichten. Zu dem Vortrag des Klägers, er habe die entliehenen Medien vor Ablauf der Ausleihfrist online verlängert, werde angemerkt, dass dies von Seiten der Stadtbibliothek zu keiner Zeit bestritten worden sei. Er habe es aber versäumt, die entliehenen Medien rechtzeitig vor Ablauf der letztmalig verlängerten Ausleihfrist am 18. September 2012 an die Stadtbibliothek zurückzugeben. Sollte der Kläger geltend machen, er hätte die Medien ein viertes Mal online verlängert, sei dem entgegenzuhalten, dass dies technisch nicht möglich sei. Eine vierte Verlängerung der Ausleihfrist könne nur ausnahmsweise und nach persönlicher Vorsprache an der Ausleihtheke vorgenommen werden. Ferner sei für eine Verlängerung entliehener Medien ein gültiger Leseausweis eine zwingende Voraussetzung. Derjenige des Klägers sei aber am 13. September 2012 abgelaufen und sei von ihm nicht verlängert worden. Nach dem 13. September 2012 sei somit auch aus diesem Grund eine Verlängerung der Ausleihfrist nicht mehr möglich gewesen.
Es werde ausdrücklich festgestellt, dass im Falle des Klägers weder ein technischer Defekt noch eine Manipulation des technischen Systems der Stadtbibliothek vorgelegen habe. Alleinige Ursache für das Entstehen der Säumnisgebühren sei die verspätete Rückgabe der entliehenen Medien gewesen. Es liege in der Eigenverantwortung der Nutzer der Stadtbibliothek, die entliehenen Medien rechtzeitig zurückgeben. Würden die Medien an der Theke in der Stadtbibliothek entliehen oder verlängert, erhielten die Nutzer einen schriftlichen Beleg darüber, auf dem auch der neue Abgabetermin vermerkt sei.
Würde die Ausleihfrist entliehener Medien über das Online-Benutzerkonto verlängert, könnten die Nutzer den neuen Abgabetermin ihrem Online-Konto entnehmen. Weshalb der Kläger den letztmaligen Abgabetermin nicht zur Kenntnis genommen habe, sei nicht zu erklären.
Die erste Abgabeerinnerung erfolge durch das System der Stadtbibliothek automatisch 14 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist. Die Erfahrung habe gezeigt, dass innerhalb der ersten 14 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist die meisten überzogenen Medien von den Nutzerinnen und Nutzern auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch die Stadtbibliothek zurückgegeben würden und somit eine erste Abgabeerinnerung in diesen ersten 14 Tagen nicht nötig sei. Erst nach Ablauf der 14 Tage würden für die vergesslicheren Nutzer die ersten Abgabeerinnerungen herausgeschickt. Dabei erfolge diese erste Abgabeerinnerung an die Nutzerinnen und Nutzer kostenfrei, für die zweite und dritte Erinnerung würden dann Gebühren erhoben.
Soweit der Kläger die Frage stelle, weshalb er nicht persönlich von der Bibliothek darüber informiert worden sei, dass sein Leseausweis abgelaufen sei, werde mitgeteilt, dass es sich bei ihm um einen von etwa 16.500 aktiven Nutzern der Bibliothek handle. Bei einer solchen Anzahl aktiver Nutzer würde es den personellen Rahmen der Stadtbibliothek schlicht sprengen, jeden einzelnen an die Verlängerung seines Leseausweises zu erinnern.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom
In materieller Hinsicht erfüllt der Kläger im Wesentlichen die im angegriffenen Bescheid genannten Gebührentatbestände, die zum Entstehen der Gebührenforderung geführt haben, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer Auslagen zu Recht einen Betrag von 79,90 EUR fordert, da auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich ist.
Nach § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek...
Nachdem der Kläger online dreimal die Ausleihfrist vor ihrem jeweiligen Ablauf verlängert hatte (entsprechend § 5 Abs. 3 der auf der Grundlage von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung erlassenen Satzung über die Stadtbibliothek... vom 8. August 2011, im Folgenden: SSB), wurde für ihn die Ausleihfrist zuletzt bis 18. September 2012 festgesetzt. Diese dreimalige Verlängerung der Ausleihfrist durch den Kläger bestreitet die Beklagte nicht. Die geltend gemachte Gebührenpflicht beruht entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf einem solchen Bestreiten, sondern darauf, dass er nach der letztmaligen dritten Verlängerung die zuletzt bis 18. September 2012 festgesetzte Ausleihfrist nicht beachtet hat. Dieses Datum war ihm auch bekannt, denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten wurde dieser neue Abgabetermin auf dem Online-Konto des Klägers vermerkt. Zurückgegeben hat der Kläger die ausgeliehenen Medien erst am 15. Oktober 2012, so dass Säumnisgebühren ab dem Tag, mit dem die Ausleihfrist überschritten wurde (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GSB), also für die Zeit vom 19. September bis 15. Oktober 2012 (27 Tage, da er auch am 15.10. vor der Abgabe noch säumig war) entstanden sind. Schon weil sein Leserausweis vom 13. September 2011 nur bis 13. September 2012 gültig und damit am 18. September 2012 bereits ungültig war (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GSB), kam nach § 5 Abs. 1 SSB eine weitere Leihe durch nochmalige Verlängerung der Ausleihfrist nicht in Betracht. Eine solche nochmalige vierte Verlängerung, die nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten nur ausnahmsweise und bei persönlicher Vorsprache erfolgt, hat er auch nicht einmal konkret dargelegt.
Es ist Sache des betroffenen Nutzers, das Ende der Ausleihfrist zu beachten und seine Verpflichtung, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SSB, nach Ablauf der Ausleihfrist die entliehenen Medien zurückzugeben. Eines gesonderten Hinweises durch die Beklagte auf den Ablauf der Frist, die dem Kläger bei der letzten Verlängerung mitgeteilt wurde, bedurfte es wegen dieser Mitwirkungspflicht des Klägers als Nutzer nicht. Für das Entstehen der Gebührenpflicht wegen Überschreitung der Ausleihpflicht, kommt es daher nicht darauf an, ob der Kläger, wie vorgetragen, die Mahnung vom 2. Oktober 2012 erst am 14. Oktober 2012 erhalten hat, weil die Gebühr bereits mit dem bloßen Überschreiten der Ausleihfrist entsteht. Weiter ist es für die Anwendung der Satzungen unerheblich, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Übergabe seines Leseausweises über die Gebühren und Ausleihfristen belehrt wurde und ob die Satzungen dem Kläger bekannt waren oder sind, da sie im Amtsblatt der Beklagten ortsüblich nach Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht und damit einen Tag nach dieser Bekanntmachung ab 1. Juni 2011 (§ 15 SSB) und 27. April 2012 (§ 12 GSB) in Kraft getreten sind, was bedeutet, dass sie gegenüber allen Benutzern wirksam geworden sind. Nur ergänzend, ohne dass es darauf ankommt, sei vermerkt, dass die Satzungen auch auf der Website der Beklagten eingesehen und beschaffen werden können.
Ein Verstoß der hier einschlägigen Regelungen der GSB gegen das Äquivalenzprinzip ist nicht gegeben. Dieses verlangt als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. U.v. 30.4.2003 NVwZ 2003, 1389; U.v.
Die Bearbeitungsgebühr für Vorbestellungen am
Nach § 9 Abs. 2 GSB wird für die Ermittlung personenbezogener Daten, die sich geändert haben und deren Änderung nicht nach § 4 Abs. 4 SSB mitgeteilt wurde, zuzüglich der der durch die Nachforschung entstandenen Kosten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 EUR erhoben. Nach § 4 Abs. 4 SSB war der Kläger zur unverzüglichen Mitteilung der in § 4 Abs. 3 SSB genannten personenbezogenen Daten verpflichtet, zu denen auch die vollständige Adresse gehört. Mangels Mitteilung seines Umzugs an eine andere Anschrift in der ...musste die Beklagte am 16. September 2014 diese Anschrift ermitteln, so dass die Gebühr nach § 9 Abs. 2 GSB entstanden ist und zu Recht erhoben wurde.
Die Frist für die Festsetzung der Gebühren ist entgegen der Auffassung des Klägers, der die lange Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids rügt, nicht abgelaufen. Als Teil der Benutzungsgebühren i. S.v. Art. 8 KAG unterliegt die Säumnisgebühr des § 5 Abs. 1 GSB nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b bb KAG der Festsetzungsverjährung entsprechend § 169 AO, so dass die Gebühren nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO noch vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b cc, § 170 Abs. 1 AO), also vier Jahre nach Ablauf des Jahres 2012 festgesetzt werden konnten. Dasselbe gilt für die übrigen erhobenen Gebühren, die Verwaltungsgebühren nach dem Kostengesetz sind und für die Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes gilt, der insoweit § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO entspricht.
Da der Kläger auch die als Voraussetzung für einen Verzicht auf die Erhebung von Gebühren in zusätzlicher Höhe von der Beklagten angebotene Zahlung von 28,00 EUR nicht bis zum dafür vorgesehenen Datum am 18. April 2013 (Vermerk auf Bl. 4 der Akten der Beklagten) gezahlt hatte, steht der Gebührenerhebung auch nicht der Einwand von Treu und Glauben gegen eine Gebührenerhebung bzw. der Einwand des Erlasses der festgesetzten Gebühren entgegen.
Soweit die Beklagte ihre Forderung in Höhe von 4,50 EUR auf den Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 GSB stützt, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Dieser Gebührentatbestand ist nicht entstanden.
Nach § 7 GSB wird zusätzlich zum Schadensersatz nach § 8 SSB, der dort bei nicht fristgerechter Medienabgabe für die Anschaffung des nicht zurückgegebenen Mediums vorgesehen ist, für die Geltendmachung des Schadensersatzes eine Bearbeitungsgebühr je nach Arbeitsaufwand von 1,50 bis 4,50 EUR erhoben. Werden die Medien nicht nach letzter Verlängerung der Ausleihfrist zurückgegeben, findet nach § 5 Abs.3 SSB die Regelung des § 8 SSB Anwendung, der Schadensersatz für die Neuanschaffung in Höhe des Betrags vorsieht, den die Beklagte für die Anschaffung und Einarbeitung des nicht zurückgegebenen Mediums aufgewendet hat. Ein solches Schadensersatzverlangen der Beklagten für die Ersatzbeschaffung, das eine Bearbeitungsgebühr nach § 7 Abs. 1 GSB ausgelöst haben könnte, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, wobei in Anbetracht des geringen Streitwerts die Bruchteile aus praktischen Gründen vergröbernd festgelegt werden konnten. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten der Beteiligten abgesehen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Apr. 2015 - AN 4 K 14.01708
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
- 1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; - 2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; - 3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
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aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.