Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Mai 2017 - AN 3 K 17.00794

bei uns veröffentlicht am17.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 30. März 2016 eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … für die Anbringung einer Werbetafel auf den Türen eines Schaltkastens der Telekom auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …

Auf die formlose Anfrage der Klägerin bei der Beklagten vor Antragstellung hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Anbringung der jeweiligen Werbetafel aus Sicht der Beklagten unzulässig sei.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 wurde der Antrag abgelehnt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anlage in der … nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege. Es handele sich um die Änderung einer baulichen Anlage, so dass auch hier die vorhandenen Baulinien zu beachten seien. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar sei, da sich die zu errichtende Werbeanlage negativ auf das Orts- und Straßenbild auswirke, am angrenzenden Gebäude seien zum einen bereits mehrere Werbeanlagen an der Fassade angebracht, die sich der Fassadengestaltung unterordneten und die beantragte Werbung in Form einer Beklebung und bezüglich der Lage ungünstig auf die Erscheinung des Eckgebäudes sich auswirke.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2016 ließ die Klägerin Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin verfüge einen exklusiven Vermarktungsvertrag mit der Deutschen Telekom, deren Verzweigerstandorte die Klägerin mit Werbung versehen dürfe unter der Voraussetzung, dass sie die jeweils erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erhalte und mit der Werbefläche unter einem Quadratmeter bleibe.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 sei rechtswidrig.

Die beklagtenseits angeführten negativen Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild seien nicht gegeben. Der Standortbeschreibung sei zu entnehmen, dass es sich um einen im innerstädtischen Bauquartiert auf dem Gehweg angebrachten Schaltkasten der Telekom in unmittelbarer Nähe von Bushaltestelle und Einkaufszentrum in der Fußgängerzone handele. Bezüglich der gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlichen städtebaulichen Vertretbarkeit sei anerkannt, dass diese dann gegeben sei, wenn das Bauvorhaben mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß den Anforderungen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sei. Vorliegend sei nichts dafür ersichtlich, weshalb die zu errichtende Werbeanlage sich negativ auf das Orts- und Straßenbild auswirken sollte, zumal unter Ziffer II 3 Satz 3 des Bescheids zutreffend darauf hingewiesen werde, am angrenzenden Gebäude seien bereits mehrere Werbeanlagen an der Fassade angebracht, die sich der Fassadengestaltung unterordnen würden.

Höchstvorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die von der Rechtsprechung für die Anbringung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden zum Verunstaltungsverbot gemäß Art. 8 Satz 2 BayBO entwickelten Grundsätze nicht zum Ansatz gelangen könnten. Ungeachtet der Tatsache, dass sowohl bezüglich der Handhabung von § 9 WaS wie bezüglich der Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Ermessenshandhabung erst dann Raum sei, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, sei darauf hinzuweisen, dass eröffnetes, jedoch nicht ausgeübtes Ermessen bei einem kompletten Ermessensausfall nicht gemäß § 114 Abs. 2 VwGO nachholbar sei.

Es wird beantragt,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Oktober 2016 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30. März 2016 auf isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … für die Anbringung einer Werbetafel auf den Türen eines Schaltkastens der Telekom auf Grundstück FlNr. … der Gemarkung … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die geplante Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig.

Es bestehe kein Anspruch auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … für die Anbringung einer Werbetafel auf den Türen des Schaltkastens der Telekom auf dem Grundstück FlNr. … Die geplante Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien. Eine Zulassung im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sei nicht möglich, da der Bebauungsplan Nr. … eine solche hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vorsehe.

Auch ein Anspruch auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bestehe nicht. Es würden durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen gehöre zu den Merkmalen eines qualifizierten Bebauungsplans. Geregelt werde die grundsätzliche Bebaubarkeit des Baugebiets. Daher sei von der Zugehörigkeit zu einem solchen Planungskonzept auszugehen. Somit würde eine Errichtung der geplanten Werbeanlage an diesem Ort außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen den Grundzügen der Planung widersprechen.

Darüber hinaus sei die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans städtebaulich nicht vertretbar. Die Zulassung einer Ausnahme sei mit öffentlichen Interessen nicht vereinbar, weil die Werbeanlage negative Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild hätte. Bei den am angrenzenden Gebäude bereits vorhandenen Werbeanlagen handele es sich zum einen nicht um Fremdwerbung, zum anderen ordneten diese sich der Fassadengestaltung unter. Zu berücksichtigen sei das gestalterische Anliegen der Beklagten, bedeutsame städtische Plätze von funktionsfremden Werbeanlagen freizuhalten. Vorliegend würde die ungünstige Wirkung daraus resultieren, dass der Verteilerkasten nicht auf gleicher Höhe des Gebäudes ende, sondern vielmehr ein Stück darüber hinausrage. Bei Anbringung einer Werbeanlage gerate der Verteilerkasten in den Blick der Betrachter und führe zu einer gestalterischen Unruhe. Zudem würde sich auch die Häufung der Werbeanlagen negativ auf das Orts- und Straßenbild auswirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist das Begehren der Klägerin, die beantragte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … und eine isolierte Abweichung von der Werbeanlagensatzung der Beklagten zur Anbringung einer Werbetafel auf den Türen des sich auf dem Straßengrundstück FlNr. … befindlichen Schaltkastens zu erhalten.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung und infolge davon auch der Anspruch auf isolierte Abweichung von der Werbeanlagensatzung der Beklagten nicht zu. Sie wird durch den Versagungsbescheid vom 10. Oktober 2016 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Bei der streitgegenständlichen Werbeanlage handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 12a BayBO.

Ihrer rechtmäßigen Errichtung steht jedoch - u.a. - die Baulinienfestsetzung im Bebauungsplan Nr. … entgegen.

Das geplante Vorhaben soll vollständig außerhalb der festgesetzten Baulinie errichtet werden.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, wie Baulinien und Baugrenzen, gehören zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans und stellen daher regelmäßig einen Grundzug der Planung dar.

Vorliegend kommt - so die u.a. auf Grund der Augenscheinseinnahme gewonnene Überzeugung des Gerichts - der Baulinie im Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens neben ihrer gestalterischen Funktion des Erreichens einer einheitlichen Gebäudeflucht auch eine den zur Verfügung stehenden Bauraum begrenzende Funktion zu.

Damit stellt die Baulinie, der oben erwähnten Regel entsprechend, erkennbar einen Grundzug der Planung dar.

Dieser Planungsgrundzug ist - so die Auffassung des Gerichts auf Grund des durchgeführten Augenscheins - durch die im Planbereich feststellbare tatsächliche Entwicklung im Wesentlichen unbeeinträchtigt vorhanden. Die derzeit vorzufindenden Gegebenheiten am Vorhabenstandort und im relevanten Planbereich entsprechen zweifelsohne der mit der Baulinienfestsetzung verfolgten Planungskonzeption, wie sie oben dargestellt wurde.

Kommt demnach mangels Erfüllung des Tatbestands des § 31 Abs. 2 BauGB die Erteilung der - erforderlichen - Befreiung von der festgesetzten Baulinie nicht in Betracht, bedarf es keiner weiteren Prüfung bezüglich einer daneben nötigen Befreiung im Hinblick darauf, dass die geplante Werbeanlage innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche zur Errichtung kommen sollte, noch bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Abweichung von Regelungen der Werbeanlagensatzung der Beklagten.

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.