Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juni 2017 - AN 2 K 16.02376

published on 22/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juni 2017 - AN 2 K 16.02376
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Umschreibung bzw. Immatrikulation an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen).

Die 1991 geborene Klägerin studierte vom Wintersemester 2010/2011 bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 an der Universität … im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften. Mit Bescheid der Universität … vom 11. April 2012 wurde die Klägerin entsprechend ihres Antrags vom 29. März 2012 mit Wirkung zum 2. April 2012 exmatrikuliert.

Vom Sommersemester 2012 bis einschließlich Wintersemester 2015/2016 studierte die Klägerin Wirtschaftsrecht und beendete das Studium mit dem Bachelor of Laws; seit dem Sommersemester 2016 studiert sie an der … … …

Mit E-Mail vom 25. September 2015 wandte sich die Klägerin an die Studienberatung der FAU zur Klärung eines Wechsels in den Studiengang Rechtswissenschaften (Staatsexamen) an der FAU und verwies darauf, dass sie die Orientierungsprüfung an der Universität … nach der dortigen Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden habe. Mit E-Mail vom 30. September 2015 wurde ihr mitgeteilt, dass sie sich wegen des Verlustes des Prüfungsanspruchs nicht in den Studiengang Rechtswissenschaften an der FAU einschreiben könne.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 bat der Bevollmächtigte der Klägerin um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Formblattantrag vom 28. Juni 2016 beantragte die Klägerin zum Wintersemester 2016/2017 den Studiengangwechsel vom Studienfach … zum Studienfach Rechtswissenschaften unter Anrechnung ihres Studium des Wirtschaftsrechts und gab dabei unter der Rubrik „den Prüfungsanspruch habe ich in folgendem Hochschulstudiengang verloren:“ an: „in Klärung“. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, vollständige Angaben zum verlorenen Prüfungsanspruch zu machen. Mit E-Mail vom 4. November 2016 wurde ihr auf ihre Nachfrage mitgeteilt, dass konkrete Angaben dazu benötigt würden, in welchem Hochschulstudiengang sie bislang ihren Prüfungsanspruch verloren habe. Hierzu teilte die Klägerin mit E-Mail vom 7. November 2016 mit, dass die Ablehnung rechtlich nicht haltbar sei, weil die Orientierungsprüfung der Universität … mit der Zwischenprüfung der FAU nicht vergleichbar sei.

Mit Bescheid vom 17. November 2016 teilte die FAU der Klägerin mit, dass ihrem Antrag auf Studiengangwechsel nach Art. 46 Abs. 3 (gemeintArt. 46 Nr. 3) Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) und nach § 5 Abs. 2 der Satzung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmaS) nicht entsprochen werden könne.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 9. Dezember 2016 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2016 zu verpflichten, die Umschreibung bzw. Immatrikulation der Klägerin an der FAU für den Studiengang Staatsexamen Rechtswissenschaften vorzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017 beantragte die FAU für den Beklagten,

die Klage abzuweisen und begründete dies damit, dass ein Immatrikulationshindernis vorliege. Nach Art. 46 Nr. 3 BayHSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 ImmaS sei die Immatrikulation zu versagen, da die Klägerin eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Unerheblich sei dabei, an welchem Studienort man endgültig durchgefallen sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2017 begründete die Klägerseite die Klage dahingehend, dass der Studiengang Rechtswissenschaften an der FAU als im Verhältnis zum Studiengang an der Universität … als ein anderer Studiengang im Sinne von Art. 46 Nr. 3 BayHSchG anzusehen sei. An der Universität … sei neben der dortigen Zwischenprüfungsordnung (§ 11 Abs. 1 ZwPrO …*) eine Orientierungsprüfung bis zum Ende des 2. Semesters zu bestehen. Die Studienordnung der FAU für den Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss der Ersten Juristischen Prüfung (StO FAU) sehe eine Orientierungsprüfung oder eine mit dieser vergleichbare Prüfung ebenso wenig vor wie die Zwischenprüfungsordnung der FAU für den Studiengang Rechtswissenschaften (ZwPrO FAU). Nach § 12 Abs. 3 ZwPrO … führe das endgültige Nichtbestehen der dortigen Orientierungsprüfung zum Erlöschen des Prüfungsanspruchs und damit nach § 1 Abs. 2 ZwPrO … zum Erlöschen der Zulassung zum Staatsexamensstudiengang. Die Orientierungsprüfung sei jedoch von der nach § 4 JAPrO Baden-Württemberg erforderlichen Zwischenprüfung zu unterscheiden. Die Orientierungsprüfung sei keine Teilprüfung der Zwischenprüfung. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Zwischenprüfung seien vielmehr in § 3 Abs. 1 ZwPrO … aufgeführt. § 3 Abs. 4 ZwPrO … bestimme, dass die bei der Orientierungsprüfung zählenden Prüfungsleistungen nur eingeschränkt auch für die Zwischenprüfung gewertet werden können. Bei der Orientierungsprüfung handele es sich somit um eine zusätzliche Prüfung neben der Zwischenprüfung. Demgegenüber sei an der FAU eine Orientierungsprüfung nicht abzuleisten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StO FAU stünden die im Grundstudium zu erbringenden Leistungsnachweise an der FAU nicht der an der Universität … vorgesehenen Orientierungsprüfung gleich. Anders als an der Universität … stellten die Leistungsnachweise an der FAU nämlich uneingeschränkt zugleich Teilprüfungen der Zwischenprüfung dar. Es handele sich damit nicht um zusätzliche Prüfungsleistungen neben der Zwischenprüfung, was sich aus § 8 Abs. 3 Satz 3 StO FAU ergebe. Danach seien die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StO FAU in Form von Abschlussklausuren zu erbringende Leistungsnachweise zugleich Teilleistungen für die Zwischenprüfung.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2017 verwies der Beklagte auf Art. 46 Nr. 3 BayHSchG und§ 27 Abs. 1 Satz 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.8.2007, 7 CE 07.10312). Die hochschul- und länderübergreifende Wirkung des endgültigen Nichtbestehens entspreche dem in den Landeshochschulgesetzen allgemein anerkannten Grundsatz. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 46 Nr. 3 BayHSchG. Nach Art. 51 Nr. 4 BayHSchG a.F. sei bei endgültigem Nichtbestehen einer Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung eine weitere Immatrikulation zu versagen gewesen. Mit der Streichung der Tatbestandsmerkmale „Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung“ sei der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert worden, so dass es genüge, dass irgendeine Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Der Ausschluss sei auch mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar. Bei dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität … und der FAU handele es sich auch um den gleichen Studiengang. Es sei eine Identität des Abschlusses, der Studieninhalte, des Hochschultyps und der Dauer gegeben. Beide Studiengänge richteten sich nach den Regelungen des Deutschen Richtergesetzes und führten zur Befähigung zum Richteramt bzw. zur Qualifikation für die Laufbahnen Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in die 4. Qualifikationsebene. Insbesondere werde auf § 5a DRiG und§ 5d DRiG verwiesen, wonach die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten sei. Bei beiden Staatsexamenslehrgängen handele es sich um den gleichen Schultyp, nämlich eine universitäre Hochschuleinrichtung mit Präsenzstudium mit einer Regelstudienzeit von neun Fachsemestern. Auch ein Vergleich der Studienordnungen führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei der GOP an der Universität … handele es sich nicht um eine selbständige zusätzliche Prüfung, sondern um eine Festlegung der Reihenfolge für das Ablegen der Teilprüfungen im Rahmen der Zwischenprüfung. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel der §§ 3, 4, 11 und 12 ZwPrO … Beim Bestehen der für die GOP erforderlichen Prüfungsleistungen im ersten Fachsemester seien diese an der Universität … als Teilprüfungen der Zwischenprüfung anzusehen und nicht als zusätzliche Prüfungsleistungen. Wäre die GOP bestanden gewesen, hätten die Prüfungsleistungen als Teilleistung für die Zwischenprüfung an der FAU nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 ZwPrO FAU anerkannt werden müssen, denn zwischen den nach § 11 Abs. 2 und 3 ZwPrO … und nach § 8 Abs. 2 StudO FAU vorgesehenen Lehrveranstaltungen bestehe kein wesentlicher Unterschied in Bezug auf den Kompetenzerwerb.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1, Alternative 2 VwGO zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Immatrikulation an der FAU für den Studiengang Rechtswissenschaften zu, § 113 Abs. 5 VwGO.

Dem Immatrikulationsanspruch der Klägerin aus Art. 42 Abs. 1 BayHSchG steht das Immatrikulationshindernis nachArt. 46 Nr. 3 BayHSchG entgegen. Durch das unstreitige endgültige Nichtbestehen der Orientierungsprüfung für den Studiengang Rechtswissenschaften an der Universität … hat sie „eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung … endgültig nicht bestanden“.

Ein endgültiges Nichtbestehen einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung ist auch dann gegeben, wenn eine entsprechende Prüfung an einer anderen Hochschule, aber im gleichen Studienfach endgültig nicht bestanden ist. Mit der Formulierung „nach der Prüfungsordnung“ ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ausschließlich die Prüfungsordnung der aufnehmenden Hochschule gemeint. Von der Formulierung sind nach der Auffassung des Gerichts, das sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – etwa in den Beschlüssen vom 17. August 2007 (7 CE 07.10309 – juris) und 23. August 2017 (7 CE 07.10312 – juris) – anschließt, vielmehr auch die Fälle der Ortswechsler umfasst. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung aus dem Wortlaut, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie den übergeordneten Vorschriften des Hochschulrahmengesetz (HRG) und des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Die Formulierung „nach der Prüfungsordnung“ nimmt ausdrücklich weder Bezug auf die Prüfungsordnung der aufnehmenden noch der abgebenden Hochschule, sondern lässt von der Formulierung her beide Auslegungen zu. Im letzten Halbsatz der Nr. 3 des Art. 46 BayHSchG erfolgt jedoch eine ausdrückliche Bezugnahme auf den „Studiengang“ bzw. „sonstige andere Studien“, sodass davon auszugehen ist, dass die Regelung den Anwendungsbereich allein fachlich einschränkt. Ein Studiengang ist nach Art. 56 Abs. 1 BayHSchG als ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die Definition schränkt einen Studiengang somit nicht auf ein Studium an einer bestimmten Hochschule und auch nicht auf eine Ausbildung unter einer ganz bestimmten Prüfungsordnung ein. Vielmehr wird der Studiengang im Wesentlichen durch die Art des zu erreichenden Hochschulabschlusses bestimmt, der vorliegend mit dem Staatsexamen bzw. der 1. Juristischen Prüfung an der Universität … gleichermaßen beabsichtigt war wie nunmehr an der FAU. Dabei sind auch keine Unterschiede in der Verwendbarkeit des Staatsexamens bzw. des 1. Juristischen Examens der beiden Hochschulen erkennbar. Insbesondere führt das 2. Juristische Staatsexamen, das auf dem 1. Juristischen Examen aufbaut und dieses voraussetzt, zu identischen Berufsqualifikationen und beruflichen Einsatzmöglichkeiten, unabhängig davon, an welcher Hochschule und in welchem Bundesland es erworben wurde. Es befähigt an beiden Hochschulen zur Ausübung des Richteramtes in allen Bundesländern und ist beamtenrechtlich Voraussetzung für den Einstieg in die 4. Qualifikationsebene (siehe § 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen – JAPO – in Bayern bzw. § 1 Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPrO – in Baden-Württemberg bzw. §§ 5 ff Deutsches Richtergesetz).

Für die Auslegung, dass auch das endgültige Scheitern an einer anderen Hochschule der Immatrikulation an der gewünschten Hochschule entgegensteht, spricht auch das systematische Argument, dass es der Regelung des Art. 46 Nr. 3 BayHSchG nicht bedurft hätte, wenn nur ein Weiterstudium an der Hochschule des Misserfolgs verhindert werden sollte. In diesem Fall hätte es genügt, das endgültige Nichtbestehen als Exmatrikulationsgrund in Art. 49 BayHSchG vorzusehen.

Letztlich spricht auch die Entstehungs- und Änderungshistorie des Art. 46 BayHSchG (siehe hierzu näher BayVGH, B.v. 23.8. 2007,7 CE 07.10312) für die hier zugrunde gelegte Auslegung. Nach der ersten Regelung in Art. 51 Nr. 4 BayHSchG 1973 war die Immatrikulation bei einem endgültigen Nichtbestehen „für die jeweilige Fachrichtung der jeweiligen Hochschulart“ zu versagen. Keine der späteren Novellierungen deutet von ihrer Zielrichtung darauf hin, dass eine inhaltliche Einschränkung mit ihr verbunden sein sollte, vielmehr ist mit dem Vereinheitlichungsprozess auf europäischer Ebene (Bologna-Prozess) davon auszugehen, dass eine gegenseitige Anerkennung von Hochschulentscheidungen auch insoweit besteht.

Die Regelungen des Art. 46 Nr. 3 und Art. 49 Nr. 3 BayHSchG sind letztlich Ausfluss des Qualifikationsprinzips. Sie beabsichtigen ein Freihalten der vorhandenen, in der Regel begrenzten Studienplätze für geeignete Bewerber und ein frühzeitiges Fernhalten von Bewerbern mit schlechten Erfolgsprognosen für einen Studienabschluss zugunsten aussichtsreicherer Bewerber. Diesem Ziel entspricht es, auch Studienbewerber abzuweisen, die in einem anderen Studienort in dem Studiengang gescheitert sind. Letztlich basiert die Regelung im BayHSchG auf § 27 Abs. 1 HRG. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der Landesgesetzgeber hiervon nicht abweichen wollen.

Letztlich wäre es auch unter Gleichheitsgesichtspunkten und mit dem Grundsatz der Chancengleichheit von Studierenden kaum zu vereinbaren, Studierenden, die von anderen Hochschulen kommen, eine günstigere Position in Bezug auf einen Studienplatz einzuräumen als Studierenden, die an der eigenen Hochschule gescheitert sind. Auch dieser Gesichtspunkt spricht – mit der Rechtssprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – (s. B.v. 23.8.2007, a.o.O.) für die Auslegung, dass auch das endgültige Nichtbestehen des Studiengangs an einer Universität der Immatrikulation an einer anderen Universität entgegensteht.

Bei dem Studiengang der Rechtswissenschaften an der Universität … und der FAU handelt es sich – wie oben dargelegt – auch um den gleichen Studiengang i.S.v. Art. 46 Nr. 3 i.V.m. Art. 56 BayHSchG. Die Studiengänge unterscheiden sich im Hinblick auf den Studienabschluss (Staatsexamen bzw. 1. Juristische Prüfung, Voraussetzung für das 2. Juristische Staatsexamen) und die Berufsqualifikation (Befähigung zum Richteramt, beamtenrechtliche Laufbahnprüfung, Zulassung als Rechtsanwalt) nicht voneinander. Sie sind überdies, worauf die Beklagtenseite zu Recht hinweist, in Bezug auf die Regelstudienzeit (9 Semester) und den Hochschultyp (Universität) identisch und, was die Studieninhalte betrifft, im Wesentlichen gleich. Die Studieninhalte des Zivilrechts, Strafrechts und öffentlichen Rechts werden in beiden Studienorten nach beiden Prüfungsordnungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalten und Schwerpunkten vermittelt. Auch der Aufbau der Studiengänge mit einer Untergliederung in Grund- und Hauptstudium und einer abzulegenden Zwischenprüfung unterscheidet sich nicht wesentlich voneinander. Dass an der Universität … zusätzlich zu einer Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters (§§ 1 ff ZwPrO …*) eine Orientierungsprüfung bis zum Ende des 2. Semesters abgelegt werden muss, während an der FAU lediglich eine einzige Zwischenprüfung bis zum Ende des 4. Fachsemesters erforderlich ist (ZwPrO FAU), stellt keine derart gravierende Unterscheidung der Studiengänge dar, dass deshalb nicht mehr vom gleichen Studiengang auszugehen wäre. Nicht entscheidend hierfür sind auch die weiteren kleineren Unterschiede in Bezug auf Studien- und Prüfungsinhalte sowie Prüfungsabläufe und -Leistungen. Unerheblich ist insbesondere, dass die Klägerin an der Universität … “nur“ die dortige Orientierungsprüfung endgültig nicht bestanden hat und zur Zwischenprüfung zum Ende des 4. Fachsemesters nach §§ 1 – 6 ZwPrO … nicht mehr angetreten ist. Nach § 12 Abs. 3 ZwPrO … verlieren Studenten, die bis zum Ende des 3. Fachsemesters die Orientierungsprüfung nicht erbracht haben, ihren Prüfungsanspruch. Das Studium der Rechtswissenschaften kann damit nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden; es ist endgültig nicht bestanden. Die Folge der nicht bestandenen Orientierungsprüfung unterscheidet sich damit nicht vom Nichtbestehen der späteren Zwischenprüfung an der Universität … bzw. der Zwischenprüfung an der FAU im Studiengang Rechtswissenschaften. Die Studiengänge der Rechtswissenschaften an der Universität … und der FAU sind dementsprechend als gleicher Studiengang i.S.v. Art. 46 Nr. 3 BayHSchG anzusehen.

Die Kostenentscheidung der damit erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen.

(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.

(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.

(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.