Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juni 2016 - AN 2 K 14.00528

published on 30/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juni 2016 - AN 2 K 14.00528
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin unterzog sich nach nicht bestandener Prüfung der ersten Wiederholungsprüfung zum Erwerb der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE und legte am ... 2014 die Lehrprobenprüfungen im fahrpraktischen und theoretischen Unterricht ab.

Mit Bescheid vom 19. März 2014 eröffnete ihr der Prüfungsausschuss für die Fahrlehrerprüfung in Bayern, sie habe in den Lehrproben jeweils mangelhafte Ergebnisse erzielt und somit die Fahrlehrerprüfung in der Klasse BE nicht bestanden.

Die Klägerin ließ hiergegen über ihre Bevollmächtigten fristgerecht Klage erheben und beantragen,

den angefochtenen Bescheid des Prüfungsausschusses vom 19. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung zu gewähren.

Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die Bewertungen seien rechtwidrig, weil die Prüfer von unzutreffenden Umständen ausgegangen seien, bzw. fehlerhaft Umstände, die nicht vorgelegen hätten, zum Nachteil der Klägerin angenommen hätten.

Lehrprobe im praktischen Unterricht:

Der Prüfer habe zu Unrecht bemängelt, dass keine Vorbesprechung auf die Lernziele und Inhalte stattgefunden hätte. Dies sei unzutreffend. Die Klägerin habe am Ende der Fahrstunde jeweils eine Rückschau über die zurückliegende Fahrstunde gemacht und einen Ausblick auf die nächste Unterrichts- bzw. Fahrstunde gegeben. Zudem habe es sich bei dem Fahrschüler um eine Person gehandelt, die bereits 13 Fahrstunden und 5 Überlandfahrten absolviert gehabt habe, so dass sie in die Grundlagen eingeweiht und mit ihnen vertraut gewesen sei.

Weder dem Fahrschüler noch der Klägerin (als Fahrlehreranwärterin) habe es an einer angemessenen defensiven Fahrweise gefehlt. Es habe zwar eine Situation mit Linksabbiegen über mehrere Spuren gegeben. Hierbei habe die Klägerin dem Fahrschüler aber erklärt, dass er nunmehr von der äußeren rechten Fahrspur auf die richtige linke Abbiegespur wechseln müsse und auch nach dem Linksabbiegen auf das richtige Einordnen achten müsse.

Der Prüfer bemängele ausweislich der Niederschrift, dass in einer Tempo-30-Zone (Zeichen 274) beim Gefahrenzeichen „Kinder“ (Zeichen 136) keine entsprechenden Hinweise erfolgt seien. Tatsächlich habe der Fahrschüler jedoch aufgrund seiner Kenntnisse von sich aus die Geschwindigkeit entsprechend reduziert und sich auch umgeschaut. Dies zeige, dass der Fahrschüler über hinreichende Kenntnisse verfügt habe, was eine erneute Belehrung des Schülers über das Verkehrszeichen entbehrlich gemacht habe.

Ferner habe die Klägerin während der Schulungsfahrt nicht mehrmals Fahreingriffe am Lenkrad getätigt, ohne hierfür Gründe zu erläutern. Dies sei nur einmal bei einem Einparkvorgang vorgekommen; die Klägerin habe dies dem Fahrschüler auch erläutert.

Die Kritik, dass es dem Fahrunterricht an Systematik und Konzeption (Fahrzeugbedienung

- Kupplung, Schaltung, Heranfahren und Vorfahrt gewähren - Blickrichtung, Spiegelbenutzung ohne Beobachtung des Schülers) gefehlt habe, werde bestritten. Diese Behauptung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Bewertung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Zu Unrecht werde der Klägerin ferner vorgehalten, sie habe das Beobachten von Ampeln „überhaupt nicht angesprochen“, weshalb ein kompletter Rotlichtverstoß erfolgt sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Fahrschüler an einer Kreuzung links abbiegen sollte. Für ihn habe der grün leuchtende Linksabbiegepfeil gegolten. Beim Gegenverkehr sei ebenfalls ein entsprechender Linksabbiegepfeil in Betrieb gewesen, so dass sich die entgegenkommenden, jeweils links abbiegenden Fahrzeuge etwa in Kreuzungsmitte korrekt seitlich versetzt begegnet hätten. Der Geradeausverkehr habe wegen des für ihn geltenden Rotlichts gestanden. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass der Fahrschüler bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren sei.

Die Prüferkritik, bei einem parkenden Pkw, der bedenklich nahe am Fahrstreifen gestanden habe, sei seitens der Klägerin keine rechtzeitige Erklärung erfolgt, werde bestritten. Auch hierbei handele es sich um eine allgemeine Bewertung, die nicht hinreichend bestimmt sei.

Die Beanstandung, der Fahrschüler habe weder das Berganfahren noch das selbstständige Abbiegen beherrscht, obgleich er nach 13 Fahrstunden bereits 5 Überlandfahrten absolviert gehabt habe, sei überzogen. Es sei lediglich eine Situation vorgekommen, in der die Straße bergaufwärts geführt habe und der Fahrschüler links abbiegen sollte.

Die Beanstandung, die Klägerin habe beim Versuch der Schüleraktivierung eine Frage gestellt, die sie dann nach sehr kurzer Zeit selbst beantwortet habe, sei unzutreffend. Unabhängig davon, dass auch insoweit ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege, könne es auch so gewesen sein, dass der Fahrschüler auf eine Frage der Klägerin sogleich richtig gehandelt habe, so dass die Klägerin ihn unverzüglich gelobt habe.

Die Klägerin habe auch nicht in stereotyper Weise die Spiegelbenutzung moniert, ohne den Fahrschüler zu beobachten. Es mag vorgekommen sein, dass die Spiegelbenutzung zeitweise angesprochen wurde, weil sie nicht korrekt gewesen sei. Dabei habe jedoch die Klägerin den Fahrschüler sehr wohl im Auge behalten.

Zulasten der Klägerin werde bemängelt, dass der Fahrschüler in der 13. Fahrstunde „bei jedem Schaltvorgang“ auf den Schalthebel gesehen und die Klägerin hierauf nicht reagiert habe. Dies könne allenfalls in seltenen Fällen, weil dies auch gefahrlos möglich gewesen sei, vorgekommen sein.

Lehrprobe im theoretischen Unterricht:

Soweit der Prüfer laut der Niederschrift über die Fahrlehrerprüfung bemängele, dass dem theoretischen Unterricht in den gesamten 45 Minuten ein systematischer und methodischer Unterrichtsaufbau gefehlt habe, werde diese Behauptung bestritten. Zudem handele es sich insoweit wiederum um eine allgemeine Bewertung, die nicht die erforderliche Begründung aufweise.

Entgegen der Prüferkritik habe die Klägerin auch tatsächlich die notwendigen straßenverkehrsrechtlichen Definitionen für Kreuzungen und Einmündungen zu dem vorgegebenen Thema erläutert.

Der Klägerin werde ferner zu Unrecht vorgeworfen, sie habe den Begriff des Vorrangs zwar erwähnt, jedoch am Beispiel des Linksabbiegens nicht erklärt. Der Unterschied von Gegen- und Querverkehr sei ebenfalls nicht erläutert worden. Auch zu denkbaren Richtungen des Gegenverkehrs (z. B. tangentiales Abbiegen) habe die Klägerin keine Angaben gemacht. Sie habe Fachbegriffe falsch verwendet (Straße statt Fahrbahn, Spielstraße). Bei Letzterem könne dies nicht beanstandet werden, weil es auf den Sachzusammenhang ankomme, in dem die Begriffe benutzt würden. Natürlich seien von der Klägerin zunächst die Fachbegriffe, wie sie im Gesetz verwendet werden, in anderen Unterrichtseinheiten erläutert worden. Im weiteren Verlauf des Unterrichts seien jedoch vereinzelt auch umgangssprachliche Redewendungen benutzt worden, um das eigentliche Thema der Unterrichtsstunde dem Fahrschülern möglichst griffig zu vermitteln. Der Begriff Spielstraße werde umgangssprachlich verwendet, richtig sei „verkehrsberuhigter Bereich oder verkehrsberuhigte Zone“. Ähnliches gelte auch für die Verwendung des Begriffs „Schulterblick“. In der Ausbildung stehe in der Diskussion, ob der Begriff „Schulterblick“ oder der Begriff „Seitenblick“ verwendet werden solle. Eine gesetzlich verbindliche Definition beider Begriffe gebe es nicht.

Der Eintrag in der Niederschrift, dass beim Erklären des Heranfahrens an die Kreuzung nicht auf die Blickrichtung eingegangen worden wäre, sei unrichtig. Dies gelte auch für die Feststellung, die Klägerin habe den Begriff „mäßige Geschwindigkeit“ zwar erwähnt, aber nicht definiert. Die Behauptung, das Ausloten, wer an einer Kreuzung am weitesten rechts steht, wäre von der Klägerin nicht aufgezeigt worden, werde bestritten. Zudem stelle dies wiederum eine allgemeine Bewertung ohne erforderliche Begründung dar.

Die Prüferkritik, dass das didaktischmethodische Prinzip „vom Leichten zum Schweren“ nicht eingehalten und stattdessen gleich mit einer komplizierten Verkehrssituation begonnen worden sei (Kreuzung mit vier Fahrzeugen), sei unrichtig. Diese Verkehrssituation sei tatsächlich erst am Ende der Unterrichtsstunde behandelt worden. Dies sei auch angemessen gewesen, weil die Fahrschüler schon mehrere Fahrstunden hinter sich gehabt hätten.

Bestritten werde die Behauptung, dass die für den theoretischen Unterricht notwendigen Lehr- und Lernzielkontrollen an wesentlichen Inhalten vorbeigegangen wären. Eine derartige allgemein gehaltene Bewertungsbegründung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Soweit der Prüfer ausweislich der Niederschrift erkläre, dass wegen weiterer Gründe für die Bewertung der einzelnen Prüfungen ergänzend auf die mündliche Besprechung verwiesen werde, stelle ein solcher Verweis mangels Überprüfbarkeit keine ordnungsgemäße Begründung dar.

Abschließend sei festzustellen, dass der bei der Lehrprüfung anwesende Fahrschüler nach einigen Fahrstunden die Fahrprüfung bestanden habe. Die Umsicht und Fahrweise des Fahrschülers sei bei seiner Fahrprüfung vom Prüfer ausdrücklich gelobt worden.

Die Regierung von … beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe den Fahrschülern zu Beginn der Theorieeinheit keinerlei Überblick darüber gegeben, was Gegenstand der Unterrichtseinheit sein solle und wie die Einheit im Einzelnen aufgebaut sein soll. Dadurch habe es den Schülern gerade an einem systematischen Aufbau, an dem sie sich orientieren können, gefehlt. Auch Fachbegriffe bzw. Definitionen seien weder visuell dargestellt noch erklärt worden. Dies hätte der Klägerin spätestens zu dem Zeitpunkt auffallen müssen, als Fahrschüler Antworten auf Fragen hin schlichtweg falsch beantwortet worden seien. Fachbegriffe seien durchweg in umgangssprachlicher Form genannt worden, was zum leichteren Verständnis zwar hilfreich sein könne, aber dennoch nichts daran ändere, dass diese Begriffe den Schülern spätestens in der theoretischen Prüfung präsent sein müssen und erlernt werden müssen. Die Vorrangregelung sei nur am Beispiel des Rechtsabbiegens erklärt und erläutert worden, insbesondere, dass auf Fußgänger und Radfahrer zu achten ist. Auf den schlichtweg schwierigeren Vorgang des Linksabbiegens und dabei zu beachtender Vorrangregelungen sei nicht eingegangen worden (vom Leichten zum Schweren).

Auch im praktischen Teil habe sich offenbart, dass die Klägerin die oben genannten Grundsätze nicht beachtet habe. Dies habe sich nicht zuletzt daran gezeigt, dass der Fahrschüler in der praktischen Einheit mangels Trennung von Seiten- und Schulterblick beim Fahrstreifenwechsel mit Tempo 50 km/h für zwei bis drei Sekunden den Schulterblick verwendet habe, ohne seine Geschwindigkeit zu mäßigen und in dieser Zeit nicht sehen könne, was bzw. ob etwas vor ihm passiert. Fehler des Fahrschülers, wie z. B. falsche/Nicht- Nutzung der Spiegel beim Abbiegevorgang in der praktischen Einheit, seien von der Klägerin zwar moniert worden, allerdings sei der Grund weder erwähnt noch seien Verbesserungsvorschläge gegenüber dem Fahrschüler vorgenommen worden. Es sei auch nicht nach dem Grund gefragt worden, wieso die Geschwindigkeit beim Abbiegen zu mäßigen ist oder wieso ein Schulterblick vorzunehmen ist (Lernzielkontrolle). Nach der Prüfungsordnung gehörten zum praktischen Unterricht auch die Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel, wozu u. a. auch die Einstellung und richtige Benutzung der Spiegel gehöre. Die Klägerin habe die erforderliche Vorbesprechung komplett unterlassen. Zur Erörterung des Ausbildungsstands gehöre auch der Gegenstand der kommenden Einheit, damit sich der Schüler dementsprechend vorbereiten könne. Gezielte Fragen seien nur vereinzelt an den Fahrschüler gerichtet worden (Lernzielkontrolle). Die Klägerin habe dem Schüler jedoch nicht genügend Zeit gegeben, zu antworten bzw. zu handeln, indem sie sogleich die Antwort selbst gegeben habe (ungeduldiges Auftreten). Insgesamt habe die Klägerin ihr pädagogisches Geschick nicht nachweisen können, weshalb die Prüfung diesbezüglich mit „mangelhaft“ zu bewerten gewesen sei und zwar unabhängig von der Frage, ob man aus den Fehlern der bereits ein Jahr zurückliegenden ersten Prüfung etwas gelernt habe oder nicht.

Neben den unzureichenden pädagogischen Fähigkeiten der Klägerin sei auch ein Mangel an sachlichen Fähigkeiten festzustellen gewesen, der es der Klägerin ersichtlich nicht ermögliche, die Fahrschüler zu einem sicheren, verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmer ausbilden zu können. So habe in mehreren Situationen keine Gefahrenlehre stattgefunden. Beim Gefahrenschild „Kinder“ sei keine Verringerung der Geschwindigkeit erfolgt, was von der Klägerin unbeanstandet geblieben sei. Selbst wenn, wie die Klägerseite vorbringt, eine Geschwindigkeitsverringerung stattgefunden haben solle, sei dies jedenfalls nicht hinterfragt worden. An Kreuzungen mit untergeordneten Straßen habe weder seitens des Fahrschülers noch der Klägerin der notwendige Kontrollblick stattgefunden. Ein auf die Hauptstraße ausparkender Pkw (mit Rückfahrlicht) sei zwar erkannt worden, allerdings habe keine Verringerung der Geschwindigkeit stattgefunden, was ebenfalls unbeanstandet geblieben sei. Beim bereits erwähnten Fahrstreifenwechsel habe ein zwei bis drei sekündiger Schulterblick bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h stattgefunden, so dass der Fahrschüler für mindestens 40 m nach vorne „blind“ unterwegs gewesen sei, ohne dass die Klägerin dies kommentiert habe. Dies habe seine Ursache vor allem in der fehlenden bzw. mangelhaften Verzahnung von Theorie und Praxis, aber auch in der mangelnden Beobachtung des Fahrschülers seitens der Klägerin. Letzteres habe sich insbesondere daran gezeigt, dass die Klägerin die Spiegelbeobachtung des Fahrschülers des Öfteren moniert habe, obwohl der Fahrschüler diese beobachtet gehabt habe.

Beim Linksabbiegen an einer Kreuzung sei der grüne Linksabbiegepfeil beim Einfahren in die Kreuzung bereits erloschen gewesen und der Gegenverkehr sei angerollt. Dies sei ein Rotlichtverstoß und würde selbst bei einer Fahrschülerprüfung zum sofortigen Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung führen. Dieser Verstoß sei weder dem Schüler nach 13 Fahrstunden noch der Klägerin aufgefallen.

Mit Beschlüssen vom 24. März 2016 wurden zum Verlauf der Lehrproben im fahrpraktischen und theoretischen Unterricht mehrere Personen zur mündlichen Verhandlung als Zeugen geladen.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2016 teilte der Beklagte mit, dass einer der beteiligten Prüfer zwischenzeitlich verstorben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

Der angefochtene Prüfungsbescheid des Prüfungsausschusses für die Fahrlehrerprüfung in Bayern vom 19. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen muss die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass der Bewerber die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Nach Satz 2 dieser Bestimmung hat er unter anderem ausreichende technische Kenntnisse des Fahrzeugs, gründliche Kenntnisse der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, das Vertrautsein mit der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre nachzuweisen. Die Einzelheiten der Prüfung richten sich nach der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (im Folgenden: Prüfungsordnung).

Zum Bestehen der Fahrlehrerprüfung für die Fahrerlaubnis der Klasse BE müssen gemäß § 19 Abs. 4 der Prüfungsordnung die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben gemäß § 14 Abs. 1 Prüfungsordnung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sein. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin jedenfalls mit dem mangelhaften Ergebnis in der praktischen Lehrprobe nicht erfüllt.

Die von der Klägerin erhobenen materiell-rechtlichen Bewertungsrügen gegen das Prüfungsergebnis vermögen nicht durchzugreifen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfung.

Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Berufszugangsprüfungen verpflichtet die Untersuchungsmaxime das Gericht zur Erforschung des Prüfungsgeschehens, soweit der klägerische Vortrag in konkreter und substantiierter Form Indizien für Verfahrensfehler oder Bewertungsmängel enthält.

Hinsichtlich der verschiedenen Fehlertypen sind unterschiedliche Kontrollmaßstäbe anzuwenden.

Der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegen insbesondere formale Aspekte wie z. B. Verfahrensfehler in den Phasen der Leistungsermittlung und -bewertung. Hierzu zählen unter anderem Rügen im Hinblick auf Prüfungsunfähigkeit des Prüflings, Befangenheit eines Prüfers, das Vorliegen äußerer Störungen sowie eine unzureichende Begründung des Prüfungsergebnisses.

Gleiches gilt für die Bewertung der Antworten des Prüflings auf ihre fachliche Richtigkeit, die Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts oder die nicht vollständige Kenntnisnahme. der zu beurteilenden Leistung.

Demgegenüber sind prüfungsspezifische Wertungen, die vor allem in der konkreten Benotung der Arbeit ihren Niederschlag finden, dem Beurteilungsspielraum und damit der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen, sofern nicht gegen das Willkürverbot verstoßen wird.

Auch festgestellte Prüfungsfehler führen nur dann zu einer gerichtlichen Korrektur, wenn sie sich auf die Notengebung und damit auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben.

Nach diesen Prämissen erweist sich insbesondere in Ansehung der eingeholten Prüferstellungnahmen zur Klage sowie des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2016 das Vorbringen der Klägerin als nicht geeignet, Zweifel an der Benotung der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht zu begründen.

Die Kritik der Klägerin erschöpft sich überwiegend darin, den Feststellungen der Prüfer zum Ablauf der Lehrprobe eine subjektive eigene Darstellung gegenüberzustellen, ohne Bewertungsfehler in fachlicher Hinsicht aufzuzeigen. Auch der wiederholt vorgetragene Einwand, die Begründung für die Benotung sei nicht hinreichend konkretisiert und verstoße deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, kann nicht nachvollzogen werden. Die originären handschriftlichen Erläuterungen der Prüfer zur Lehrprobe, wie auch die (umfassendere) Begründung in der Niederschrift über die Fahrlehrerprüfung vom ... 2014 beinhalten jeweils konkrete Bezugnahmen auf einzelne, aus Sicht der Prüfer kritikwürdige Begebenheiten während der Prüfung.

Diese für die Benotung maßgeblichen Vorhaltungen können auch nicht nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung als entkräftet angesehen werden. Der damals als Fahrschüler fungierende Zeuge Sch... bekundete zu dem angesprochenen „Rotlichtverstoß“, er könne sich nicht mehr konkret an die Situation erinnern und wisse nicht mehr, ob der grüne Abbiegepfeil schon erloschen gewesen sei, als er links abgebogen sei. Er könne sich zwar noch erinnern, längere Zeit in einer Tempo-30-Zone gefahren zu sein, ob damals zusätzlich eine Beschilderung „Kinder“ vorhanden gewesen sei, wisse er jedoch auch nicht mehr. Gleiches gelte auch für die Situation mit dem rückwärts ausparkenden Fahrzeug. Er wisse noch, dass es am Ende der Fahrstunde eine Nachbesprechung im Fahrzeug gegeben habe. Ganz sicher sei er sich jedoch insoweit nicht mehr. An den Inhalt dieser Nachbesprechung könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse noch, dass verschiedene Fehler bei ihm aufgetreten seien, insbesondere habe er mindestens einmal am Berg den Motor abgewürgt. In die Tempo-30-Zone seien sie wohl eingefahren, weil es ihm vorher bereits schwer gefallen sei, richtig abzubiegen.

Demgegenüber bestätigte die Zeugin Sa... im Wesentlichen die in ihrer Eigenschaft als Prüferin abgegebene Stellungnahme vom 12. Juli 2014, sie könne sich noch erinnern wahrgenommen zu haben, dass der Lenker des Fahrzeugs schon in die Kreuzung nach links hineingefahren war. Sie habe auch gesehen, dass der Gegenverkehr schon angefahren war, ob der Grünpfeil zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesen sei oder nicht, habe sie nicht sehen können. Sie habe aber gesehen, dass der Prüfer ... „Rotlicht!“ vermerkt habe. Nach ihrer Einschätzung hätte die Klägerin in dieser Situation entweder den Fahrschüler verbal rechtzeitig zum Halten auffordern oder notfalls auf die Bremse treten müssen. Die Klägerin habe aber nichts dergleichen getan. Weiterhin habe sie gesehen, dass der Fahrschüler anlässlich eines Fahrstreifenwechsels etwa zwei bis drei Sekunden über die Schulter geblickt habe. Die Klägerin habe insoweit lediglich die Anweisung gegeben, die Fahrspur nach links zu wechseln, auf die mit dem Schulterblick verbundene Gefahrenproblematik sei nicht hingewiesen worden. Bei der Situation im Zusammenhang mit dem Gefahrenschild „Kinder“ habe die Klägerin gegenüber dem Fahrschüler keine Reaktion gezeigt. Das gleiche sei bei dem ausparkenden Auto, dessen Rückfahrlicht eingeschaltet gewesen sei, festzustellen gewesen. Die Klägerin habe wiederum keinerlei Reaktion gezeigt, obwohl der Fahrschüler geradeaus weitergefahren sei, ohne dass ersichtlich gewesen sei, ob er die Gefahrensituation erkannt habe oder nicht.

Nach alledem ist die Kammer der Überzeugung, dass der Klägerin die in der Niederschrift vom ... 2014 aufgelisteten Mängel zu Recht vorgehalten werden. An der Rechtmäßigkeit der Bewertung würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man in der einen oder anderen Situation unterstellte, der Fahrschüler habe sich verkehrsgerecht verhalten (etwa beim Linksabbiegen) und zulässige Höchstgeschwindigkeiten eingehalten (Tempo-30-Zone), wie es die Klägerin behauptet. Gemäß § 18 der Prüfungsordnung hat der Bewerber bei der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Die Anforderungen an die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind dabei nicht abhängig von dem jeweiligen fahrerischen Können und Ausbildungsstand des Fahrschülers. Mit Blick auf diese spezifische Prüfungssituation konnten mithin von der Klägerin durchaus Hinweise und Fragestellungen zu typischen Gefahren des Straßenverkehrs verlangt werden, um auf diese Weise eine Rückmeldung des Fahrschülers im Hinblick auf die praktische Lernzielkontrolle zu erlangen. Beim Gefahrenschild „Kinder“ hätte die Klägerin deshalb die Gründe für eine Geschwindigkeitsverringerung hinterfragen müssen, selbst wenn der Fahrschüler, wie die Klägerseite vorbringt, eine solche vorgenommen hätte. Entsprechendes gilt auch für die übrigen Beanstandungen der Prüfer, insbesondere den sogenannten „Rotlichtverstoß“, den Schulterblick im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel und den rückwärts ausparkenden PKW.

Angesichts der Bewertung der praktischen Prüfungslehrprobe der Klägerin mit der Note 5 (mangelhaft), kann letztlich auch die im Streit stehende Aufhebung der Bewertung der Lehrprobe im theoretischen Unterricht nicht mehr dazu führen, dass die Klägerin die Fahrlehrerprüfung in der ersten Wiederholungsprüfung besteht. Denn bereits die Bewertung der praktischen Lehrprobe mit mangelhaft führt insgesamt zum Nichtbestehen der Prüfung. Demzufolge ist der Bescheid des Beklagten im Ergebnis rechtmäßig.

Die Klage war daher insgesamt mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO resultierenden Kostenfolge abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen

Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Fahrlehrergesetz - FahrlG

Annotations

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lebenslauf,
3.
ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
4.
eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
5.
ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,
6.
eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,
7.
dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von

1.
einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Bewerber behandelnde Arzt sein.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann

1.
zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder
2.
zur Klärung, ob die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit besteht,
angeordnet werden.

(5) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(6) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.