Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Sept. 2016 - AN 8 P 16.01127

Gericht
Tenor
I.
Die Wahl zum Personalrat beim Universitätsklinikum ...
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
III.
Der Gegenstandswert beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen und die Beteiligten zu 1 und 2 streiten um die Zulassung eines Wahlvorschlages bei der Personalratswahl am Klinikum der Universität ...
Zur Wahl zum Personalrat beim Universitätsklinikum ..., einer Anstalt des öffentlichen Rechts, bewarben sich 48 wahlberechtigte Beschäftigte unter dem Kennwort „simply the best“. Der Wahlvorschlag wurde dazu zweifach und von 66 Unterstützern unterzeichnet dem Wahlvorstand am 21. März 2016 vorgelegt.
Der Wahlvorstand für die Personalratswahl 2016 reichte mit Schreiben vom selben Tag den zweiten Wahlvorschlag als ungültigen, weil gleichlautenden, Wahlvorschlag zurück. Hinsichtlich des ersten (gleichlautenden) Wahlvorschlages teilte er mit, dass er auch diesen Wahlvorschlag als ungültig erachte, denn die Bezeichnung „simply the best“ sei in englischer Sprache formuliert. Zudem impliziere diese Formulierung, dass die anderen eingereichten Wahlvorschläge minderwertig seien. Das Kennwort sei irreführend und herabsetzend.
In der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom
Einen Antrag vom 31. März 2016, im Wege einer einstweiligen Verfügung die Zurückweisung des Wahlvorschlages „simply the best“ aufzuheben, lehnte die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Ansbach mit Beschluss vom 12. April 2016 (Az. AN 8 PE 16.00550) ab.
Mit Schreiben vom
Sie beantragen bei der mündlichen Anhörung deshalb,
auf ihren Anfechtungsantrag hin werde die Wahl des Personalrates am Universitätsklinikum ...
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Wahlvorschlag verstoße insbesondere gegen § 8 Abs. 8 der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG)
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Landes des Verwaltungsgerichts Ansbach ist zur Entscheidung berufen (Art. 81 Abs. 1, Art. 25, 82 Abs. 1 BayPVG).
Die Wahl zum Personalrat am Universitätsklinikum ... am 14. Juni 2016 ist hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären, weil ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayPVG in Verbindung mit § 8 Abs. 8 WO-BayPVG und damit gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vorliegt, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und dieser Verstoß das Wahlergebnis auch beeinflussen konnte (Art. 25 Abs. 1 BayPVG).
Die Fachkammer legt den Antrag der Antragstellerinnen dahin aus, dass nicht die Unwirksamkeit der Personalratswahl, das wäre nur im Fall der Nichtigkeit der Wahl möglich, sondern, wie sich aus dem Wortlaut „Anfechtungsantrag“ und der Begründung zum Antrag ergibt, die Ungültigkeit der Wahl geltend gemacht werden soll. Bei der mündlichen Anhörung stellte der Antragstellervertreter darüber hinaus klar, dass sich die Wahlanfechtung nur auf die Gruppe der Arbeitnehmer beziehe.
Der so verstandene Antrag ist fristgemäß und auch sonst zulässig gestellt. Die Antragstellerinnen sind allesamt auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Fachkammer wahlberechtigt.
Der Antrag hat auch Erfolg, weil das Kennwort des zurückgewiesenen Wahlvorschlages im Sinne des § 8 Abs. 8 WO-BayPVG nicht unzulässig ist und durch die hierauf gestützte Zurückweisung des Wahlvorschlages die Wahl beeinflusst werden konnte (Art. 25 Abs. 1 BayPVG), soweit die Gruppe der Arbeitnehmer gewählt hat.
Die Fachkammer konnte hinsichtlich des streitgegenständlichen Wahlvorschlages keine über die geltend gemachten Einwendungen hinausgehenden Mängel feststellen.
Der Wahlvorschlag verstößt aber auch nicht deshalb gegen Art. 8 Abs. 8 WO-BayPVG, weil er fremdsprachig, diskriminierend, irreführend oder sonst unzulässig ist.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayPVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Diese Bestimmung richtet sich auch an den Wahlvorstand (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand Juli 2016, Art. 25 RdNr. 7 m. w. N.) und ist im Lichte der Ausstrahlungswirkung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG auszulegen (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand Juli 2016, Art. 25 RdNr. 4a unter Hinweis auf BVerfG vom 24.2.1999 Az. 1 BvR 123/99).
Dem folgend ist eine Wahlwerbung ebenso grundsätzlich zulässig wie die Verwendung eines Kennwortes für einen Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 8 WO-BayPVG), soweit hierdurch die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung nicht überschritten wird, etwa weil auf die Entscheidungsfreiheit der Wähler in irreführender oder sonst sittenwidriger Weise Einfluss genommen werden soll (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand Juli 2016, Art. 25 RdNr. 12 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung der Fachkammer durch die Verwendung des Kennwortes „simply the best“ für den streitgegenständlichen Wahlvorschlag nicht gegeben.
Allein der Umstand, dass das Kennwort in englischer Sprache verfasst ist, macht den Wahlvorschlag nicht unzulässig. Der Einwand des Beteiligten zu 1, nicht alle Beschäftigten der Dienststelle seien der englischen Sprache mächtig, verfängt nicht, denn es geht gerade nicht um die einzelnen Worte „simply“ (deutsch: simpel - französisch: simple - Latein: simplex; jeweils für einfach), „the“ (englisch: der/die/das) und „best“ (deutsch: Beste). Die Fachkammer ist vielmehr der Auffassung, dass sich die Worte „simply the best“ als Titel des gleichnamigen Songs von Tina Turner als eigenständiger Begriff festgemacht haben und dieser Begriff in diesem Sinne auch allgemein verständlich ist.
Sie folgt der Auffassung der Antragstellerinnen auch darin, dass damit nicht eine Herabwürdigung der anderen Wahlvorschläge oder Kandidaten einhergeht, sondern vielmehr wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesprochen werden sollten, die ohne diese Kundgabe der wohl doch eher gefühlsmäßigen Selbsteinschätzung der Kandidaten dieses Wahlvorschlages nicht zu Wahl gegangen wären. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung, etwa weil auf die Entscheidungsfreiheit der Wähler in irreführender oder sonst sittenwidriger Weise Einfluss genommen werde, ist darin nicht zu erkennen.
Aber auch eine Irreführung durch das verwendete Kennwort und dadurch eine darin liegende Gefahr der Wählertäuschung (siehe dazu BVerwG, U.v. 19.9.2012 Az. 6 A 7.11) ist nicht ersichtlich, denn das Kennwort verschleiert weder, wer den Wahlvorschlag eingereicht hat (VGH BW, B.v. 12.4.2001 Az. 15 S 940/05) noch täuscht es über die auf dem Wahlvorschlag genannten Personen.
Für ein sonst als sittenwidrig zu beurteilendes Verhalten gibt es keinerlei Anhaltspunkte (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand Juli 2016, Art. 25 RdNr. 13). Solche wurden auch nicht substantiiert dargetan.
Die Zurückweisung des Wahlvorschlages war einer Berichtigung nicht zugänglich (siehe dazu BayVGH B.v. 1.7.1977 Az. 10 XVIII 76).
Mithin greift die Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 letzter Halbsatz BayPVG, dass bei Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens, hier die Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlages, kraft Gesetzes vermutet wird, dass das Wahlergebnis hierdurch beeinflusst oder geändert worden sein konnte (dazu BVerwG, B.v. 26.11.2008 BVerwGE 132, 276 = PersV 2009, 138). Tatsachen, die diese Vermutung ausräumen, konnten von der Fachkammer nicht festgestellt werden (BVerwG, B.v. 4.6.1959 Az. VII P 13.58), soweit die Gruppe der Arbeitnehmer betroffen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Art. 81 Abs. 2 BayPVG; § 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG).
Auf Antrag war der Gegenstandswert festzusetzen (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG). Er wird nach freiem Ermessen festgesetzt und beträgt in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte in der Regel 5.000,00 EUR (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).

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(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.