Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Aug. 2017 - AN 5 X 17.01617

published on 21.08.2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Aug. 2017 - AN 5 X 17.01617
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Tenor

1. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung mit Nebenräumen des Antragsgegners in der …, … durch Bedienstete der Stadt … und der örtlich zuständigen Polizeiinspektion werden gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.

Die Gestattung gilt bis zum 10. September 2017 und nur zum Zweck der Sicherstellung/Beschlagnahme des türkischen Nationalpasses Nr. …, gültig vom 29. November 2012 bis 16. März 2021.

2. Die Stadt … wird mit der Zustellung dieses Beschlusses sowie des Antrages vom 11. August 2017 an den Antragsgegner bzw. dessen Bevollmächtigte zu Beginn der Durchführung der unter Nummer 1. gestatteten Maßnahme beauftragt.

3. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner, ein 1986 in … geborener türkischer Staatsangehöriger, wurde nach Begehung von Straftaten mit Bescheid des Antragstellers vom 21. September 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Eine Anordnung der Abschiebung aus der Haft wurde verfügt, bzw. gegebenenfalls wurde dem Antragsgegner für den Fall vorheriger Haftentlassung die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von zwei Wochen nach Haftentlassung angedroht.

Hiergegen wurde Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 5 K 15.01690 anhängig ist. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde durch Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2017 (AN 5 S. 15.01689) abgelehnt. Ebenso wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit diesem Beschluss abgelehnt. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Die Antragstellerin betreibt die Abschiebung des Antragsgegners, der am 19. Mai 2017 in der Ausländerbehörde Mitarbeiter bedrohte; im Fall einer Abschiebung würden Köpfe rollen und er werde den Mitarbeitern die Kehle durchschneiden. Da der Antragsgegner nach Aktenlage im Besitz eines gültigen Nationalpasses ist, wurde er zunächst erfolglos am 6. Juni 2017 aufgefordert, diesen vorzulegen.

Mit Bescheid der Antragstellerin vom 18. Juli 2017 wurde der Antragsgegner aufgefordert, den türkischen Reisepass bei der Ausländerbehörde der Stadt … zum Zweck der amtlichen Verwahrung vorzulegen und auszuhändigen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Antragsgegner der in Ziffer 1) gesetzten Verpflichtung nicht binnen fünf Tagen nach Zustellung dieser Anordnung nachkomme, wurde festgelegt, dass der Reisepass dann zwangsweise durch Polizeibeamte eingezogen wird (Ziffer 3). Anlässlich eines Telefongespräches am 24. Juli 2017 zwischen der Ausländerbehörde und der Bevollmächtigten des Antragsgegners teilte die Bevollmächtigte mit, dass der Antragsgegner vortragen lasse, der Verpflichtung nicht nachkommen zu können, da er den Reisepass verloren habe. Hierzu werde sich die Bevollmächtigte noch schriftlich einlassen.

Der Bescheid vom 18. Juli 2017 wurde der Bevollmächtigten des Antragsgegners am 21. Juli 2017 zugestellt.

Da die Bemühungen der Antragstellerin zur Abgabe des Passes fehlschlugen, stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. August 2017, beim Verwaltungsgericht Ansbach am 16. August 2017 eingegangen, folgenden Antrag:

1. Den Bediensteten der Antragstellerin bzw. den mit der Vollstreckung beauftragten Polizeibeamten wird gestattet, die Wohnung und die Nebenräume des Antragsgegners einschließlich diesem gehörender Fahrzeuge zum Zweck der Sicherstellung/Beschlagnahme des türkischen Nationalpasses Nr. …, gültig vom 29. November 2012 bis 16. März 2021, zu betreten und zu durchsuchen. Zudem wird gestattet, verschlossene Türen und Behältnisse zu eben diesem Zweck zu öffnen und zu durchsuchen.

2. Dieser Beschluss gilt bis zum 10. September 2017.

3. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass eines Beschlusses wird abgesehen.

4. Die Antragstellerin wird beauftragt, den vorliegenden Beschluss und eine Zweitschrift des Antrags vom 11. August 2017 dem Antragsgegner zu Beginn der Durchführung der Maßnahme zu 1) zum Zweck der Zustellung auszuhändigen.

5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde unter Darlegung der Vorgeschichte insbesondere ausgeführt, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 BayVwZVG vorlägen; die zur Erfüllung der Verpflichtung festgesetzte Frist von fünf Tagen sei in Anbetracht der Bedeutung der Angelegenheit und des mit der Erfüllung für den Betroffenen verbundenen Aufwands angemessen und verhältnismäßig. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Betroffene den Nationalpass freiwillig zur Sicherung der Abschiebung herausgebe; dieser sei gewalttätig, unberechenbar und effektgetrieben.

Gründe

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – BayVwZVG – sind die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG, wonach Wohnungsdurchsuchungen außer in dem hier nicht einschlägigen Fall der Gefahr in Verzug nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, ist diese Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung um einen Richtervorbehalt zu ergänzen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.2.2000 Az. 21 C 99, 1406).

Der Antrag ist auch begründet.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 BayVwZVG liegen vor.

Der Bescheid vom 18. Juli 2017, mit dem der Antragsteller aufgefordert wurde, binnen fünf Tagen nach Zustellung der Anordnung seinen türkischen Reisepass vorzulegen, wurde in Ziffer 2) für sofort vollziehbar verfügt, so dass die Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Ziffer 3 BayVwZVG vorliegt. Die sich aus § 48 AufenthG ergebende Mitwirkungspflicht ermächtigt die zuständige Behörde auch zum Erlass von Verwaltungsakten, den sogenannten Passverfügungen, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen. Angesichts der vom Antragsgegner ausgehenden Wiederholungsgefahr (vgl. die ausführlichen Darlegungen im Bescheid der Antragstellerin vom 21. September 2015 und im Beschluss der Kammer vom 13. April 2017 (AN 5 S. 15.01689)) bestehen auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung keine Bedenken.

Diesen Bescheid hat die Bevollmächtigte des Antragstellers am 21. Juli 2017 erhalten (vgl. Empfangsbestätigung). Hiergegen wurde bisher weder Klage erhoben noch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung zur Vorlage seines Reisepasses bisher auch nicht nachgekommen (vgl. Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG). Mit der Antragstellerin geht die Kammer davon aus, dass vorliegend die Anordnung unmittelbaren Zwanges zur Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich mittels der Sicherstellung des türkischen Nationalpasses des Antragsgegners die zeitnahe Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu ermöglichen, geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Die notfalls zwangsweise Öffnung und Durchsuchung der Wohnung ist auch erforderlich, da mit der freiwilligen Herausgabe des Passes nicht zu rechnen ist. Vielmehr lässt der Antragsgegner durch seine Bevollmächtigte am 24. Juli 2017 vortragen, seinen Pass verloren zu haben, ohne dass entgegen anderslautender Ankündigung auch nur ansatzweise substantiiert vorgetragen wird, seit wann er den Pass vermisst, wo er ihn eventuell verloren haben könnte bzw. ob er sich diesbezüglich mit dem Begehren einer Neuausstellung an die türkischen Behörden gewandt hätte.

Die Wohnungsdurchsuchung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. Dabei wird durchaus der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) gesehen. Diese Rechtsposition hat aber hier hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr, das im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen ist, zurückzutreten. Zutreffend führte die Antragstellerin aus, dass es sich beim Antragsgegner um einen Intensivstraftäter handelt, bei dem ein unbehandeltes Drogen- und Persönlichkeitsproblem vorliegt. So wurde bereits in der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung vom 21. September 2015 im Einzelnen dargelegt, dass vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse an der baldigen Aufenthaltsbeendigung des Antragsgegners besteht, um Schaden von Dritten abzuwehren und zum Schutz der Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch die Kammer hat im Beschluss vom 13. April 2017 (AN 5 S. 15.01689) diese Gefahr gesehen und die Anordnung der sofortigen Verfügung der Ausweisungsverfügung für rechtmäßig befunden. Insbesondere ging die Kammer mit der Antragstellerin davon aus, dass für den Fall der Haftentlassung des Antragsgegners vor Unanfechtbarkeit des Klageverfahrens eine vollziehbare Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung erforderlich ist, da ein Eintreten der prognostizierten Wiederholungsgefahr bereits relativ kurzfristig nach Haftentlassung zu befürchten ist. Angesichts dessen, dass der Schwerpunkt der vom Antragsgegner begangenen Delikte im Bereich der Gewaltdelikte liegt, und auch dessen, dass die Kammer nach wie vor davon ausgeht, dass nach dem persönlichen Verhalten des Antragsgegners mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Abschiebung im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr offenkundig. In dieses Gesamtbild fügt sich im Übrigen das Verhalten des Antragsgegners anlässlich seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 9. Mai 2017 ein, als er Mitarbeiter mit dem Tod bedrohte. Es besteht nach Mitteilung der Regierung von Oberbayern trotz Vollziehbarkeit des Ausweisungsbescheides auch keine andere Möglichkeit im Sinne eines milderen Mittels über türkische Behörden an Heimreisepapiere zu kommen, da die türkischen Behörden nur im Falle endgültiger Bestandskraft der Ausweisung entsprechend tätig werden.

Darüber hinaus bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, eine Durchsuchung seiner Wohnung usw. durch sofortige Abgabe seines Nationalpasses abzuwenden.

Von der Zustellung des Antrages an die Bevollmächtigte des Antragsgegners bzw. an diesen und auch von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners vor Erlass dieses Beschlusses sieht die Kammer in Ausübung des ihr hierbei zustehenden pflichtgemäßen Ermessens ab. Die Sicherung gefährdeten Interessen macht vorliegend einen sofortigen Zugriff notwendig, der die vorherige Anhörung ausschließt.

Weil die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung zu befristen.

Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, ist die Antragstellerin im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner bzw. dessen Bevollmächtigter unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Der beantragten Tenorierung, dass die Durchsuchungsanordnung die Kraftfahrzeuge des Antragsgegners mitumfasst, bedarf es nicht, weil ein Kraftfahrzeug keine „Wohnung“ ist und damit dessen Durchsuchung nicht dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegt. Für die Durchsuchung des Kraftfahrzeugs genügt die allgemeine Befugnis der Behörde nach Art. 30 Abs. 1 VwZVG, ihren Verwaltungsakt selbst zu vollstrecken, gegebenenfalls im Wege unmittelbaren Zwangs nach Art. 37 Abs. 2 VwZVG.

Kosten: §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

Annotations

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.