Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2015 - AN 2 E 14.10602

published on 22.01.2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2015 - AN 2 E 14.10602
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. klinischen Fachsemester, hilfsweise in der Vorklinik des Studiums der Humanmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Wintersemester 2014/2015.

Die Antragstellerseite rügt eine nicht gegebene Kapazitätsauslastung im Studiengang Humanmedizin.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015, Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) im Wintersemester 2014/2015 ist zulässig, aber nicht begründet. Es besteht bei der auch im vorliegenden Eilverfahren wegen der Effektivität des Rechtsschutzes gebotenen eingehenden Prüfung kein Anspruch auf antragsgemäße Zulassung. Die Antragstellerseite hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen hinsichtlich der Ermittlung der Zulassungszahl für das klinische Studium der Medizin eingehend überprüft und insoweit die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) in der geltenden Fassung sowie die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung zugrunde gelegt.

Die Zahl der Studienplätze im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin hat die Universität im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß der Zulassungszahlsatzung 2014/2015 auf 175 festgesetzt. Nach Mitteilung der Hochschule vom 15. Oktober 2014 sind im 5. Fachsemester 181 Studenten eingeschrieben.

Die Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt wird dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, welche anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 51 bis 55 HZV zu überprüfen ist.

Für die Berechnung der der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 744,56 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung und die Ausbildung im Praktischen Jahr resultieren daraus 351,91 Stellen für die Lehre. Unter Einbeziehung der weiteren zu berücksichtigenden Parameter wie die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf und den gewichteten Curricularanteil errechnet sich eine personalbezogene Kapazität von 1629,24 Studienplätzen.

Für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (§ 54 HZV). Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 54 Abs. 2 HZV limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der HZV, dass der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat.

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV für den klinischen Studienabschnitt 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. In diese Zahl hat der Antragsgegner - kapazitätsfördernd - auch die mit Privatpatienten belegten Betten einbezogen. Mit Blick auf diverse Rügen geht die Kammer weiterhin davon aus, dass die Zahl der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sogenannten Mitternachtszählung zu ermitteln ist. Zwar mag es generell zutreffen, dass die Anzahl der vollstationären Betten und deren Belegungsdauer in der jüngeren Vergangenheit unter dem Druck von Sparzwängen bundesweit allgemein zurückgegangen ist. Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten im vorliegenden Fall bereits in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der Mitternachtszählung evident gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann jedoch keine Rede sein. In den Berechnungszeiträumen 2011/2012 bis 2013/2014 sind die für stationäre Behandlungen maßgeblichen Bettenzahlen (1361, 1350, 1377) nahezu gleich geblieben. Dessen ungeachtet wäre es zudem in erster Linie Sache des Verordnungsgebers, zu entscheiden, welche Konsequenzen aus einer Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Wie Blatt 11 Seite 1 der Kapazitätsunterlagen zu entnehmen ist (11.1 patientenbezogene Aufnahmekapazität), wurden entgegen vorgebrachten Rügen einzelner Antragsteller auch die außeruniversitären Krankenanstalten in die Berechnung aufgenommen. Soweit unter Bezugnahme auf das Informationssystem UnivIS der FAU geltend gemacht wird, an diversen Lehrkrankenhäusern finde ebenfalls Ausbildung im klinischen Abschnitt statt, erweist sich dieses Vorbringen nicht als durchgreifend. Unter Bezugnahme auf eine dienstliche Erklärung des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 6. November 2013 hat die Hochschule auf gerichtliche Anfrage versichert, dass an den kooperierenden Lehrkrankenhäusern ausschließlich Ausbildung im Praktischen Jahr stattfinde. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Feststellung zu zweifeln. Hieraus ergeben sich mithin 202,13 (15,5% von 1304,10) tagesbelegte Betten.

Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, höchstens jedoch um 50 v. H. zu erhöhen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 HZV). In Anwendung dieser Vorschrift hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität mit weiteren 101,06 Studienplätzen auf 303,20 festgesetzt.

Die von einzelnen Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage, ob diese Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 53 HZV zu erhöhen ist oder ob eine derartige Vorgehensweise durch § 54 Abs. 2 HZV ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil sich bei Berücksichtigung des vom Antragsgegner anhand der amtlichen Statistik errechneten Schwundausgleichsfaktors von 1,0 (1,0055) die Kapazität nicht verändert.

Dies bedeutet gegenüber dem Studienjahr 2013/2014 einen Rückgang der Ausbildungskapazität um 17 Studienplätze, der darauf beruht, dass die Zahl der tagesbelegten Betten gegenüber dem Vorjahr um 73 auf 1304 gesunken ist. Nach den Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen der Kapazitätsberechnung ist die Reduzierung durch die Auflösung des Vertrags mit der Medizinischen Klinik 2 Nürnberg zum 31. März 2013 (Geriatrie, außeruniversitäre Krankenanstalt) bedingt. Der dortige Wegfall von 108 Plan- bzw. 101 tagesbelegten Betten könne durch die Erhöhung im Bereich der Medizinischen Klinik 4 Nürnberg (Nephrologie, außeruniversitäre Krankenanstalt) auf 150 plan- bzw. 126,4 tagesbelegte Betten nicht vollständig kompensiert werden. Auf gerichtliche Anfrage hat die Universität mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ausgeführt, dass eine Fortsetzung der Kooperation mit der Geriatrie in Nürnberg nicht vereinbart und vom Klinikum Nürnberg auch nicht gewünscht worden sei, weil sich das Klinikum Nürnberg zu einer Zusammenarbeit mit der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg entschlossen habe, welche Ende August 2014 am Standort Nürnberg in Kooperation mit dem Klinikum Nürnberg den Studienbetrieb aufgenommen habe. Angebote der Universität, die Kooperation in anderer Form fortzusetzen, seien vom Klinikum nicht angenommen worden. Dieser Umstand habe zu einer grundlegenden Neubewertung des Verhältnisses zwischen der Universität und dem Klinikum Nürnberg geführt. Eine Verpflichtung der Universitäten, außeruniversitäre Krankenanstalten als potenzielle akademische Lehrkrankenhäuser vertraglich „einzuwerben“ sehe die HZV nicht vor. Der Universität stehe insoweit auch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu.

Insoweit erscheint es nach Einschätzung der Kammer als durchaus diskussionswürdig, ob die Hochschule bei ihrer Entscheidung, die Kooperation mit dem Klinikum Nürnberg (Geriatrie) nicht fortzusetzen, kapazitätsrechtliche Belange hinreichend berücksichtigt hat, da der allgemeine Hinweis auf planerische und wissenschaftsbezogene Handlungsspielräume eine nachvollziehbare Abwägung, in der auch diese Belange einzustellen sind, nicht zu ersetzen vermag. Letztlich besteht für das streitgegenständliche Studienjahr jedoch keine Veranlassung, dieser Fragestellung vertieft nachzugehen, weil die Hochschule auf Veranlassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Zulassungszahl (über die Berechnung gemäß der HZV hinaus) wie im Vorjahr in ihrer Zulassungszahlsatzung auf 320 Studienplätze festgesetzt hat. Dieses überkapazitäre Angebot von klinischer Ausbildungskapazität begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal das Zulassungsverfahren zum 1. klinischen Semester Humanmedizin nach Aussage der Universität entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 3 HZV durchgeführt wurde.

Zusätzlich ergeben sich 30 weitere Studienplätze, welche aus dem im Rahmen der Zielvereinbarung 2011 zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der FAU sowie dem Universitätsklinikum Erlangen zur Verfügung stehenden Lehrangebot resultieren.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die mit Schreiben der Universität vom 15. Oktober 2014 mitgeteilte Auslastung mit 181 eingeschriebenen Studenten die gemäß der Zulassungszahlsatzung auf das Wintersemester 2014/2015 entfallene Aufnahmekapazität (175) übersteigt, so dass ein Anspruch auf Zulassung in den zweiten Studienabschnitt (auch soweit die innerkapazitäre Zulassung begehrt wird) nicht besteht.

Soweit hilfsweise die Zulassung in einzelne Semester des vorklinischen Studienabschnitts begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen.

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 22. Januar 2015 (AN 2 E 14.10173 u. a.) entschieden, dass weder im ersten noch in den höheren vorklinischen Semestern eine ungenutzte Kapazität existiert.

Zudem besteht für einen Studenten, der bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat, kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und die freie Wahl der Ausbildungsstätte korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung anderer Zulassungsbewerber, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus resultiert konsequenterweise eine Beschränkung der Zulassungsberechtigung bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, zu dieser Ausbildung - aus welchen Gründen auch immer - aber erneut zugelassen werden möchten. Dies gilt in besonderem Maße für den Ausbildungsabschnitt der Vorklinischen Medizin, dessen knapp bemessener Aufnahmekapazität eine Vielzahl von Bewerbern um einen Studienplatz gegenübersteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2008 - 13 C 57/08).

Der Antrag war daher sowohl hinsichtlich des Haupt- wie auch des Hilfsantrags mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.