Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. März 2016 - AN 14 K 15.50547

bei uns veröffentlicht am11.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Die mit Beschluss vom 11. März 2016 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 werden wieder getrennt.

Gründe

In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 wurden die beiden oben genannten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 93 VwGO verbunden.

Nach Konkretisierung der Klageanträge durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger ist eine Trennung der beiden Klageverfahren hinsichtlich der Entscheidung nach § 93 S. 1 VwGO aus sachlichen Gründen der ökonomischeren Verfahrensgestaltung sinnvoll und zweckmäßig (vgl. Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Aufl., § 93, Rn. 8).

Der Prozessbevollmächtigte der beiden Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Klägerin aus dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50546 den Antrag dahingehend konkretisiert, dass der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2015 lediglich hinsichtlich den Ziffern 2 und 3 aufgehoben wird. Der Klageantrag in der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamts vom 6. November 2015 wurde demgegenüber zurückgenommen.

In dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50547 blieb es bei dem bisherigen Klageantrag, dass der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2015 insgesamt aufgehoben wird.

Dieser Beschluss ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, (vgl. Eyermann, a. A. O., § 93, Rn. 9; BVerwG BeckRS 2002, 20152).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. März 2016 - AN 14 K 15.50546

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. März 2016 - AN 14 K 15.50546

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. März 2016 - AN 14 K 15.50545

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 14 K 15.50545 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2016 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 Hauptpunkte: Abschiebungsandrohung nach Italie

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Tenor

1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt.

2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung nach Italien und gegen ein Einreise- sowie Aufenthaltsverbot.

Die Klägerin, geb. am ..., ist eritreische Staatsangehörige und zugehörig dem Volke der Tigrinya. Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 16. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. März 2014 einen Asylantrag.

Sie hat bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (Blatt 71 der Behördenakte).

Die Klägerin ist nach traditionellem Recht mit Herrn ..., geb. am ... 1990, verheiratet. Sie haben gemeinsam ein Kind, das am 17. Januar 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Die Vaterschaft wurde durch den Ehemann am 1. Oktober 2014 anerkannt. Insoweit wird auf die beiden Klageverfahren mit den Aktenzeichen AN 14 K 15.50545 und AN 14 K 15.50547 verwiesen.

Nach eigenen Angaben in ihrer Befragung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Oktober 2015 habe sie in Italien im November 2012 die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beantragt und zuerkannt bekommen. Er wolle nicht nach Italien überstellt werden, da es dort keine Unterkunft, keine Verpflegung und keine medizinische Versorgung gegeben habe. Er habe auf der Straße gelebt. Er sei sehr krank gewesen und ihm sei nicht geholfen worden. Erst in Deutschland habe er die notwendige medizinische Versorgung bekommen und er und seine Familie werden mit Respekt und freundlich wie jeder andere Mensch behandelt. In Italien sei er unmenschlich behandelt worden.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 21. März 2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte die Klägerin zu 1), dass sie mithilfe eines Schleusers am 24. November 2012 von Tripolis mit einem Schlauchboot und weiteren 150 Flüchtlingen nach Lampedusa gefahren sei. Ihr Mann sei in Tripolis geblieben, da das Geld für sie beide nicht gereicht habe. Auf Lampedusa sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Es seien ihr dort im November 2012 Fingerabdrücke abgenommen worden. In einem Flüchtlingslager auf Sizilien habe sie sich 9 Monate aufgehalten, dann sei sie aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen. Mit Gewalt sei sie nach Catanien gebracht worden, wo sie ihren Mann wieder getroffen habe. Zusammen seien sie dann mit dem Zug nach Mailand gefahren, dort seien sie obdachlos gewesen. Am 15. Februar 2014 sein sie dann mit einem Reisebus von Mailand nach Frankfurt gefahren. Nach Italien wolle sie nicht überstellt werden, dass sie in Italien obdachlos gewesen sei. Sie sehe für sich in Italien keine Zukunftsperspektive.

In ihrer Befragung am 13. Oktober 2015 erklärte die Klägerin zu 1) gegenüber dem Bundesamt, dass sie in Deutschland sie bereits seit 1,6 Jahren mit ihrer Familie glücklich lebe und sie gut von den Menschen ihres Wohnortes aufgenommen worden sei. Außer in Deutschland habe sie keine Heimat mehr.

Aus der Behördenakte (Blatt 72) ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat, und aufgrund dessen ein Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung kommt.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin zu 1 übersandte mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 an die Beklagte eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung, unterschrieben durch Herrn ... vom 1. Oktober 2014, sowie einen Kopie des Mutterpasses der Klägerin zu 1).

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015, den Klägern zugestellt am 12. November 2015, wurde in der Ziffer 1 der Antrag als unzulässig abgelehnt, in der Ziffer 2 die Abschiebungsandrohung nach Italien erlassen und in der Ziffer 3 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2015, eingegangen beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach am 24. November 2015, durch Klageerhebung und beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung des unterfertigten Rechtsanwalts.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 ausgeführt, dass die Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 rechtswidrig sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 23. November 2015 - 21 ZB 15.30237) sei zwingend eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG zu erlassen und keine Abschiebungsandrohung als milderes Mittel. Zudem verlange § 34a AsylG als Tatbestandsvoraussetzungen, das feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dementsprechend müsse auch feststehen, dass der Staat in den abgeschoben werden soll, zur Aufnahme des Asylantragstellers bereit sei. Dieses Tatbestandsmerkmal sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine Zusage Italiens zu einer Rückübernahme der Klägerin liege nicht vor.

Der Kläger zu 2) habe bislang noch kein Asylverfahren durchlaufen, dementsprechend sei die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig bereits rechtswidrig.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. November 2015.

Zu dem Termin der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 erschien die Klägerin, ihr Mann und dem gemeinsamen Kind sowie deren gemeinsamer Prozessbevollmächtigter. Die drei Klageverfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546, AN 14 K 15.50547 und AN 14 K 15.50545 wurden nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung sowie die Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Mit unanfechtbarem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2016 wurden die Verfahren mit den Az. AN 14 K 15.50546 und AN 14 K 15.50547 nach Konkretisierung der Klageanträge durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger aus sachlichen Gründen der Verfahrensoptimierung getrennt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakte, auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016, und insbesondere auch auf die Klageverfahren mit den Az. AN 14 K 15.50545 und AN 14 K 15.50547 verwiesen.

Gründe

Das Urteil ist nach § 92 Abs. 3 VwGO aufgrund der Klagerücknahme in der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 einzustellen. Im Übrigen ist die Klage erfolgreich und der Bescheid vom 6. November 2015 in den Ziffern 2 und 3 aufzuheben.

1.

Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 ist insoweit das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 die Klage dahingehend eingeschränkt, dass nur noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides begehrt wird.

2.

Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1.

Die Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt führt in seiner Begründung aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.

Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt an den Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U. v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).

Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Klägerin, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Klägerin dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.

Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).

Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.

§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt gerade keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).

Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - seine ja Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris; U. v. 17.7.2015 - AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

2.2.

Die Ziffer 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom 6. November 2015 rechtswidrig ist, ist auch das darauf basierende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 6. November 2015 trägt insoweit die Klägerin die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Da die Klägerin in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Beklagten mit ihrer Klage Erfolg hat, trägt insoweit die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

...

Beschluss:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., liegen vor.

Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 6. November 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden eingereicht. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)