Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. März 2016 - AN 14 K 15.50547
Gericht
Tenor
Die mit Beschluss vom 11. März 2016
Gründe
In der mündlichen Verhandlung am
Nach Konkretisierung der Klageanträge durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger ist eine Trennung der beiden Klageverfahren hinsichtlich der Entscheidung nach § 93 S. 1 VwGO aus sachlichen Gründen der ökonomischeren Verfahrensgestaltung sinnvoll und zweckmäßig (vgl. Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Aufl., § 93, Rn. 8).
Der Prozessbevollmächtigte der beiden Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Klägerin aus dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50546 den Antrag dahingehend konkretisiert, dass der Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2015 lediglich hinsichtlich den Ziffern 2 und 3 aufgehoben wird. Der Klageantrag in der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamts vom 6. November 2015 wurde demgegenüber zurückgenommen.
In dem Verfahren mit dem Az. AN 14 K 15.50547 blieb es bei dem bisherigen Klageantrag, dass der Bescheid des Bundesamts vom
Dieser Beschluss ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, (vgl. Eyermann, a. A. O., § 93, Rn. 9; BVerwG BeckRS 2002, 20152).
Annotations
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)