Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Nov. 2014 - AN 11 K 14.00245

bei uns veröffentlicht am12.11.2014

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den dort rechtshängigen Normenkontrollantrag … ausgesetzt.

Gründe

Das Verfahren wird von Amts wegen in statthafter Analogie zu § 94 VwGO (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2001, 483; Kopp/Schenke VwGO § 94 Rn 4a) bis zum oben genannten Zeitpunkt ausgesetzt.

Im Gegensatz zu der vom Klägervertreter geäußerten Auffassung liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung analog § 94 VwGO vor. Das Gericht ist nicht gehindert, die Entscheidung über die Aussetzung auch ohne vorherige Prüfung von Ausnahmetatbeständen und Befreiungen zu fällen. Hintergrund der Vorschrift ist neben der Vermeidung divergierender Entscheidungen auch die Prozessökonomie (vgl. OVG Lüneburg v. 30.01.2013 9 OB 173/12, Rn 2, juris; Schoch/Schneider/Bier VwGO § 94 Rn 11; Eyermann VwGO § 94 Rn 7; Kopp/Schenke VwGO § 94 Rn 2; Sodan/Ziekow VwGO § 94 Rn 2). Das Gericht ist nicht gehalten, zu eventuell überflüssigen Fragen der Befreiungen und Ausnahmen von Verboten der angefochtenen Verordnung Stellung zu beziehen. Sollte die Klägerin mit dem von ihr initiierten Normenkontrollantrag durchdringen, so hätte sich das Gericht im vorliegenden Verfahren mit überflüssigen Rechtsfragen beschäftigt. Eine andere Sichtweise erscheint nur dann geboten, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ausnahme offensichtlich vorliegen, was hier schon aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der Sachlage (etwa hinsichtlich des Kollisionsrisikos des Uhus) durch die Klägerin und den Beklagten nicht angenommen werden kann. Die Entscheidung für das Aussetzen des Verfahrens erfolgt in ordnungsgemäßer Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessen. Maßgeblich für die Aussetzung spricht hier neben der Prozessökonomie, dass die Klägerin des hiesigen Verfahrens den Normenkontrollantrag zum Verwaltungsgerichtshof gestellt hat. Dadurch bekundet sie selbst ihr Interesse an einer allgemein verbindlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der in Frage stehenden Verordnung (vgl. BayVGH v. 28.07.2014 15 C 14.992 Rn 16, juris).

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft (vgl. Kopp/Schenke VwGO Rn 7)

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.