Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. März 2019 - AN 10 K 18.00952

04.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin und Antragstellerin bedingte Klage und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit der Klage möchte die Antragstellerin die Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2018 erreichen, mit dem ihr unter anderem die Zucht mit der Katzenrasse „Scottish Fold“ untersagt wurde und sie verpflichtet wurde, die in ihrem Haushalt lebenden Scottish Fold Katzen bis spätestens 17. Mai 2018 von einem Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen.

Die Antragstellerin teilte dem Landratsamt … aufgrund Umzugserwägungen unter dem Namen „… …“ mit, dass sie eine Hobbyzucht mit Scottish Fold Katzen betreibe und bat um Einschätzung, ob sie diese Katzen dort züchten dürfe. In einem Telefonat mit dem Abteilungsleiter des Veterinäramtes … habe die Antragstellerin angegeben, eine Hobbyzucht mit einer Kätzin zu betreiben. Einer daraufhin erfolgten Internetrecherche über die Zuchttätigkeit der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass diese unter dem Namen „… …“ schon länger Scottish Fold Katzen züchte. Die Zucht bestehe derzeit aus sechs Tieren, zwei männlichen und vier weiblichen. Die Antragstellerin besuche regelmäßig bis oft Ausstellungen im In- und Ausland und habe viele Erfolge mit ihren Katzen erzielen können.

Diesen Sachverhalt teilte das Landratsamt … der Stadt … mit E-Mail vom 13. März 2018 mit, da die Antragstellerin die Zucht nach den Ergebnissen der Internetrecherche in … betreibe.

Daraufhin erließ die Stadt … nach Anhörungsschreiben vom 19. März 2018, auf das keine Reaktion erfolgte, am 19. April 2018 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem der Antragstellerin jedwede Zucht mit der Katzenrasse „Scottish Fold“ untersagt wurde (Ziffer 1), sie verpflichtet wurde, die in ihrem Haushalt lebenden Scottish Fold Katzen bis spätestens 17. Mai 2018 von einem Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen und hierüber eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Tierarztes dem Ordnungsamt vorzulegen (Ziffer 2) sowie alle im Haushalt lebenden Katzen mit Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Chip-Nummer zu benennen und diese Liste bis spätestens 17. Mai 2018 an das Ordnungsamt zu übersenden (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 wurde angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 2 wurde Ersatzvornahme angedroht, d.h. die Scottish Fold Katzen werden der Antragstellerin weggenommen und auf ihre Kosten zum Zwecke der Kastration in tierärztliche Behandlung gegeben. Die mit der Ersatzvornahme beauftragten Bediensteten sind befugt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Die Kosten der Ersatzvornahme werden pro Tier vorläufig auf 300,00 EUR veranschlagt (Ziffer 5). Für den Fall der Nichteinhaltung von Ziffer 3 wurde Zwangsgeld i.H.v. 300,00 EUR angedroht (Ziffer 6). Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 7). Für den Bescheid wurden Gebühren i.H.v. 150,00 EUR und Auslagen i.H.v. 130,00 EUR für das Gutachten der Amtsveterinärin zuzüglich 4,11 EUR für die Zustellungsurkunde erhoben (Ziffer 8). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Qualzucht vorliege, die unter das Zuchtverbot des § 11 b Abs. 1 TierSchG falle. Daher könne nach § 11 b Abs. 2 TierSchG das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren angeordnet werden. Eine Kastration sei die einzig sinnvolle Maßnahme, um eine Zucht bzw. Vermehrung auszuschließen. Mildere Maßnahmen, die weitere Vermehrung der Scottish Fold Katzen zu verhindern, seien nicht denkbar. Das öffentliche Interesse des Tierschutzes habe Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, ihre Katzen nicht kastrieren lassen zu wollen. Ziffer 3 werde auf § 16 Abs. 2 TierSchG gestürzt. Danach haben natürliche Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Eine andere Möglichkeit, den Bestand an Katzen festzustellen, wäre nur eine belastende Vor-Ort-Kontrolle gewesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse, da die Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden bei dem Tier sonst gefährdet wäre. Die Untersagung der Zucht habe unverzüglich zu erfolgen. Entsprechendes gelte für die Anordnung der Kastration, um eine Verpaarung der Katzen definitiv ausschließen zu können. Die Androhung von Zwangsmitteln sei erforderlich. Die Ersatzvornahme stelle ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel dar, um eine zeitnahe Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Die Androhung von Zwangsgeld führe nicht zwingend zu einer schnellen Befolgung der Anordnung (Ziffer 2), sodass die Vermehrung des Tieres zu erwarten sei. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei angemessen.

In einem Telefonat am 25. April 2018 teilte die Antragstellerin mit, sie habe das Anhörungsschreiben nicht bekommen. Sie halte keine Katzen mehr. Sie habe nur noch Britisch Kurzhaar.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Anfechtungsklage unter der Maßgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten.

Zur Begründung trug der Bevollmächtigte vor, die Antragstellerin halte 4 weibliche Tiere, wobei nur 3 Tiere in ihrem Eigentum gestanden hätten. Die weitere Katze werde von der Antragstellerin seit Februar 2017 nicht mehr gehalten. Nur 2 Katzen gehörten zur Rasse „Scottish Fold“, wobei eine davon unfruchtbar sei. Die männlichen Tiere seien keine „Scottish Fold“. Die fruchtbare Katze der Klägerin habe im Mai 2017 und im November 2017 geworfen. Die Klägerin habe ihre beiden „Scottish Fold“ Katzen am 3. Januar 2018 verkauft. Die Klägerin habe keine Kenntnis vom Anhörungsschreiben vom 19. März 2018. Das herangezogene Gutachten zur Qualzucht sei durch die Zuchtentwicklung überholt. Denn die Tiere der Rasse „Scottish Fold“ würde nicht mehr untereinander, sondern mit „Britisch Kurzhaar“-Katern gepaart, die als gesund und genetisch stabil gelten. Die Tiere aus den Zuchtbemühungen der Antragstellerin seien stets ohne Bewegungseinschränkungen und gesundheitliche Einschränkungen wegen vorgeblicher Verwachsungen, genetischen Deformationen oder Kommunikationseinschränkungen geblieben. Die Antragstellerin gibt an, dass Züchtungen in … für den Züchter und dessen Zuchtbemühungen folgenlos bleiben. Das Recht sei von der Stadt … unzutreffend angewandt worden.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 beantragte die Stadt …, den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des Bescheids sowie das zugrunde liegenden Gutachten der beamteten Tierärztin vom 16. März 2018 Bezug genommen. Dem auf dem Qualzuchtgutachten und weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Gutachten sei die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Verpaarung von Scottish Fold mit normalohrigen Katzen werde als tierschutzwidrige Qualzüchtung angesehen. Auskünfte der Stadt … seien für die Rechtmäßigkeit des Bescheids ohne Bedeutung. Unerheblich sei, ob die Antragstellerin das Anhörungsschreiben erhalten habe. Ein möglicher Verfahrensmangel werde jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt. Die Antragstellerin habe nach eigenem Bekunden und den in der Akte enthaltenen Internetausdrucken Katzen der Rasse Scottish Fold gezüchtet und beabsichtige dies noch.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung ist abzulehnen, da die angestrebte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO hat. Es kann damit dahinstehen, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann.

Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag einem Beteiligten zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

I.

Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zu verneinen, da nach Auslegung der eingereichten Klageschrift und des Prozesskostenhilfeantrags eine bedingte und damit unzulässige Klage vorliegt.

Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen (s. hierzu und im Folgenden BVerwG, B.v. 16.10.1990 - 9 B 92/20, juris m.w.N.). Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich - zum anderen - um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles.

Nach diesem Maßstab handelt es sich vorliegend um eine bedingte Klageerhebung. Dies ergibt sich aus der gewählten Überschrift „Bedingte Klage“ als auch aus dem formulierten Klageantrag „unter der Maßgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung“. Aufgrund der Formulierung ist für eine andere Auslegung kein Raum. Gegen eine andere Auslegung spricht, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen am Ende des Schriftsatzes, dass die Antragstellerin von einem Rechtsanwalt vertreten wird, so dass der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung zukommt und sich der Bevollmächtigte, anders als ein juristischer Laie, wegen seiner Sachkunde an den gestellten Anträgen grundsätzlich festhalten lassen muss.

Die Antragstellerin kann nicht zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch Klage unter der Bedingung erheben, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Eine solche bedingt erhobene Klage ist unwirksam und damit unzulässig (BVerwG, U.v. 17.1.1980 - 5 C 32/79, juris = BVerwGE 59, 302, 304; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rn. 21 m.w.N.).

II.

Selbst unter der Maßgabe, dass es sich um einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag handelt, der einer Klage vorweg geschaltet ist und die Klageschrift lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer zukünftigen Klage darstellt, wäre bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zu verneinen, da die Klage dann unbegründet erscheint. Der angefochtene Bescheid vom 19. April 2018 stellt sich als rechtmäßig dar und hat die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der Bescheid stellt sich als formell rechtmäßig dar. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides angehört wurde, da sie Gelegenheit zur Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte und diese Möglichkeit durch ihren Bevollmächtigten auch wahrgenommen hat, sodass jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG Heilung eingetreten ist.

2. Das in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Verbot, sogenannte „Scottish Fold“ Katzen zu züchten, erscheint nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.

Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Zucht von „Scottish Fold“ dürfte gegen § 11 b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

Nach dem Gutachten der Amtsveterinärin handelt es sich bei der Katzenrasse Scottish Fold um eine Qualzüchtung, die unter das Zuchtverbot fällt. Das Gutachten der Amtsveterinärin erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Das Zuchtverbot folgt zum einen daraus, dass bei Scottish Fold nur funktionseingeschränkte Ohren, sog. Faltohren, vorhanden sind. Ohren haben bei Katzen eine wichtige Kommunikationsfunktion. Katzen nutzen ihre Ohren, um ihre Erregung auszudrücken, sie signalisieren Aufmerksamkeit, aber auch Abwehr und Aggression. Bei abgeknickten Ohren ist diese Form des Ausdrucks nicht mehr möglich. Da der artgemäße Gebrauch der untypisch gefalteten Ohren nicht mehr gegeben ist und die Kommunikation beeinträchtigt, wird den Tieren durch die Zucht ein dauerhafter Schaden zugefügt. Zum anderen folgt dies aus der Osteochondrodysplasie, eine Knochen- und Knorpel-Erbkrankheit, an der Scottish Fold leiden. Die Vererbbarkeit von Knochen- und Knorpeldefekten treten dabei sowohl bei homozygoten als auch bei heterozygoten Merkmalsträgern für Faltohren auf. Die krankhaften Veränderungen am Skelettsystem in Form von Deformationen und Fehlbildungen sind schmerzhaft und gehen mit dauerhaften und teilweise erheblichen klinischen Erscheinungen einher. Sie schränken die Tiere in ihren Verhaltensweisen ein, wie dem Bewegungsverhalten oder dem Sozialverhalten. Da es sich um ein dominant vererbtes Merkmal handelt, sind auch mischerbige, heterozygote Merkmalsträger (Fd fd), die aus der Verpaarung von Scottish Fold mit normalohrigen Katzen hervorgehen, vom Krankheitsbild in variabler Ausprägung von gering- bis hochgradig betroffen. Es ist daher stets mit einer mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbundenen Erkrankung bei den Nachkommen zu rechnen.

Die Amtstierärztin zieht für ihre Begutachtung unter anderem das Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) aus dem Jahr 1999 (im Folgenden: Qualzuchtgutachten) heran, das als Orientierungshilfe dient. Das Qualzuchtgutachten bestätigt die Ausführungen der Amtstierärztin hinsichtlich des Zuchtverbotes für Scottish Fold, auch hinsichtlich einer Verpaarung von Scottish Fold mit normalohrigen Katzen. Das Qualzuchtgutachten empfiehlt ein Zuchtverbot für Katzen mit Fd-Gen determinierten „Kippohren“. Bei der Zucht auf Kippohren muss immer damit gerechnet werden, dass auch bei einem Teil der heterozygoten Fd fd-Nachzucht Knorpel- und Knochenschäden auftreten, die zu dauerhaften Schmerzen, Leiden und Schäden führen (Qualzuchtgutachten, S. 44).

Den beamteten Tierärzten wurde bei der Frage, ob die Anforderungen des TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (BayVGH, B.v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946; U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 - jeweils juris; vgl. zudem Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 15 TierSchG, Rn. 5). Die Amtstierärzte sind als gesetzlich vorgesehene Sachverständige gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG für diese Aufgaben eigens bestellt. Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften, dasselbe gilt für unsubstantiierte, pauschale Behauptungen (VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.7.2018 - 1 A 52/16 - juris Rn. 82 mit Verweis auf VG Würzburg, B.v. 22.11.2011 - W 5 S 11.849 - juris Rn. 38; VG Würzburg, B.v. 19.4.2011 - W 5 S 11.242 - juris Rn. 47). Den Einschätzungen der Amtsveterinärin ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Daher kann auch der Einwand der Antragstellerin, sie würde die Tiere der Rasse Scottish Fold nicht untereinander, sondern weibliche Tiere mit „Britisch-Kurzhaar“-Katern kreuzen, nicht durchgreifen.

3. Auch die Anordnung, die von der Antragstellerin gehaltenen Scottish Fold Katzen unfruchtbar machen zu lassen, erscheint nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Diese Anordnung stützt sich auf § 11 b Abs. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass Nachkommen Störungen oder Veränderungen i.S.d. § 11 b Abs. 1 TierSchG zeigen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dürften - unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Ziffer 1 - erfüllt sein. Die Anordnung erweist sich auch als verhältnismäßig. Es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Verbot nach § 11 b Abs. 1 TierSchG das Unfruchtbarmachen als im Regelfall gebotene Maßnahme ansieht (vgl. auch VG Berlin, U.v. 23.9.2015 - 24 K 202.14, juris Rn. 45). Auch im konkreten Einzelfall erweist sich die Anordnung des Unfruchtbarmachens im Lichte des § 1 Satz 2 TierSchG, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, als verhältnismäßig. Ein milderes, ebenso effektives Mittel, die weitere Vermehrung von Scottish Fold zu verhindern, ist vorliegend nicht ersichtlich.

4. Die weiteren Ziffern des streitgegenständlichen Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb abzulehnen. Eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO muss daher ausscheiden.

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(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

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(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.