Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. März 2014 - 5 E 14.00294

03.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antragsgegner wird Im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Waffenscheine ... und ...vorläufig über den 10. März 2014 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Az.: AN 5 K 13.01791 anhängigen Hauptsachverfahrens, längstens bis zum 10. März 2015, zu verlängern.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

I.

Der Antragsteller betreibt im Landkreis ... ein Bewachungsunternehmen, für das ihm die Firmenwaffenscheine ... und ... ausgestellt wurden, deren Geltungsdauer am 5. März 2011 bzw. 4. Mai 2011 jeweils bis zum 10. März 2014 verlängert wurde.

Den vom Antragsteller mit Telefax vom 15. August 2013 gestellten Antrag auf Verlängerung der Firmen-Waffenscheine lehnte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 10. September 2013 ab.

Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen den Freistaat Bayern zum Bay. Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2013 zu verpflichten, die Waffenscheine Nr. ... und ... des Antragstellers für drei Jahre zu verlängern. Hilfsweise wurde mit Telefax vom 12. November 2013 beantragt, dem Antragsteller unter den gleichen Bedingungen wie die bisher erteilten Waffenscheine Nr. ... und ... - ohne die Einschränkung nach den allgemeinen Vorschriften zum Waffengesetz - neue Waffenscheine zu erteilen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es für ein Darlegen eines Bedürfnisses i. S. d. § 28 Abs. 1 WaffG ausreichend sei, dass das Bewachungsunternehmen glaubhaft mache, dass es auch Objektschutz- oder Personenschutzaufträge wahrnehme, für deren Bewachung Schusswaffen erforderlichen seien. Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung sei weder ein konkreter Auftrag noch eine konkrete Gefährdungslage mit einer polizeilichen Gefährdungsanalyse. Die vom Landratsamt vorgesehene Vorgehensweise nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften sei nicht praktikabel und durchführbar.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 26. November 2013 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die durch den Kläger vorgebrachten Argumentationen seitens des Landratsamtes zwar nachvollzogen werden könnten, mit Blick auf die verwaltungsbindende WaffVwV könne jedoch keine anderweitige Entscheidung getroffen werden.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2014 hat der Antragsteller weiter beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller die Waffenscheine Nr. ... und ... für die Zeit ab dem 10. März 2014 zu verlängern, hilfsweise dem Antragsteller unter den gleichen Bedingungen, wie die bisher erteilten Waffenscheine Nr. ... und ... - ohne die Einschränkungen nach den allgemeinen Vorschriften zum Waffengesetz - neue Waffenscheine zu erteilen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Antragsteller ab dem 10. März 2014 keine bewaffneten Objektschutzaufträge wahrnehmen könne, da er ab diesem Zeitpunkt keinen Waffenschein mehr habe. Der Antragsteller benötige jedoch eine Planungssicherheit, um entsprechende Aufträge annehmen und durchführen zu können. Für die Zeit ab dem 10. März 2014 habe der Antragsteller zahlreiche (im Schreiben konkret benannte) Auftragsangebote für bewaffnete Einsätze. Dem Antragsteller sei ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten. Ohne einstweilige Anordnung sei ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da der Antragsteller die aufgelisteten Aufträge nicht annehmen und seine Tätigkeit als Bewacher insoweit auch nicht ausüben könne. Hierdurch würde er unwiderbringbare Einkommensnachteile erleiden. Für die Darlegung eines Bedürfnisses reiche es aus, dass das Bewachungsunternehmen glaubhaft mache, dass es auch Objektschutz- und Personenschutzaufträge wahrnehme, für deren Bewachung Schusswaffen erforderlich seien. Auch das Landratsamt ... gehe davon aus, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 WaffG vorliegen.

Der Antragsgegner hat mit Telefax des Landratsamts ... vom 28. Februar 2014 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.

Strengere Anforderungen an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch gelten hier deshalb, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, da ihm bei antragsgemäßer Entscheidung in vollem Umfang bereits das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist nur gerechtfertigt, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, wenn dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nachdem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Klageverfahren obsiegen würde.

Der Antragsteller hat in einer auch diesen erhöhten Anforderungen genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohten. Die Geltungsdauer der ihm erteilten Waffenscheine endet am 10. März 2014. Aus den vorgelegten Bestätigungen verschiedener Kunden des Antragstellers ergibt sich, dass er in allernächster Zeit Angebote zu an ihn herangetragene Anfragen für verschiedene Bewachungstätigkeiten abgeben muss, um Aufträge erhalten zu können. Es liegt auf der Hand, dass dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Kunden keine Angebote unterbreiten kann, massive Einkommensverluste drohen.

Nach der derzeitigen Auffassung der Kammer sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen, was in dem vorliegenden Fall aber ausreichend ist, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Er erfüllt, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, bis auf die streitgegenständliche Frage, ob der Antragsteller ein Bedürfnis i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG in ausreichender Weise glaubhaft gemacht hat, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Firmen-Waffenscheins. Das Waffengesetz selbst, insbesondere § 28 WaffG, enthält keine konkreten Regelungen, in welcher Weise diese Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/7758) lassen sich dazu keine Anhaltspunkte entnehmen. Konkrete Hinweise wurden der Behörde erst durch Nr. 28.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 an die Hand gegeben. Der Antragsgegner beruft sich bei der Ablehnung der beantragten Verlängerung der Firmen-Waffenscheine des Antragstellers auch ausschließlich auf diese Verwaltungsvorschrift und führt in der Klageerwiderung vom 26. November 2013 auch aus, dass die Argumentationen des Antragstellers nachvollzogen werden können. Ob die die Behörde bindende Regelung in Nr. 28.1.2.1. WaffVwV durch § 28 Abs. 1 WaffG gedeckt ist, begegnet zumindest gewissen, aber nicht unerheblichen Zweifeln.

Weil der Antragsteller in den vergangenen Jahren seine Bewachungstätigkeit nach Aktenlage offensichtlich ohne jede Beanstandung ausgeführt hat und er, wovon die Kammer ausgeht, weil das vom Antragsgegner auch in diesem Verfahren nicht thematisiert wurde, sein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG für die Zeit nach dem 10. März 2014 offenbar in einer Weise dargelegt hat, die vom Antragsgegner in der Vergangenheit als ausreichendes „glaubhaft machen“ eines Bedürfnisses akzeptiert wurde, kommt die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller ohne einen gültigen (allgemeinen) Firmen-Waffenschein seine Firma nur noch unter einer erheblichen Einschränkung der angebotenen Bewachungsdienste weiterführen könnte, was naturgemäß mit einem entsprechend erheblichen Rückgang der Einnahmen verbunden ist, zu dem Ergebnis, dass hier auch die für den Fall der Vorwegnahme der Hauptsache erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchserfüllt sind. Wegen der mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache kam jedoch längstens eine den Interessen des Antragstellers nach Auffassung der Kammer aber auch genügende vorläufige Verlängerung der Firmen-Waffenscheine um ein Jahr bis zum 10. März 2015 in Betracht.

Dem Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal


(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der S

Referenzen

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.