I.
Zwischen den Beteiligten ist die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) strittig.
Der 1959 geborene Antragsteller stellte am 22.08.2016 einen Weiterbewilligungsantrag beim Antragsgegner mit dem er eine Fortzahlung der ihm bisher gewährten Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.09.2016 begehrte.
Diesbezüglich erließ der Antragsgegner am 11.10.2016 einen Versagungsbescheid der damit begründet wurde, dass der Antragsteller trotz Aufforderung vom 24.08.2016 Unterlagen zur Feststellung seiner Einkommenssituation nicht eingereicht hätte. Deshalb seien ihm Leistungen ab 01.09.2016 ganz zu versagen.
Ein erneuter Weiterbewilligungsantrag mit dem Ziel einer Leistungsbewilligung ab 01.09.2016 wurde vom Antragsteller am 22.11.2016 eingereicht Am 19.12.2016 stelle der Antragsteller einen Eilantrag beim Sozialgericht Nürnberg.
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Nürnberg.
Er wendet sich darin gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.10.2016, gegen den er nach eigenen Angaben bereits Widerspruch erhoben hätte und trägt vor, dass er die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen bereits zweimal eingereicht hätte.
Er beantragt sinngemäß,
der Antragsgegner wird verpflichtet dem Antragssteller vorläufig Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Im Schriftsatz vom 23.12.2016 berichtet der Antragsgegner, dass der Versagungsbescheid vom 12.10.2016 ganz aufgehoben wurde. Tatsächlich findet sich in der Verwaltungsakte ein entsprechender Abhilfebescheid vom 23.12.2016, mit dem sich der Antragsgegner auch zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärte.
Hinsichtlich der ab 01.09.2016 vom Antragsteller begehrten Leistungen führt der Antragsgegner weiter aus, dass er eine Gewährung von Alg II für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2016 wegen übersteigendem Einkommen abgelehnt, nachfolgend aber für den Zeitraum 01.12.2016 bis 28.02.2017, bewilligt hätte.
Diesbezüglich legte er einen Ablehnungs- sowie einen Bewilligungsbescheid vom 21.12.2016 bei.
In letzterem wurden dem Antragsteller für Dezember 2016, ausgehend von tatsächlichen Unterkunftskosten von 293,00 € und einem Regelbedarf von 404,00 € - also einem Gesamtbedarf von 697,00 € - Alg II in Höhe von 488,17 €, bewilligt.
Dabei wurde Einkommen von 612,00 € brutto (411,23 € netto) aus der Tätigkeit bei der Firma „J. GmbH & Co KG“ in Höhe von 208,83 € bedarfsmindernd angerechnet.
Für die Monate Januar und Februar berücksichtigte der Antragsgegner die Erhöhung des Regelbedarfs sowie den Wegfall des Einkommens und bewilligte folglich je 702,00 €.
Der Aufforderung des Gerichts, den Eilantrag nunmehr für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller abgelehnt. Er geht davon aus, dass sich sein Eilantrag nicht erledigt hätte, da ihm auch Leistungen für die Zeit vor dem 01.12.2016 zugestanden hätten.
Widersprüche gegen die Bescheide vom 21.12.2016 liegen ersichtlich nicht vor.
# Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist (mittlerweile) vollumfänglich unzulässig.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist für den vorliegenden Eilantrag, mit dem der Antragsteller Alg II ab 01.09.2016 - und damit die Erweiterung seiner Rechtsposition durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen - begehrt, die Vorschrift des § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Hiernach kann das Gericht durch Erlass einer so genannten „Regelungsanordnung“ eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen könnten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (s. BVerfG v. 25.10.1998, BVerfGE 79, 69/74; v. 19.10.1997, BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002, in NJW 2003, 1236).
Betreffend den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2016 ergibt sich die Unzulässigkeit des Eilantrags nicht allein daraus, dass der Antragsgegner den das Alg II ab 01.09.2016 versagenden Bescheid vom 11.10.2016 durch Abhilfebescheid vom 23.12.2016 aufgehoben hat.
Denn dies hatte keine Leistungsgewährung zur Folge.
Allerdings wurden Leistungen für September 2016 bis November sodann mit Bescheid vom 21.12.2016 unter Berufung auf eine fehlende Hilfebedürftigkeit abgelehnt.
Gegen diesen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen, Ablehnungsbescheid wurde ersichtlich kein Widerspruch erhoben.
Damit fehlt es mithin aber an einem offenen Hauptsacheverfahren, das zulässiger Gegenstand einer vom Antragsteller angestrebten vorläufigen Regelung sein könnte.
Auf die Frage, ob der Eilantrag, der sich insoweit auf vergangene Leistungszeiträume bezieht, auch unter dem Aspekt eines fehlenden Anordnungsgrundes unbegründet wäre, kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Unzulässigkeit des Eilantrags ab 01.12.2016 beruht auf einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.
Da es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 SGG hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankommt, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur zulässig, wenn (auch) in diesem Zeitpunkt (noch) ein Bedürfnis für den gesuchten Rechtsschutz besteht.
Entspricht eine Behörde dem Antragsbegehren vor Erlass der einstweiligen Anordnung, ist folglich für eine gerichtliche Eilentscheidung kein Raum mehr gegeben.
Vorliegend hat der Antragsgegner jedenfalls dem Antragsbegehren insoweit entsprochen, als er mit Bewilligungsbescheid vom 21.12.2016 dem Antragsteller ab 01.12.2016 Grundsicherungsleistungen bis Ende Februar 2017 bewilligt hat. Er legte der Leistungsbemessung den einschlägigen Regelbedarf für den alleinstehenden Antragsteller und dessen tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde.
Gegenwärtig ist deshalb für das Gericht zumindest keine erhebliche Leistungsunterdeckung des Antragstellers offensichtlich.
Es bedarf daher zur Vermeidung möglicher existenzieller Nachteile für ihn also keiner entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners seitens des Gerichts.
Im Ergebnis war der Eilantrag damit im vollen Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die zur Abweisung führende Unzulässigkeit des Eilantrags erst nach Antragstellung eingetreten ist.