I.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Kostensenkungsaufforderung streitig.
Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen zur Grundsicherung. Die Kosten der Mietwohnung belaufen sich auf 570,-- Euro Grundmiete zuzüglich 72,- Euro Heizkostenabschlag. Bis April 2014 lebte sie dort in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn, dieser verbüßt seit 14.04.2014 eine Haftstrafe in der JVA. Mit Schreiben vom 18.06.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Kosten der Unterkunft über den Richtwerten der Stadt A-Stadt liegen und mithin unangemessen seien. Sie erhalte hiermit Gelegenheit mitzuteilen, welche Gründe vorliegen, dass ausnahmsweise auch unangemessene Kosten übernommen werden könnten. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, teile der Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2014 mit, dass die unangemessenen Kosten der Unterkunft noch längstens für sechs Monate anerkannt würden. Mit Schreiben vom 07.08.2014 legte dagegen der Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass keine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Der Sohn der Klägerin befinde sich lediglich vorübergehend in der JVA, ein Umzug sei daher nicht zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Kostensenkungsaufforderung sei kein Verwaltungsakt, so dass ein Widerspruch unzulässig sei.
Mit der am 09.12.2014 (eingegangen am 12.12.2014) zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage beantragt die Klägerin:
Der Bescheid vom 25.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2014 wird aufgehoben.
Ferner beantragt sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag der Klägerin ist zulässig (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung - ZPO), aber unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag kann auch nach Erledigung der Hauptsache entschieden werden, wenn wie hier alle entscheidungserheblichen Unterlagen vor der Erledigung vorgelegen haben.
Ungeachtet einer Bedürftigkeit der Klägerin fehlte es hier jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Beklagte hat zu Recht den Widerspruch als unzulässig abgewiesen, denn die Kostensenkungsaufforderung ist kein mit dem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt. Kostensenkungsaufforderungen sind nach ständiger Rechtsprechung keine Verwaltungsakte, sondern stellen lediglich einen Hinweis der Verwaltung dar, dass in Zukunft (nach Ablauf von sechs Monaten) nur noch angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien. Es wird entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten darin keine bindende Entscheidung darüber getroffen, ob die Kosten tatsächlich angemessen sind oder die Grenze der Angemessenheit überschritten werden. Erst im Rahmen eines Bewilligungsbescheides, bei welchem auch über die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft eine konkrete Entscheidung getroffen wird, wird eine Regelung zu der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft getroffen, welche dann auch anfechtbar und gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R).
Prozesskostenhilfe war daher abzulehnen.