Sozialgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - S 6 KR 177/14

published on 27/01/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - S 6 KR 177/14
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Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 24. September 2013 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2014 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem fremdkraftbetriebenen Beintrainer streitig.

Der am 1959 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom sowie linksseitiger Lähmung und cerebralen Anfallsleiden bei Zustand nach einem rechtshirnigen Schlaganfall. Er lebt im A-Stadt, einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Am 24.09.2013 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für die Beschaffung eines fremdkraftbetriebenen Beintrainers der Marke „Motomed Viva1“ in Höhe von insgesamt 777,10 EUR. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme hierfür ab. Konfektionierte und durch Verstellmöglichkeiten für mehrere Personen nutzbare Hilfsmittel für therapeutische Zwecke würden für Einrichtungen grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt. Aufgrund des Versorgungsauftrags seien stationäre Einrichtungen verpflichtet, die Pflegebedürftigen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ausreichend und angemessen zu versorgen.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 14.10.2013. Es handle sich bei der Wohnheimunterbringung um ein Wohnheim der Eingliederungshilfe und nicht um eine stationäre Pflegeeinrichtung. Die Einrichtung habe keine Vereinbarung mit dem Sozialleistungsträger, wonach sie verpflichtet sei, bestimmte Hilfsmittel vorzuhalten.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 zurück. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln ende nach der gesetzlichen Konzeption des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmittel einsetze. Bei vollstationärer Pflege habe der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet sei, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abs. 1, 2 und § 43 a SGB XI). Nach § 11 Abs. 1 SGB XI habe die Pflege in Pflegeeinrichtungen nach dem allgemeinen Stand medizinischer-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen. Inhalt und Organisation der Leistungen hätten eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. Daher dürften die die Zulassung bewirkenden Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügten und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung böten (§ 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Heime müssten daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Einen geeigneten Anhaltspunkt für die von den zugelassenen Pflegeheimen vorzuhaltenden Hilfsmittel böten zum Beispiel die „gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkasse/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln“ vom 26.05.1997. Darüber hinaus hätte die gesetzliche Krankenversicherung nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der „Sphäre“ der vollstationären Pflege zuzuordnen seien. Das seien im Wesentlichen, individuell angepasste Hilfsmittel und Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (zum Beispiel Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des Pflegeheims dienten. Insgesamt seien daher mobile Bewegungstrainer bei vollstationärer Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim grundsätzlich vom Heimträger zur Verfügung zu stellen. Sie gehörten nicht zu den individuell angepassten Hilfsmitteln, für die stets die Krankenkassen zuständig seien. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, da in der Einrichtung, in der der Kläger wohne, Menschen mit geistigen, seelischen und mehrfachen Behinderungen vielerlei Behinderungsgrade untergebracht seien. Aufgenommen würden volljährige Personen beiderlei Geschlechts mit einer Hilfebedarfsgruppe der Stufe 1 - 5 und möglicher Pflegestufe 0 - 3. Die Einrichtung böte 108 Plätze an. Zum Stichtag 01.07.2012 seien 93 Bewohner der Hilfsbedarfsgruppe drei bzw. vier und 3 Bewohner der Hilfsbedarfsgruppe fünf zugeordnet gewesen. Zielgruppe der Einrichtung seien erwachsene Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung. Hierbei handele es sich vorrangig um Bewohner, die wegen ihres hohen individuellen Hilfebedarfs nicht, nicht mehr oder noch nicht in einer anderen Betreuungsform mit geringerem Personalaufwand betreut werden könnten. Neben der Sicherung individueller Basisversorgung, Haushaltsführung, individueller und sozialer Lebensgestaltung, Freizeitgestaltung, psychischer Hilfen und medizinisch-pflegerischer Hilfe sei Ziel unter anderem die Sicherstellung der vollständigen Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen. Unter Berücksichtigung dieses Pflegeprofils besteht daher keine vorrangige Verpflichtung der Krankenkasse, die Versorgung des Klägers mit einem Bewegungstrainer sicherzustellen. Es bestehe auch eine Leistungsvereinbarung mit dem Bezirk Schwaben. Nach dieser Vereinbarung müsse dem individuellen Hilfebedarf der betroffenen pflegebedürftigen Heimbewohner entsprochen werden. Die Einrichtung müsse das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten.

Hiergegen hat die Bevollmächtigte am 04.06.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Mit Schreiben vom 04.08.2014 ist die Klage damit begründet worden, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.02.2010 - B 3 KR 26/99 R - einer Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung für den fremdkraftbetriebenen Beintrainer nicht entgegenstehe. Das BSG habe in dieser Entscheidung formuliert, dass die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmittel dort ende, wo bei entsprechender vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit dem betreffenden Hilfsmittel einsetze. Der Beintrainer „Motomed Viva“ falle nicht unter die Vorhaltepflicht des Wohnheims der L ... Die entsprechenden Verträge bzw. vorvertraglichen Informationsblätter zum Wohn- und Betreuungsvertrag der Wohnheim GmbH der L. seien bereits durch die Betreuerin des Klägers zu den Akten gereicht worden. Eine Verpflichtung der L. zur Versorgung des Klägers mit dem entsprechenden Hilfsmittel sei nicht erkennbar, so dass die Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse hier gegeben sei.

Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.08.2014 erwidert, dass nach der Rechtsprechung des BSG individuell angepasste Hilfsmittel in die Zuständigkeit der Krankenversicherung, standardisierte Hilfsmittel, die von mehreren Bewohnern benutzt werden könnten, in die Zuständigkeit des Heimträgers falle. Bei dem streitigen Beinbewegungstrainer handle es sich um ein standardisiertes Hilfsmittel, das mehrere Bewohner nutzen könnten. Das A-Stadt sei eine große Einrichtung, die Bewohner mit jedem Behinderungsgrad aufnehme. Mithin könne von der Einrichtung die Vorhaltung des Beintrainers auch erwartet werden.

Dazu hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 17.09.2014 Stellung genommen und ausgeführt, dass zutreffend sei, dass im A-Stadt Bewohner mit verschiedenen Behinderungsgraden und verschiedenen Arten der Behinderung lebten. Unzutreffend sei allerdings, dass der betreffende Beintrainer im Heim vorhanden sei oder dass andere Bewohner ein solches Gerät nutzen oder ein entsprechender Bedarf hierfür bestünde. Bei dem betreffenden hier streitgegenständlichen Beintrainer handle es sich um einen fremdkraftbetriebenen Beintrainer, der mit den üblichen Trainingsgeräten, die ohne Motorisation betrieben würden, nicht vergleichbar sei. Im konkreten Fall sei es so, dass der Kläger mit den üblichen Beintrainern nicht trainieren könne. Bei ihm sei die verbliebene restliche Muskelkraft derart herabgesetzt, dass ein Beintrainer, der auch ohne Widerstand gedreht werden könne, von ihm nicht genutzt werden könne. Es sei eine Verstärkung der Muskelkraft durch eine Motorantrieb erforderlich. Solch ein spezieller Beintrainer werde im A-Stadt nicht vorgehalten. Dies könne auch nicht erwartet werden, da es sich hierbei um ein Gerät handle, welches üblicherweise unregelmäßig eingesetzt werde oder dass eine Vorhaltung erwartet werden könne, wie zum Beispiel ein Rollstuhl, Toilettenstuhl etc.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2014 hat die Beklagte eine Produktbeschreibung des Motomed Viva1 - Bewegungs-Therapiegerät - vorgelegt. Danach wird das Gerät eingesetzt bei Erkrankten mit multipler Sklerose, Schlaganfall, Querschnittslähmungen (Paraplegie, Tetraplegie), spastischen Lähmungen, Parkinson und anderen neurologischen Erkrankungen sowie aller Arten von Bewegungseinschränkungen.

Am 28.10.2014 hat die Bevollmächtigte des Klägers weiter vorgetragen, dass das Bewegungsgerät „Motomed“ im Heim der L. nicht vorgehalten werde. Dort fänden sich lediglich für die behinderten Bewohner Freizeitgeräte (Trainer, Tischkicker etc.) sowie die üblichen Transfergeräte wie zum Beispiel Lifter für Badewanne, Aufstehhilfen, Rollstühle etc., jedoch keine therapeutischen Hilfsmittel. Das Wohnheim halte generell aufgrund einer fehlenden Leistungsvereinbarung mit dem Bezirk und den beteiligten Kassen keine entsprechenden therapeutischen Hilfsmittel vor und sei hierzu auch nicht verpflichtet. Der betreffende vom Kläger benötige Beintrainer mit Restkraftverstärker sei unter dem Begriff der therapeutischen Hilfsmittel zu fassen, welche vom Leistungsumfang und vom Vertrag mit dem Wohnheim über die zu erbringenden Leistungen nicht umfasst werde.

Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2014 erwidert, dass die Vorhaltungsverpflichtung des Pflegeheimes sich aus der Rechtsprechung des BSG ergebe. Unerheb- lich sei, ob schon ein solches Gerät vorhanden sei oder ob aktuell andere Bewohner dieses benötigten.

Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat das Sozialgericht einen Befundbericht des behandelnden Arztes des Klägers, Dr. D., vom 09.11.2014 eingeholt. Danach benötige der Kläger den Beintrainer deshalb, da trotz konsequenter durchgeführter Krankengymnastik im Verlauf der Jahre multiple Kontrakturen an Armen und Beinen sich beim Kläger entwickelt hätten. Aus hausärztlicher Sicht sei daher die bisherige Therapie als unzureichend einzustufen gewesen. Ziel sei es, ein weiteres Fortschreiten der Extremitätenkontraktur nach Möglichkeit zu verhindern.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 beantragt die Bevollmächtigte des Klägers,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.09.2013 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2014 zu verurteilen, den Kläger mit einem Fremdkraftbetriebenen Beintrainer zu versorgen.

Die Bevollmächtigten der Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, den Kläger mit einem Fremdkraftbetriebenen Beintrainer der Marke „Motomed Viva1“ zu versorgen.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig und ergibt sich zudem aus dem eingeholten Befundbericht des Sozialgerichts, dass der Kläger den fremdkraftbetriebenen Beintrainer zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung benötigt, so dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er jedoch den geltend gemachten Versorgungsanspruch nicht gegenüber der Beklagten, da nach Überzeugung des Gerichts das A-Stadt, die Wohnheim GmbH, in dem der Kläger lebt, von Gesetzes wegen zur Vorhaltung des beantragten Beintrainers verpflichtet ist. Dies ergibt sich des Urteils des BSG vom 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R -. Danach endet die Versorgungspflicht der Beklagte nach § 33 SGB V, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Wie im Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 weiter entsprechend des zitierten Urteils des BSG ausgeführt worden ist, hat bei vollstationärer Pflege der Träger des Heims für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 Abs. 1, 2 und § 43 a SGB XI). Diese Verpflichtung trifft also auch das Wohnheim, in dem der Kläger lebt, da es sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 43 a SGB XI handelt. Entscheidend war damit, ob das beantragte Hilfsmittel, der fremdkraftbetriebene Beintrainer der Marke „Motomed Viva1“ als für die vollstationäre Pflege notwendiges Inventar einzustufen war oder als Hilfsmittel, das nicht der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen ist. Nach dem genannten Urteil des BSG ist hierbei darauf abzustellen, ob das Hilfsmittel in der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln genannt ist und wenn sich hieraus - wie hier - keine Zuordnung ergibt, ob es sich um ein individuell angepasstes Hilfsmittel, das seiner Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar ist (zum Beispiel Brillen, Hörgeräte, Prothesen), handelt oder um ein Hilfsmittel, das der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (zum Beispiel Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des Pflegeheims dient. In den beiden zuletzt genannten Fällen handelt es sich dann um einen Gegenstand, der dem Versorgungsauftrag der Beklagten unterfällt. Entsprechend diesen Grundsätzen war der fremdkraftbetriebene Beintrainer der Sphäre des Heims zuzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass die Wohnheim GmbH nach der Beschreibung ihres eigenen Leistungsangebots Menschen mit geistigen, seelischen und Mehrfachbehinderungen vielerlei Behinderungsgrade aufnimmt (siehe Teil 2: Allgemeines Leistungsangebot - vorvertragliche Informationen nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz). Das Wohnangebot richtet sich dabei auch auf Menschen, die auf eine besonders intensive Zuwendung und Hilfe angewiesen ist (siehe Teil 1: Wohnangebote der L. in ihren vorvertraglichen Informationen nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz). Damit befinden sich in dem A-Stadt Behinderte mit den unterschiedlichsten Behinderungen und Schweregraden. Genau an diese Zielgruppe wendet sich aber auch der fremdkraftbetriebene Beintrainer entsprechend seiner von der Beklagten vorgelegten Produktbeschreibung. Danach ist dieses Hilfsmittel zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Ziele geeignet für Menschen mit Multipler Sklerose, Schlaganfall, Querschnittslähmungen, spastische Lähmungen, Parkinson und anderen neurologischen Erkrankungen sowie bei allen Arten von Bewegungseinschränkungen. Entsprechend dem gesetzlichen Versorgungsauftrag, Hilfsmittel vorzuhalten, die für die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse benötigt werden, handelt es sich bei dem fremdkraftbetriebenen Beintrainer nach Überzeugung des Gerichts damit um ein geeignetes und erforderliches Hilfsmittel zur aktivierenden Pflege gemäß § 28 Abs. 4 SGB XI. Mit diesem können nämlich nicht nur der Kläger selbst, sondern alle, die ein Krankheitsbild - wie oben geschildert - aufweisen, zum Erhalt ihrer Fähigkeit oder zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung Nutzen ziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um ein individuell angepasstes Hilfsmittel für den Kläger, da der Motomed Viva1 von allen, die darauf trainieren wollen, benutzt werden kann. Hierfür müssen nur - wie bei jedem anderen Trimmgerät auch - die entsprechenden Voreinstellungen geändert werden, was nach der Produktbeschreibung ebenfalls ganz einfach möglich ist. Es handelt sich zudem nicht um ein Hilfsmittel zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses des Klägers außerhalb des Pflegeheims. Da das A-Stadt somit den gesetzlichen Auftrag hat, Hilfsmittel entsprechend den genannten Grundsätzen für die Bewohner vorzuhalten, kommt es auch nicht darauf an, ob bereits ein fremdkraftbetriebener Beintrainer vorhanden ist oder ob derzeit neben dem Kläger andere Heimbewohner ihn nutzen wollen. Ausreichend ist vielmehr, dass nach dem Leistungsprofil des Wohnheims der L. A-Stadt der Bedarf für einen fremdkraftbetriebenen Beintrainer grundsätzlich entstehen kann. Ebenso wenig war entscheidend, welche Vereinbarungen die Wohnheim GmbH mit dem Sozialhilfeträger insoweit geschlossen hat.

Da somit das beantragte Hilfsmittel der notwendigen Heimausstattung zuzurechnen war, bestand kein Versorgungsanspruch gegenüber der Beklagten.

Die Klage war damit als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.

(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.

(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

(1) Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die nach § 36 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als Landesverband tätige landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die Ersatzkassen nehmen die Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr. § 211a und § 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 des Fünften Buches gelten entsprechend.

(2) Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1 gilt § 211 des Fünften Buches entsprechend. Die Landesverbände haben insbesondere den Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(3) Für die Aufsicht über die Landesverbände im Bereich der Aufgaben nach Absatz 1 gilt § 208 des Fünften Buches entsprechend.

(4) Soweit in diesem Buch die Landesverbände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen, handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1.
Pflegesachleistung (§ 36),
2.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
3.
Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
4.
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
5.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
6.
Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
7.
Kurzzeitpflege (§ 42),
8.
vollstationäre Pflege (§ 43),
9.
Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),
9a.
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
10.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
11.
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
12.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
12a.
Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),
13.
Entlastungsbetrag (§ 45b),
14.
Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches,
15.
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
16.
Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a),
17.
Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b).

(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.

(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

(4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.