Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 20. Feb. 2015 - 3 U 2685/14

20.02.2015
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13 O 5375/14, 19.12.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.12.2014, Az. 13 O 5375/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Der Verfügungskläger begehrt als Eigentümer des Grundstücks ... im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die für die Verfügungsbeklagte, seine Mutter, im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung gemäß Bewilligung vom 18.11.1999 des Notars ... (Anlage K 4) Diese Vormerkung sichert den Anspruch der Verfügungsbeklagten aus einem vom Verfügungskläger abgegebenen, zeitlich nicht befristeten und erst mit dem Ableben der Verfügungsbeklagten erlöschenden Kaufangebot für dieses Grundstück. Gemäß Ziffer V. des Angebots ist Kaufpreis genau der Betrag, in dessen Höhe die Schuld des Verkäufers bei der ... Bank im Zeitpunkt der Annahme des Vertragsangebots besteht, die durch eine Grundschuld in Höhe von 1.180.000,- € abgesichert ist. Ausdrücklich vereinbart ist weiter, dass sich an diesem Kaufpreis auch dann nichts ändert, wenn bis zur Annahme des Angebots erhebliche Rückzahlungen, unter Umständen auch eine vollständige Rückzahlung der Schuld durch den Verkäufer erfolgt ist, so dass letztlich dann eine gemischte Schenkung oder vollständige Schenkung vorliegt. Gemäß Ziffer II. des Angebots sind die Rechte aus dem Angebot für die Verfügungsbeklagte nicht veräußerlich oder vererblich.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2013 (Anlage K 10) widerrief der Verfügungskläger das Kaufabgebot wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Grundlage des Angebotes seid die Verfolgung gemeinschaftlicher wirtschaftlicher Ziele gewesen. Die Verfügungsbeklagte habe den Verfügungskläger durch treu- und rechtswidriges Taktieren in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Sie beabsichtige ihn zu ruinieren. Gleichzeitig widerrief der Verfügungskläger das in dem Angebot enthaltene Schenkungsversprechen bezüglich des den Kaufpreis mindernden, bereits zurückgezahlten Teils des Kredits der E. Bank wegen Unwürdigkeit der Beschenkten. Nach Angaben des Verfügungsklägers ist der Kredit derzeit noch in Höhe von ca. 750.000,- € valutiert. Am 06.02.2014 wurden im Grundbuch auf Betreiben der Gläubigerin ... Bank die Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung bezüglich des Grundstücks eingetragen. Eine Annahme des Kaufangebotes durch die Verfügungsbeklagte ist bisher nicht erklärt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 29.07.2014 erließ das Landgericht die mit Schriftsatz vom 25.07.2014, eingegangen am 28.07.2014, beantragte einstweilige Verfügung (Bl. 27-30 d. A.). Die Verfügungsbeklagte legte Widerspruch ein.

Mit Urteil vom 19.12.2014 hob das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 29.07.2014 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Zustellung der Beschlussverfügung durch den Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte sei zwar trotz des Fehlens der Anlage K 10 unter den zugestellten Schriftstücken wirksam, der Verfügungskläger habe aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass allein oder überhaupt die Verfügungsbeklagte die Schuld an dem Zerwürfnis zwischen den Parteien trage und deren Verhalten einen derartigen Verstoß gegen die Treue- und Sorgfaltspflicht darstelle, dass ihm die Bindung an das Verkaufsangebot nicht weiter zugemutet werden könne. Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch der Verfügungsbeklagten sei deshalb nicht durch Kündigung, Widerruf oder Anfechtung erloschen. Der Verfügungskläger habe schon den bestrittenen Vortrag nicht glaubhaft gemacht, wonach bei dem Grundstückserwerb gemeinsames Ziel der Parteien gewesen sei, im Rahmen einer wirtschaftlichen Kooperation Gewinne zu machen, er bei Abgabe des Kaufangebots jung und geschäftlich unerfahren gewesen sei und seiner Mutter blind vertraut habe, das Angebot seiner Mutter vom 13.02.2013 ihr Pflegedienstunternehmen ... GmbH zu übernehmen mit einem bewusst viel zu hoch angesetzten Kaufpreis versehen gewesen sei, um es für ihn wirtschaftlich uninteressant zu machen und die Zusammenarbeit zu beenden, er erst nach diesem Schreiben begonnen habe, einen anderen Pflegedienst für das Haus zu suchen, sämtliche Strafanzeigen der Verfügungsbeklagten gegen ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt seien, und die Verfügungsbeklagte vereinnahmte Mieten der Bewohner des Objektes einbehalten habe, ohne darüber Rechnung zu legen. Den Schriftsatz der Verfügungsklägervertreterin vom 18.12.2014 (Bl. 97-100 d. A.) hat das Landgericht gemäß § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt.

Gegen dieses der Verfügungsklägervertreterin am 29.12.2014 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger durch Schriftsatz vom 30.12.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt, und sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 12.01.2015, eingegangen bei Gericht am 14.01.2015, begründet.

Er beantragt:

I.

Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 13 O 5375/14, vom 19.12.2014, zugestellt am 29.12.2014, wird abgeändert.

II.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.07.2014 bleibt aufrechterhalten.

Der Verfügungskläger rügt, das Landgericht habe verkannt dass es nicht entscheidend darauf ankomme wer an dem Streit zwischen den Parteien schuld sei, sondern auf welcher moralischen und menschlichen Ebene und mit welchen Mitteln die Auseinandersetzung geführt werde Anlass für die Streitigkeiten sei hauptsächlich die Streitkultur der Verfügungsbeklagten gewesen. Im Gegensatz zur Verfügungsbeklagten habe sich der Verfügungskläger nicht vertragsbrüchig oder gar destruktiv verhalten, sondern sich mit seiner Kündigung gegen den angekündigten und für ihn nicht beeinflussbaren Verkauf der ... GmbH an einen x-beliebigen Dritten schützen wollen. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung über die Kündigung habe die Verfügungsbeklagte dann mit dem unberechtigten Vorwurf von Straftaten Mittel gewählt, die nicht mehr hinnehmbar seien. Deshalb habe er sein Verkaufsangebot widerrufen dürfen. Nach diesen Vorgängen sei es für ihn nicht mehr zumutbar, sein Grundstück weiterhin der Verfügungsbeklagten zum Kauf anzubieten, schon gar nicht auf der Basis des aktuell valutierten Darlehensbetrages unter dessen Verkehrswert. Er habe den Kredit über einen Zeitraum von 10 Jahren um ca. 500.000,- € zurückgeführt.

Der Verfügungskläger wirft der Verfügungsbeklagten vor, nach Mai 2013 die Wohnkosten von Mietern des Anwesen in mindestens drei Fällen vereinnahmt und nicht an ihn weitergeleitet, und zusätzliche Strafanzeigen gegen ihn erstattet zu haben. Deswegen erklärt er mit der Berufungsbegründung vom 12.01.2015 erneut die Anfechtung des Kaufangebotes, den Widerruf der in dem Angebot enthaltenen Schenkung und den Rücktritt von allen mit dem Angebot verbundenen Erklärungen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil als richtig und bestreitet den neuen Sachvortrag in der Berufungsbegründung, den sie auch als verspätet rügt. Der Kläger verkenne, dass Verfügungsbeklagte nicht die ... GmbH sei. Er habe seinerseits versucht hinter dem Rücken der Verfügungsbeklagten deren Firma aus dem Anwesen zu verdrängen um einen anderen Pflegedienst zu installieren. Dadurch habe er selbst die Differenzen heraufbeschworen, auf welche er sich nun berufe. Soweit die ... GmbH, nicht die Verfügungsbeklagte, Mietzahlungen nicht an den Verfügungskläger sondern an das Finanzamt abgeführt habe, beruhe dies auf Pfändungsbeschlüssen des Finanzamts (Anlage B 6). Gründe für die erneute Anfechtung, den Widerruf und einen Rücktritt bestünden nicht. Es fehle insoweit auch an näherem Sachvortrag.

Die Verfügungsbeklagte meint, eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung sei bisher nicht erfolgt und nach Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO auch nicht mehr statthaft. Eine wirksame Zustellung der Verfügung an die Verfügungsbeklagte sei nicht erfolgt. Die Regelung des § 899 Abs. 2 BGB stelle lediglich eine widerlegliche Vermutung für eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden dar. Diese Vermutung sei hier widerlegt, weil der Verfügungskläger nach der Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 08.10.2013 bis zum 28.07.2014 mit seinem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zugewartet habe.

Die Berufung des Verfügungsklägers ist offensichtlich aussichtslos.

Der Verfügungskläger hat gemäß § 899 Abs. 1 BGB Anspruch auf die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der im Grundbuch zugunsten der Verfügungsbeklagten eingetragenen Vormerkung, wenn der Inhalt des Grundbuchs in Bezug auf das eingetragene Recht mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht (§ 894 BGB), also das Kaufangebot nicht mehr wirksam besteht. Das setzt voraus, dass der Verfügungskläger den Wegfall der Bindungswirkung seines Angebots glaubhaft macht (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage, § 145, Rn. 4). Das Landgericht hat eine ausreichende Glaubhaftmachung mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat Bezug nimmt, verneint. Zuzustimmen ist der Berufungsbegründung zwar insoweit, als ein wichtiger Grund für die außerordentliche Beendigung des durch das unbefristete Angebot begründeten Dauerschuldverhältnisses auch gegeben sein kann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Festhalten des Verfügungsklägers an seinem Kaufangebot unzumutbar wäre, ohne dass es zwingend auf den Nachweis eines Verschuldens des anderen Vertragsteils ankommt. Das ändert aber nichts daran, dass wesentliche Voraussetzungen, auf welche sich der Verfügungskläger für die Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Kaufangebot beruft, bestritten und nicht glaubhaft gemacht sind. Insbesondere ist eine Abhängigkeit des Kaufangebots von einer fortbestehenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Parteien als Geschäftsgrundlage weder der notariellen Urkunde zu entnehmen, noch sonst hinreichend glaubhaft gemacht. Die Verminderung des Darlehenssaldos bei der ... Bank durch Leistungen des Verfügungsklägers und ein dadurch bedingtes eventuelles Absinken des Kaufpreises unter den Verkehrswert des Grundstücks liegt nach den unmissverständlichen Regelungen in Ziffer V. des Kaufangebots ausdrücklich in der Risikosphäre des Verfügungsklägers. Sie kann die Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Angebot deshalb nicht begründen.

Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass gemäß Ziffer IV des Kaufangebots eine Auflassung bei Annahme des Kaufangebots durch die Verfügungsbeklagte erst erfolgen kann, wenn eine Bestätigung der ... Bank über die Entlassung des Verfügungsklägers aus der Schuldhaft vorgelegt wird. Da nach dem Vorbringen des Verfügungsklägers das Darlehen den ... Bank derzeit noch in Höhe von ca. 750.000,- € valutiert ist, steht einem eventuellen Eigentumsverlust durch Annahme des Kaufangebots somit ein durchaus erheblicher wirtschaftlicher Ausgleich gegenüber.

Hinsichtlich der Vorwürfe gegen die Verfügungsbeklagte, sie verhalte sich in der Auseinandersetzung mit ihrem Sohn treuwidrig und bediene sich rechtswidriger Mittel, reichen die vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus, um eine entsprechende Überzeugung zu begründen. Der Wahrheitsgehalt der wechselseitig erhobenen Vorwürfe ist anhand der vorliegenden Beweismittel nicht zuverlässig zu klären. Das gilt auch für die pauschalen Vorwürfe, auf welche die erneute Anfechtung, der Widerruf und der Rücktritt in der Berufungsbegründung gestützt sind.

Ein Anfechtungsgrund ist bereits nicht schlüssig vorgetragen, darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht.

Eine schwere Verfehlung, welche den Widerruf der Schenkung nach § 530 BGB ermöglichen würde, ist nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Ein Verfügungsanspruch besteht deshalb nicht. Die Berufung ist unbegründet.

Unabhängig davon hat das Rechtsmittel aber auch deswegen keine Erfolgsaussicht, weil es bereits an einem Verfügungsgrund fehlt.

Die Eintragung des Widerspruchs erfolgt aufgrund einer Bewilligung oder einer einstweiligen Verfügung. Zu deren Erlass ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird (§ 899 Abs. 2 S. 2 BGB). Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung der Gefährdung (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Auflage, § 899, Rn. 3). Diese gesetzliche Dringlichkeitsvermutung kann insbesondere durch langes Zuwarten widerlegt sein (OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 19 W 27/13; Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 940 Rn. 4). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Verfügungskläger hat nach seiner Widerrufserklärung vom 01.10.2013, mit welcher er sein Kaufangebot beseitigt haben will, fast 10 Monate zugewartet, bis er den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt hat. Selbst nachdem die ... Bank als Gläubigerin die Anordnungen der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks erreicht hat, welche am 06.02.2014 im Grundbuch eingetragen wurden, hat er noch 5 Monate mit dem Verfügungsantrag gewartet. Ein solches Zuwarten ist nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falls zu lang. Es führt zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung. Ein Verfügungsgrund ist nicht gegeben.

Auf die Frage ob die Unveräußerlichkeit und Nichtvererblichkeit der Rechte der Verfügungsbeklagten aus dem Kaufangebot und die weiteren Regelungen in Ziffer IV des notariellen Kaufangebots die abstrakte Möglichkeit eines Rechtsverlustes durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (Staudinger 2013, BGB, § 899, Rn. 60) nicht ohnehin so stark einschränken, dass schon dadurch die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, die gerade auf der Gefahr des Rechtsverlustes wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs beruht, kommt es nicht an.

Die Berufung erweist sich insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg. Der Senat empfiehlt deshalb, nicht zuletzt aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Auf die Ermäßigungstatbestände für das Berufungsverfahren für den Fall einer Berufungsrücknahme wird verwiesen (GKG, KV 1420, 1422).

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 20. Feb. 2015 - 3 U 2685/14 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 899 Eintragung eines Widerspruchs


(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Beric

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.