Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 03. Apr. 2014 - 5 W 262/14

bei uns veröffentlicht am03.04.2014
vorgehend
Landgericht Regensburg, 4 O 172/11 (5), 22.11.2013

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 22.11.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Beschwerdewert wird auf 208,33 Euro (5/6 von 250,00 Euro) festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerdeführerin (Klägerin des Ausgangsverfahrens) wendet sich gegen die Festsetzung von Reisekosten der Beklagtenvertreterin.

Die im Bereich des Landgerichts Regensburg ansässige Beklagte - eine bayernweit tätige Stromnetzbetreiberin - war vor dem Landgericht Regensburg auf Schadensersatz wegen verzögerten Netzanschlusses einer Photovoltaikanlage in Anspruch genommen worden. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, nach dem die Klägerin 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten zu tragen hat. Die Beklagte ist von einer in M. bzw. S. niedergelassenen Rechtsanwaltskanzlei vertreten worden, die sie wegen ihrer Spezialisierung auf das Energierecht seit mehreren Jahren in Verfahren gegen Energieanlagenbetreiber beauftragt. Die Beklagte hat zum Kostenausgleich Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 250,00 Euro für zwei Verhandlungstermine vor dem Landgericht Regensburg geltend gemacht. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat zunächst mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2013 die Festsetzung der Reisekosten abgelehnt, der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beklagten aber mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2013 abgeholfen und die Reisekosten in Höhe von 250,00 Euro antragsgemäß in den Kostenausgleich einbezogen.

Gegen diesen ihr am 28.11.2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 11.12.2013 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte macht geltend, zur Beklagtenvertreterin bestehe ein langjähriges Vertrauensverhältnis. Die Vertretung der Netzbetreiberseite erfordere sowohl spezielle Rechtskenntnisse, als auch Kenntnis der eingespielten Abläufe beim Anschluss von Energieeinspeiseanlagen. Es sei ihr, da sie überregional tätig sei, nicht zumutbar immer wieder neue geeignete Anwälte zu suchen. „Energierechtsanwälte“ seien in der Regel auf die Vertretung von Verbrauchern spezialisiert.

Die Klägerin macht geltend, dass auch Anwälte, die sonst die Verbraucher-/Anlagenbetreiberseite vertreten, hätten beauftragt werden können. Die Hausanwaltsrechtsprechung des BGH sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat zu Recht bei der Ausgleichung auch die Reisekosten der Beklagtenvertreterin berücksichtigt.

Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Partei grundsätzlich gehalten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist oder dort wohnt.

Abweichend hiervon darf die Partei auch einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftsort beauftragen, weil sonst regelmäßig eine Informationsfahrt der Partei anfallen würde (Herget in Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rdnr. 13 zu § 91).

Steht von vornherein fest, dass eine Informationsfahrt nicht erforderlich wird (z. B. weil die Partei eine eigene Rechtsabteilung unterhält) darf nur ein (gerichts-)ortsansässiger Anwalt beauftragt werden (BGH NJW 2003, 2027).

Darüber hinaus wird es auch als zulässig erachtet, dass ein Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt wird, an dem eine Partei zwar keine Niederlassung unterhält, an dem sie aber organisationsbedingt die außergerichtliche Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten durchführt (BGH NJW 2011, 3521; NJW-RR 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1561). Der Ort der außergerichtlichen Bearbeitung wird damit quasi zum Geschäftsort.

Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).

Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855). Wenn die Partei am eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, steht ihr eine Erstattung der Reisekosten nicht zu, es sei denn, es ist ein Anwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich (BGH NJW-RR 2012, 697; NJW-RR 2007, 1071; NJW 2003, 901). Ein besonderes Vertrauensverhältnis oder vorgerichtliches Tätigwerden sind dagegen keine ausreichenden Kriterien für die Erforderlichkeit der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts (BGH, NJW 2003, 901).

Ein Rechtsanwalt an einem dritten Ort verfügt dann über Spezialkenntnisse, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, wenn er sich in einem umgrenzten Fachgebiet Kenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad angeeignet hat, der den eines durchschnittlichen Rechtsanwalts/Fachanwalts erheblich übersteigt (FG Hamburg, BeckRS 2012, 95829 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Reisekosten der Beklagtenvertreterin erstattungsfähig.

Die Beklagte hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass am Gerichtsort Regensburg ein vergleichbarer Anwalt nicht beauftragt werden konnte. Die Klägerin bestreitet weder ernsthaft, dass die Vertretung in einem auf dem EEG beruhenden Schadensprozess Kenntnisse erfordert, die nicht jeder Rechtsanwalt besitzt, noch, dass gerade die Beklagtenvertreterin solche Kenntnisse besitzt. Dass spezielle Kenntnisse erforderlich sind liegt auf der Hand, denn Streitigkeiten nach dem EEG sind eher selten (dem Unterfertiger ist in neun Jahren Senatszugehörigkeit nur ein derartiger Fall erinnerlich). Einen Fachanwalt für Energierecht gibt es (noch?) nicht. Soweit Anwälte ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf das Energierecht gelegt haben, sind sie auf die Vertretung von Verbrauchern bzw. Anlagebetreibern spezialisiert. Die Klägerin verweist zwar zu Recht darauf, dass es einem Verbraucheranwalt möglich sei, auch die Gegenseite (den Netzbetreiber) zu vertreten, übersieht dabei aber, dass es bei der Vertretung der Beklagten nicht allein auf spezielle Rechtskenntnisse, sondern im besonderen Maße auch auf die Kenntnis der technischen Voraussetzungen und tatsächlichen betriebsinternen Abläufe beim Netzanschluss und bei den diesen vorbereitenden Maßnahmen ankommt. Die Beklagte hat dargelegt, dass ein Rechtsanwalt mit derartigen (vergleichbaren) Kenntnissen in Regensburg nicht zur Verfügung stand. Die Klägerin ist dem nur mit der Behauptung entgegen getreten, dass auch ein „Verbraucheranwalt“ aus Regensburg die Vertretung hätte übernehmen können, ohne aber einen solchen (der noch dazu über annähernd vergleichbare Spezialkenntnisse wie die Beklagtenvertreterin verfügt) konkret zu benennen. Das reicht nicht aus, um den Vortrag der Beklagten zu erschüttern.

Die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.

Kosten: § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, die Entscheidung bezieht sich nur auf den konkreten Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte, insbesondere des BGH liegt nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2006 - VI ZB 66/04

bei uns veröffentlicht am 04.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 66/04 vom 4. April 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 66/04
vom
4. April 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch die Richter
Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr
und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 903,53 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat nach einem Verkehrsunfall den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte, die keine eigene Rechtsabteilung unterhält, hat einem an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht hat ein dort ansässiger Rechtsanwalt in Untervollmacht wahrgenommen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Februar 2004 hat das Amtsgericht die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.942,08 € festgesetzt und dabei die geltend gemachten Kosten für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten berücksichtigt. Gegen den ihr am 4. März 2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 18. März 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten wandte. Mit Beschluss vom 16. August 2004 hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Klägerin (nur) verpflichtet ist, an die Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.038,55 € nebst Zinsen zu erstatten. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts erstreben.

II.

2
1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht als notwendig und damit erstattungspflichtig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO erachtet. Es ist dabei zwar davon ausgegangen, dass es in der Regel zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entspreche, einen am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen und dieser einen Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts einschalten dürfe, falls dessen Kosten die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur auswärtigen Terminswahrnehmung nicht überstiegen. Von diesem Grundsatz sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten absehbar sei, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht notwendig sei. Dabei sei unerheblich, ob die Beklagte zu 2 über eine eigene Rechtsabteilung mit Prozesserfahrung verfüge oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob die den Rechtsanwalt beauftragende Partei in der Lage sei, den erforderlichen Informationsaustausch auf schriftlichem oder ggf. telefonischem Wege vorzunehmen, dies im Regelfall tue und auch im konkreten Einzelfall ein persönliches Treffen zwischen der Partei bzw. ihrem Vertreter und dem Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen sei. Es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte zu 2 dazu in der Lage sei, einen Prozessbevollmächtigten schriftlich, mündlich oder per Telefax zu beauftragen und auf diesem Weg alle relevanten Informationen auszutauschen. Die Beklagten hätten auch nicht vorgetragen, dass hier im konkreten Einzelfall eine persönliche Besprechung notwendig gewesen wäre.
3
2. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
4
a) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass die Kosten eines - hier tatsächlich eingeschalteten - Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Unterbevollmächtigten entstanden wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997, 998 und vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352, 353 und BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899, jeweils m.w.N.). Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unterbevollmächtigten ist demnach zunächst, dass die dem Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reise- kosten dem Grunde nach zu erstatten sind. Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft verneint.
5
b) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten im Rahmen des § 91 ZPO zur Kostenersparnis eines am Ort des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedienen mussten.
6
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) hat sich die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit , unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - (aaO) bereits entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (so genanntes Outsourcing).
7
Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann zwar auch bei Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung ausnahmsweise dann entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage waren, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212, 1213 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - VersR 2005, 1305, 1306).
8
Hierzu hat das Beschwerdegericht aber keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich allgemein ausgeführt, unter Berücksichtigung des täglich zu bewältigenden Versicherungsgeschäfts, in dem im Kontakt mit dem Versicherungsnehmer oder etwaigen dritten Geschädigten regelmäßig alle Kontakte lediglich schriftlich oder telefonisch erfolgten, könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte zu 2 in der Lage sei, dies zu tun und auf diesem Weg alle relevanten Informationen auszutauschen.
9
Dies reicht zur Begründung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Recht des Haftpflichtversicherers auf Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am Geschäftssitz (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - aaO) nicht aus, zumal die Beklagte zu 2 geltend macht, ihre Sachbearbeiter seien juristisch nicht geschult und verfügten über keine prozessualen Kenntnisse. Darüber hinaus ist die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei in der Regel nicht nur deshalb als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866).
Vielmehr wird dessen Beauftragung bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, auch von dessen Interesse getragen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - BGHReport 2005, 472, 473), was insbesondere die Kommunikationswege vereinfachen kann. Deshalb lässt das Fehlen eines persönlichen Zusammentreffens des Sachbearbeiters mit diesem Rechtsanwalt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die schriftliche oder telefonische Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausgereicht hätte. Schließlich lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch nicht erkennen, dass die Rechtssache rechtlich und tatsächlich so einfach war, dass die Einschaltung des vertrauten Hauptbevollmächtigten am Geschäftssitz der Beklagten zu 2 von vorneherein entbehrlich erschien.
10
c) Nach alledem war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen , damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Greiner Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 20.02.2004 - 36 C 297/01 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.08.2004 - 11 T 213/04 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)