Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Apr. 2016 - 2 W 1538/15

bei uns veröffentlicht am21.04.2016
vorgehend
Landgericht Regensburg, 2 T 256/15, 08.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 8.7.2015 abgeändert und die Entscheidung des Amtsgerichts vom 5.6.2015 hinsichtlich der Vergütung des Sachverständigen R wieder hergestellt.

2. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors werden zurückgewiesen

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat durch Verfügung vom 3.12.2014 den Sachverständigen unter Anforderung eines Auslagenvorschusses von 1000 Euro zum Termin am 15.1.2015 geladen (Bl.29 d.A.). Hierfür stellte der Sachverständige die Rechnung vom 16.1.2015 über 901,43 Euro, die am 19.1.2015 bei Gericht einging.

In der Folge erstellte der Sachverständige das Gutachten vom 9.2.2015 (Bl.48 d.A.) auf Grund einer Beauftragung vom 15.1.2014. Hierfür stellte er die Rechnung vom 9.2.2015 über 2.368,67 Euro.

Mit Antrag vom 23.4.2015 beantragte der Bezirksrevisor die Sachverständigenvergütung gem. § 8a JVEG auf 1000 Euro festzusetzen (Bl.8 d.KH.). Ausführungen zu einem Verstoß gegen § 407 a III ZPO behielt er sich ebenso vor wie solche zur Frage der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen ohne Zustimmung (Bl.9 d.KH.).

Der Sachverständige machte geltend, dass er nach seiner Erinnerung bereits in der mündlichen Verhandlung auf einen Kostenrahmen von 2000 Euro bis 3000 Euro hingewiesen habe (Bl.14 d.KH.). Zudem müsste den Beteiligten mit Übersendung der ersten Rechnung klar gewesen sein, dass der Vorschuss für das nachfolgende Gutachten nicht ausreichen konnte. Er habe auch die Gesamtverantwortung für das Gutachten übernommen, also auch hinsichtlich der vom Labor Lang erfolgten Untersuchung. Er habe keine Informationen hinsichtlich eines weiteren eingeholten oder nicht eingeholten Vorschusses für das schriftliche Gutachten erhalten. Im Übrigen seien die abgerechneten Leistungen verwertet worden und davon auszugehen, dass die beweispflichtige Partei nicht auf eine Begutachtung verzichtet hätte.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.6.2015 die Vergütung für den Sachverständigen antragsgemäß festgesetzt. Es folgte dem Sachverständigen darin, dass für diesen keine erkennbare Veranlassung bestanden habe, auf weitere Mehrkosten hinzuweisen, nachdem sich der zunächst geforderte Vorschuss auf die Ladung zum Termin bezogen hatte und er im Termin mit der weiteren Begutachtung beauftragt wurde (Bl.46 d.A.). Die unzulässige Delegation durch den Sachverständigen sei nach § 295 ZPO geheilt worden.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 12.6.2015 (Bl.71 d.KH.) die mit Schriftsatz vom 21.6.2015 begründet wurde (Bl.74 d.KH.). Er beantragt, die Vergütung, wie beantragt zu kappen. Hierauf hat der Sachverständige mit Schriftsatz vom 6.7.2015 (Bl. 81 d.KH.) erwidert.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.7.2015 der Beschwerde teilweise stattgegeben, die Vergütung auf 1.250 Euro festgesetzt und die weitere Beschwerde zugelassen (Bl.84 d.KH.). Die Entscheidung wurde den Beteiligten formlos übersandt. Die Vergütung sei auf den Vorschuss einschließlich eines Toleranzzuschlags wegen eines Verstoßes gegen § 8 a IV JVEG zu kürzen.

Der Sachverständige legte mit Schriftsatz vom 17.7.2015 weitere Beschwerde ein (Bl.89 d.KH.), der das Landgericht mit Beschluss vom 20.7.2015 ohne nähere Begründung nicht abgeholfen hat.

Der Bezirksrevisor legte ebenfalls weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 16.9.2015 ein. Er beanstandet den Toleranzzuschlag (Bl. 101d.KH.). Das Landgericht hat auch dieser Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 15.12.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die der Bezirksrevisor mit Schriftsatz vom 12.1.2016 (Bl. 116) und der Sachverständige mit Schriftsatz vom 29.12.2015 (Bl. 110 d.KH.) genutzt haben. Erwiderungen hierauf haben die Beteiligten nicht eingereicht.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde des Sachverständigen ist begründet. Dementsprechend ist die Beschwerde des Bezirksrevisors unbegründet.

Der angefochtenen Entscheidung lässt sich eine Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Frage des Toleranzzuschlags nicht eindeutig entnehmen. Die weitere Beschwerde wurde „im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung bei der Anwendung des § 8 a IV JVEG“ zugelassen. Davon sind alle entscheidungserheblichen Fragen umfasst. In den Entscheidungsgründen nehmen sowohl die Frage des Toleranzzuschlages als auch die Frage, ob eine Kürzung zu unterbleiben hat, wenn es auch bei einer pflichtgemäßen Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, breiten Raum ein. Auch die Frage des Verschuldens wird erörtert. Eine Beschränkung der Zulassung auf eine der erörterten Fragen kann den Entscheidungsgründen nicht eindeutig entnommen werden.

Die Vergütung des Sachverständigen ist nicht nach § 8 a IV JVEG zu kürzen. Daher muss im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden werden, ob die Kürzung auf den Auslagenvorschuss ohne oder mit einem Toleranzzuschlag erfolgen müsste.

Der Sachverständige hat nicht gegen seine Pflicht nach § 407 a III ZPO verstoßen.

Nach dieser Vorschrift hat er rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen.

I.

Nach Ansicht des Senats reicht die Übersendung der Kostenrechnung vom 16.1.2015 zumindest unter den vorliegend gegebenen Umständen für die Erfüllung der Hinweispflicht aus.

1. Eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Verhältnis zum Streitwert war von Anfang an bekannt. Auf sie musste der Sachverständige nicht hinweisen.

Das Amtsgericht hatte den Sachverständigen zum Termin geladen und hierfür einen Vorschuss von 1000 Euro sowie für die Zeugen einen weiteren Vorschuss von 200 Euro eingefordert. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat das Amtsgericht „auf Grund des geringen Streitwertes und den durch die Beweisaufnahme anfallenden Kosten“ einen Vergleich vorgeschlagen. Der Klageantrag lautete auf 542,01 Euro.

2. Mit der Übersendung der Rechnung vom 15.1.2015 über 901,43 Euro hat der Sachverständige unter den vorliegenden besonderen Umständen auch in ausreichender Weise darauf hingewiesen, dass der Kostenvorschuss von 1000 Euro nicht ausreichen würde.

Dem Gericht war bekannt, welche Leistungen der Sachverständige bisher erbracht hatte, und es war offensichtlich, dass die Kosten der Untersuchung des erst im Termin übergebenen Turboladers sowie die Erstattung des Gutachtens den noch zur Verfügung stehenden Restbetrag von unter 100 Euro notwendig erheblich überschreiten muss.

Auch wenn kein ausdrücklicher „zweiter“ Gutachtensauftrag erteilt wurde, ist zu berücksichtigen, dass das Gericht bereits nur für die mündliche Anhörung des Gutachters einschließlich der Terminsvorbereitung von einem Aufwand von 1000 Euro ausgegangen war. Zudem hat das Amtsgericht im Beschluss vom 5.6.15 ausgeführt, dass im Hinblick auf zu erwartende Mehrkosten noch im Termin weitere Vergleichsgespräche geführt wurden.

Eine ausdrückliche Mitteilung, dass die Kosten einer weiteren Begutachtung den Restbetrag von ca. 100 Euro überschreiten werden, musste der Sachverständige hier nicht ausformulieren.

Im Fall der vom Bezirksrevisor zitierten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (8.6.2015 – L 15 SF 255/14 E) hatte der Sachverständige die Rechnung erst mit dem Gutachten vorgelegt, also keinen Hinweis gegeben.

Die weitere vom Bezirksrevisor herangezogene Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (18.8.14; 7 W 44/14) befasst sich mit der besonderen Vergütung nach § 13 JVEG und der in diesem Rahmen erforderlichen Einzahlung von Vorschüssen. Sie steht der hiesigen Entscheidung nicht entgegen.

3. Dem Sachverständigen kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechnung nicht früher gestellt hat.

Die Kosten für seine Einvernahme standen erst nach dem Termin vom 15.1.15 fest. Mit der Erstellung der Rechnung am selben Tag hat er das Notwendige getan.

Der Hinweis des Bezirksrevisors darauf, dass die Rechnung erst am 19.1.15 einging, ist zutreffend. Es handelte sich jedoch um einen Montag, sodass ein Eingang zwei Tage früher nichts geändert hätte.

II.

Es kann daher dahinstehen, ob die Einlassung des Gutachters, er habe bereits in der mündlichen Verhandlung auf den zu erwartenden Kostenrahmen von 2000 Euro bis 3000 Euro hingewiesen (Bl. 14 d.KH.), widerlegt wurde.

Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 4 JVEG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Apr. 2016 - 2 W 1538/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Apr. 2016 - 2 W 1538/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Apr. 2016 - 2 W 1538/15 zitiert 6 §§.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 13 Besondere Vergütung


(1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung diese

Referenzen

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 haften.

(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten oder die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder der Verfolgungsbehörde genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

(3) Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht auf die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung der Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der Betrag wird durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt. Zugleich bestimmt das Gericht, welchem Stundensatz die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

(5) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten des Musterverfahrens. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die Anhörung der übrigen Beteiligten des Musterverfahrens kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen.

(6) Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 3 abgegeben haben, für die hierdurch entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Für die Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet diejenige Körperschaft, der die Behörde angehört, wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder einen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unberücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzureichen.

(7) (weggefallen)

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.