Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Nov. 2014 - 10 WF 1493/14

bei uns veröffentlicht am26.11.2014
vorgehend
Amtsgericht Regensburg, 206 F 1540/11, 20.11.2013

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

10 WF 1493/14

206 F 1540/11 AG Regensburg

In der Familiensache

P.

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte W.

gegen

M.

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte von L.

wegen Ehewohnung,

hier Beschwerde Kostenfestsetzung

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Richter am Oberlandesgericht Müller als Einzelrichter

am 26.11.2014

folgender

Beschluss

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.12.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 1.373,62 € festgesetzt.

Gründe:

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den inzwischen mit Beschluss vom 04.03.2014 aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 20.11.2013.

Soweit die Antragsgegnerin die im Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellervertreter vom 07.05.2013 für Gerichtskosten und sonstige Auslagen aufgeführten Beträge von 657,00 € und 263,29 € beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um Vorschusszahlungen des Antragstellers handelt, die in der im Kostenfestsetzungsbeschluss aufgeführten Position „Gerichtskostenvorschüsse“ (zutreffender Gesamtbetrag laut vorliegender Kostenbelege 2.201,29 €) enthalten sind.

Soweit die Antragsgegnerin den Anfall von Fahrtkosten in Abrede stellt, hat sie an ihrem Einwand festgehalten, obwohl inzwischen anstatt anwaltlicher Reisekosten entsprechende Parteiauslagen (für jede Sitzung in zweiter Instanz in Höhe von 57,50 €) geltend gemacht und mit (Abhilfe-) Beschluss vom 04.03.2014 festgesetzt wurden.

Die Beschwerde vom 07.12.2013 kann daher keinen Erfolg haben.

Der Ansatz weiterer Parteiauslagen im - auf Anschlussbeschwerde des Antragstellers ergangenen - Beschluss vom 04.03.2014 ist nicht angegriffen worden.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.11.2014.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 10 WF 1493/14 206 F 1540/11 AG Regensburg In der Familiensache P. - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte W. gegen M. - An
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Nov. 2014 - 10 WF 1493/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 10 WF 1493/14 206 F 1540/11 AG Regensburg In der Familiensache P. - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte W. gegen M. - An

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.