Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Juli 2018 - 10 UF 838/18

published on 30.07.2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Juli 2018 - 10 UF 838/18
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Amtsgericht Regensburg, 209 F 758/18, 30.05.2018

Gericht

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Tenor

1. Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 30.05.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg hat mit Beschluss vom 30.05.2018 das Namensbestimmungsrecht für das am 22.02.2018 geborene gemeinsame Kind hinsichtlich des Geburtsnamens der Mutter des Kindes und hinsichtlich des Vornamens dem Kindsvater übertragen. Beiden Beteiligten hat das Gericht eine Frist von einem Monat für die Ausübung des Wahlrechts gesetzt. Bezüglich des Vornamens hat das Gericht dem Vater auferlegt, als ersten Vornamen „Theodor“ zu bestimmen.

Gegen diese Entscheidung wendete sich der Kindsvater mit seiner zulässigen Beschwerde vom 28.06.2018, zu der sich die Mutter des Kindes durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.2018 geäußert hat.

Auf die Ausführungen des Gerichts und beider Verfahrensbevollmächtigter wird Bezug genommen.

II.

Mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeantrags kann keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren erfolgen (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG).

Der Senat teilt im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe die Auffassung des Familiengerichts zur Frage der Namensgebung. Dieses hat eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen, welche die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen „Theodor“, den Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester, aber auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtigte. Die Ausführungen zur Beschwerde stellen diese Entscheidung nicht in Frage.

Der Senat rät zu einer Rücknahme der Beschwerde.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.