Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. Mai 2017 - 12 W 87/16

published on 11/05/2017 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. Mai 2017 - 12 W 87/16
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Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 06.10.2016 und die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin bei dem Amtsgericht Halle vom 16. Juni 2016 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit der im Beschlusstenor näher bezeichneten Kostenrechnung hat die Obergerichtsvollzieherin bei dem Amtsgericht Halle für die Nachbesserung einer Vermögensauskunft Zustellkosten und Auslagen in Höhe von 8,55 € in Ansatz gebracht. Auf den Inhalt der Kostenrechnung wird Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung hat die Gläubigerin geltend gemacht, dass in einem Nachbesserungsverfahren die in Ansatz gebrachten Kosten nicht entstehen würden, weil es sich dabei nicht um eine Ergänzung der Vermögensauskunft handelt. Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 6. Oktober 2016 Bezug genommen, der auch keiner Ergänzung bedarf.

2

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht einer Beschwerde der Gläubigerin gegen die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts Halle vom 1. September 2016 teilweise abgeholfen und im Übrigen - hinsichtlich einer in Ansatz gebrachter Zustellgebühr in Höhe von 3,45 € sowie einer Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 € zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Begründung hierzu wird Bezug genommen.

3

Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde vertritt die Gläubigerin weiter die Auffassung, dass sie von sämtlichen Kosten im Nachbesserungsverfahren freizustellen sei. Sie wiederholt und vertieft ihre hierzu vorgetragenen Ansichten.

4

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die nach § 66 Abs. 4 Satz 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

6

Für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesgericht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem Gesetz erhoben (§ 1 GVKostG).

7

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht können die von der Obergerichtsvollzieherin für das Nachbesserungsverfahren in Rechnung gestellten Kosten - soweit diese für begründet angesehen wurden - nicht verlangt werden. Denn die Nachbesserung einer Vermögensauskunft stellt keinen isoliert zu betrachtenden neuen Vollstreckungsauftrag dar, sondern beinhaltet die bloße Beantragung zur Vervollständigung eines noch nicht konkret vorgenommenen Auftrags. Dafür sind - worauf sich die Gläubigerin wiederholt berufen hat - nach der Rechtsprechung keine Kosten zu erheben (z. B. BGH MDR 2011, 561 ff. m. w. N.). Die Nachbesserung eines im Rahmen der Vermögensauskunft abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens und löst keine neuen Kosten (Gebühren und Auslagen) aus. Die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren ist daher mit den Gebühren des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten.

8

Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die von der Obergerichtsvollzieherin in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale für die von der Gläubigerin nicht mitgelieferte Mehrausfertigung zur Zustellung an den Schuldner in Höhe von 1,50 € und weitere Zustellauslagen in Höhe von 3,45 € deshalb berechtigt seien, weil die gesetzlich vorgesehene Gebührenfreiheit für das Nachbesserungsverfahren grundsätzlich nicht die entstandenen Auslagen umfasse, ist dies schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zutreffend. Denn aus § 1 GVKostG folgt vielmehr eindeutig, dass weder Auslagen noch Gebühren verlangt werden dürfen. Nach § 10 Abs. 1 GVKostG werden diese bei Durchführung desselben Auftrags nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nur für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren nicht, also wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Gerichtsvollzieherin war nicht beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, für die dann die nach § 10 Abs. 2 GVKostG entstehenden Gebühren angefallen wären. Sie war vielmehr lediglich im Rahmen eines Nachbesserungsverfahrens tätig. Für dieses Verfahren entstehen jedoch nach der Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) grundsätzlich keine weiteren Kosten. Denn hierfür hat das Gesetz keine gesonderte Regelung getroffen. Die vom Landgericht als berechtigt angesehenen weiteren Zustellkosten und die zugestandene Dokumentenpauschale fallen daher kostenrechtlich nicht an. Dieses Ergebnis ist auch mit dem Ziel des GVKostG in Übereinstimmung zu bringen, da dieses Gesetz insbesondere der Kostendämpfung dient und damit eine abschließende Regelung getroffen hat. Wenn danach und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung für das Nachbesserungsverfahren keine Kosten (Gebühren und Auslagen) vorgesehen sind, dürfen diese auch nicht in Ansatz gebracht werden. Denn es gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass die Gerichtsvollziehertätigkeit kostenfrei ist, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. In einem solchen Fall ist der Gesetzeswortlaut grundsätzlich eng auszulegen (z. B. Hartmann, Kostengesetze zu Rn 2 und 7 zu § 1 GVKostG).

9

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. (2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amt

Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.