Oberlandesgericht München Urteil, 02. Okt. 2014 - 4 OLG 14 Ss 413/14

bei uns veröffentlicht am02.10.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 2014 aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 14.1.2014 den Angeklagten der Volksverhetzung schuldig gesprochen und hierwegen eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30 € verhängt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 23.3.2013 in München vor dem Anwesen Neuhauser Straße 8 als Gegendemonstrant an einer Versammlung der Partei „Die Freiheit“ teilnahm. Die Partei sammelte Unterschriften für ein Bürgerbegehren gegen ein geplantes europäisches Islamzentrum in München. Im Urteil des Amtsgerichts heißt es:

„Als anlässlich der Versammlung einige Israelfahnen gezeigt wurden, rief der Angeklagte laut: „Deutsche wehrt euch, kauft nicht bei Juden!“ Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 100 Versammlungsteilnehmer anwesend. Durch seinen Ausruf wurde der öffentliche Frieden gestört.“

2. Dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Berufung angefochten. Nach durchgeführter Hauptverhandlung hat das Landgericht München I mit Urteil vom 8.4.2014 das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und ihn freigesprochen. Hierbei hat die Strafkammer festgestellt, dass Anhänger der Partei „Die Freiheit“ über die gesamte Dauer der Veranstaltung zwei Israelfahnen schwenkten und hochhielten. Zur Äußerung des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt:

„Der Angeklagte sowie die anderen Gegendemonstranten diskutierten zu dieser Zeit mit dem Zeugen xx. Die Gruppe der Diskutierenden umfasste 15 bis 30 Personen. Als Reaktion auf eine nicht ausschließbar moslemfeindliche, jedenfalls islamkritische Äußerung des Zeugen xx sagte der Angeklagte „ja, genau wie damals“ und rief dann laut „Deutsche wehrt euch, kauft nicht bei Juden!“ Der Angeklagte wollte damit eine Parallele zwischen dem Verhalten des Zeugen xx bzw. der Partei „Die Freiheit“ gegenüber Moslems und dem Verhalten des nationalsozialistischen Regimes gegenüber Juden aufzeigen und davor warnen.“

Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht ausgeführt, dass der Ausruf des Angeklagten zwar grundsätzlich geeignet sei, zum Hass aufzustacheln und die Würde der Opfer durch Billigung nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft zu stören. In der konkreten hier festgestellten Situation habe diese Eignung jedoch objektiv und aus Sicht des Angeklagten nicht bestanden. Der Angeklagte habe seine Äußerung als satirische Überspitzung im Rahmen einer Diskussion mit dem Zeugen xx gemeint, was von jedem hinreichend aufmerksamen und verständigen Beobachter der Veranstaltung wahrgenommen worden sei.

3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird. Sie meint, die ablehnende Haltung des Angeklagten zum Nationalsozialismus sei nicht hinreichend deutlich geworden.

II.

Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Das Landgericht ging zunächst zutreffend davon aus, dass die Äußerung „Deutsche, wehrt euch, kauft nicht bei Juden!“ objektiv geeignet ist, zum Hass gegenüber Teilen der Bevölkerung aufzustacheln und die Würde der Opfer durch die Billigung nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft zu stören, § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 165, zitiert nach juris, Rdn. 4).

2. Dagegen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der fehlenden Eignung zur Friedensstörung rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Vorliegend ist die Parallele zu dem Tatbestand des § 86a StGB zu berücksichtigen. Dort ist ein Tatbestandsausschluss nur gerechtfertigt, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag. Ist dagegen der Aussagegehalt einer Darstellung mehrdeutig oder die Gegnerschaft nur undeutlich erkennbar, so ist der Schutzzweck des § 86a StGB verletzt (BGHSt 51, 244, zitiert nach juris, Rdn. 12). Ähnliches muss auch für den Tatbestand des § 130 StGB gelten, bei dem die Eignung zur Friedensstörung in der Regel bereits aufgrund der Öffentlichkeit der Äußerung vorliegt. Gerade bei einem Bekenntnis zu antisemitischen Anschauungen unter gleichzeitiger Befürwortung der NS-Ideologie im Rahmen einer öffentlichen Versammlung steht diese Eignung nämlich zunächst grundsätzlich außer Frage (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 305, zitiert nach juris, Rdn. 20).

b) Unter Berücksichtigung dieser rechtliche Überlegungen ist festzustellen, dass das Landgericht von einem unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, indem es meint, bereits der Kontext einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem islamfeindlichen Zeugen xx genüge für eine hinreichende Kenntlichmachung der satirischen Überspitzung und sei damit nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Allein diesem mitgeteilten Kontext kann eine eindeutige und offenkundige Gegnerschaft zu dem Inhalt seiner Äußerung im Sinne einer Ironie nicht hinreichend deutlich entnommen werden. Das Landgericht hat hierbei zudem folgende Umstände nicht berücksichtigt:

Eine Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf erfolgt nicht immer eindimensional rechts - links, gegen den Islam oder für den Islam, gegen Juden oder für Juden. Wer sich im Zusammenhang mit einer Diskussion um den Islam äußert und Kritik an einer Bewegung gegen den Islam übt, kann in diesem Rahmen seine Feindschaft gegen Juden zum Ausdruck bringen. Dies liegt auch deshalb nahe, weil im Nahen Osten ebenfalls Feindschaften zwischen Juden und Moslems existieren. Wer also für Moslems ist, kann gegen Juden sein.

Außerdem ist das Landgericht darin fehlgegangen, indem es den beiden in der Versammlung mitgeführten Israel-Fahnen keine Bedeutung zugemessen hat (BU S. 8 f.). Auch wenn der Angeklagte seine Äußerung nicht absichtlich auf diese bezogen haben mag - das Urteil legt dies nahe -, so spielen die Israel-Fahnen doch bei der Beurteilung, welcher Inhalt der Äußerung des Angeklagten objektiv zuzumessen ist, eine Rolle. Gerade vor dem Hintergrund der genannten Feindschaften zwischen Moslems und Juden, auf die erkennbar auch der Zeuge xx durch das Mitführen der Israel-Fahnen abstellte, kann für einen objektiven Betrachter der Inhalt der Äußerung des Angeklagten gerade wegen seiner Gegnerschaft zu der Versammlung durchaus mit den Israel-Fahnen zusammenhängen.

Damit hätte das Landgericht ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Äußerung eingehender unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts erwägen müssen, ob sich der Äußerung des Angeklagten eindeutig und offenkundig seine Gegnerschaft zu dem Inhalt der Äußerung entnehmen lässt. Auf die Gesinnung des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts (BU S. 9) hierbei nicht abzustellen, da diese für den objektiven Tatbestand des Äußerungsdelikts des § 130 StGB keine Rolle spielt.

c) Da das Landgericht den objektiven Tatbestand unzutreffend beurteilt hat, genügen auch die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand nicht. Der erforderliche Vorsatz fehlt nicht bereits dann, wenn eine Ironie beabsichtigt ist, sondern erst dann, wenn eine eindeutige und offenkundige Gegnerschaft zu dem Inhalt der Äußerung zum Ausdruck gebracht werden soll. Der Vorsatz ist nämlich gegeben, wenn der Täter erkennt, dass die beabsichtigte Distanzierung nicht ausreichend gelingt (vgl. BGHSt 51, 244, zitiert nach juris Rdnr. 30).

III.

1. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 353 StPO).

2. Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

Strafgesetzbuch - StGB | § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung

Referenzen

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.