Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 09. März 2016 - 27 U 4582/15 Bau
vorgehend
nachgehend
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19.11.2015, Az. 22 O 680/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlicher Verhandlung erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.
Gründe
„Zutreffend geht das Landgericht auch noch davon aus, dass sich die Herstellungspflicht eines werkvertraglichen Auftragnehmers nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart beschränkt, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Vielmehr wird die Leistungvereinbarung der Parteien überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes funktionstaugliches Werk zu erbringen.“
„Die Feststellungen und Untersuchungen haben ergeben, dass die Abdeckplatten der Schallschutzmauer wasserdurchlässig sind. Der im Versuch überprüfte Durchtritt von Wasser kann jedoch nicht allein für die Ansammlung von Wasser im Sockelbereich ursächlich sein. Vielmehr ist dies in einem Zusammenhang mit der Trockenverlegung der Stoßfugen zu sehen.
Aufgrund herstellungsbedingter Maßtoleranzen konnten offene Stoßfugenbreiten von bis zu 5 mm festgestellt (werden). Die Wandoberfläche ist daher insgesamt nicht als schlagregendicht zu bezeichnen - insbesondere bei Winddruck (auch Staudruck durch vorbeifahrende Fahrzeuge) wird ablaufendes Wasser über die Fugenspalten in den Wandinnenbereich geleitet.“
„Die Wasserdurchlässigkeit der Abdeckplatten ist mit ursächlich für die vorhandenen Sockeldurchfeuchtungen - als weitere Ursache ist aber auch die offene Stoßfugenausbíldung anzusehen, wodurch keine schlagregendichte Wandkonstruktion gegeben ist. Insgesamt kann die Mangelhaftigkeit der Abdeckplatten bestätigt werden.“
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.