Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.383,00 € Kostenvorschuss nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2015 zu bezahlen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Mängelbeseitigungskostenvorschusses.
Die Beklagte errichtete unter Vereinbarung der VOB/B für die Klägerin im Jahr 2009 eine Schallschutzmauer mit Betonabdeckblatten. Hier verwendete sie die unter der Position 40.7.60 des Leistungsverzeichnisses ausgeschriebenen Abdeckplatten der Firma … Fabrikat Bissamur grau-anthrazit, vierseitig bossiert.
Die Klägerin behauptet, dass die Mauerabdeckung mangelhaft erfolgt sei, weil die verwendeten Abdeckplatten gegenüber üblichen Abdeckplatten zu wasserdurchlässig seien, weshalb es zu einer Sockeldurchfeuchtung komme. Dies beruhe auch darauf, dass die für die Platten geltende DIN EN 13918 einen Grenzwert von 7% für die Wasseraufnahme enthalte, dieser Grenzwert aber mit einer tatsächlichen Wasseraufnahme von 7,76% überschritten sei; zudem weil die nach der DIN EN 13918 erforderliche Druckfestigkeitsklasse C30/35 nicht eingehalten sei, sondern nur die Druckfestigkeitsklasse C15/20 gegeben sei.
An Mängelbeseitigungskosten würden voraussichtlich 23.338,00 € anfallen.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie die von der Klägerin ausgeschriebenen Mauerabdeckesteine verwendet habe, denn diese seien nicht zwingend vorgeschrieben gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.338,00 € Kostenvorschuss nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2015 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat das Vorliegen von Mängeln bestritten. Der Anspruch bestehe nicht, weil die Beklagte die Mauer genau so hergestellt habe wie vereinbart und mit den von der Klägerin vorgeschriebenen Materialien. Sie habe gegen diese keine Bedenken anmelden müssen und die ausgeschriebenen Materialien nicht zuvor auf ihre Wasserdurchlässigkeit prüfen müssen, weil es keinen Anlass für Zweifel hinsichtlich ihrer Eignung gegeben habe. Im Übrigen fielen weniger Arbeitsstunden für den Austausch der Abdeckplatten an, so dass der verlangte Vorschuss überhöht sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Beweis wurde erhoben durch Verwendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren Aktenzeichen 24 OH 1003/11.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B Anspruch auf 22.338,00 € Vorschuss für die Mängelbeseitigung.
Aufgrund des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen … steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die verwendeten Abdeckplatten im Vergleich zu anderen Abdeckmaterialien eine geringere Gefügedichtigkeit haben, daher eine im Vergleich höhere Wasseraufnahmebereitschaft vorliegt und es deshalb zum Abtropfen in den Wandquerschnitt hinein kommt, was wiederum mitursächlich ist für die von ihm fest gestellte Sockeldurchfeuchtung (vergleiche Seite 56 und 57 des Gutachtens und Seite 4 und 7 des zweiten Ergänzungsgutachtens). Auch hat er festgestellt, das der bei den Abdeckplatten verwendete Beton nur eine Druckfestigkeit der Güte zwischen den Klassen C 16/20 und C 20/25 aufweist, wohingegen nach der DIN EN 13198, der die Platten zu entsprechen vorgaben, jedenfalls eine Druckfestigkeit von C 20/25 erforderlich ist (vergleiche Seite 6 des zweiten Ergänzungsgutachtens und Seite 60 des Gutachtens). Bei einer höheren Druckfestigkeit liegt jedoch ein dichteres Betongefüge vor und ist daher die Wasserdurchtrittsmöglichkeit geringer (vergleiche Seite 6 des zweiten Ergänzungsgutachtens).
Aufgrund der deshalb stärkt erhöhten Wasserdurchlässigkeit entspricht das Werk der Beklagten nicht der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkennten Regeln der Technik im Sinne des § 13 Abs. 1 VOB/B, weshalb ein Sachmangel vorliegt. Unerheblich ist insoweit, dass die von der Klägerin selbst ausgeschriebenen Abdeckplatten von der Beklagten verwendet wurden. Nach dem funktionalen Herstellungsbegriff wird die vereinbarte Beschaffenheit des Werks nämlich maßgeblich davon beeinflusst, welche Funktion das herzustellende Werk hat und welchen Zweck es erfüllen soll. Deshalb beschränkt sich die Herstellungspflicht nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart. Die Leistungsvereinbarung wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Wenn eine Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt ist oder sogar vereinbart wird, dann muss der Auftragnehmer die Funktion herbeiführen. Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und der geschuldete Erfolg. Ist das Werk vom Unternehmer nicht zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt, so ist es mangelhaft (vergleiche Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil, Randnummer 18). Dies ist vorliegend wegen der starken Wasserdurchlässigkeit der Mauerabdeckung der Fall.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie für den Mangel nicht hafte, weil er auf die Verwendung des von Klägerin vorgeschriebenen Baustoffs zurückzuführen sei (§ 13 Abs. 3 VOB/B). Die Verwendung der konkreten Mauerabdecksteine war der Beklagten vorliegend nämlich gerade nicht zwingend vorgeschrieben durch die Klägerin. Zwar findet sich im Leistungsverzeichnis (Anlage K 1 d.A.) unter der Position 40.7.60 genau das verwendete Fabrikat, allerdings war der Beklagten nach Position 40.7.70 des Leistungsverzeichnisses frei gestanden vergleichbares Material nach ihrer Wahl zu verwenden. Eine zwingende Vorgabe die der Beklagten keine Wahl lies, lag daher nicht vor, so dass die Anwendung des § 13 Abs. 3 VOB/B von vorn herein ausscheidet (vergleiche Kniffka, 6. Teil, Randnummer 42). Eine bindende Anordnung liegt im Übrigen schon dann nicht vor, wenn für die Ausführung ein Stoff lediglich vorgeschlagen wird. Der unverbindliche Wunsch oder eine entsprechende Anregung des Auftraggebers zur Ausführung kann im Hinblick darauf, dass der Auftragnehmer die Erfolgsgarantie übernimmt, nicht zur Annahme einer Risikoverlagerung im Sinne des § 13 Abs. 3 VOB/B führen (vergleiche Kniffka, 6. Teil, Randnummer 43).
Soweit die Beklagte die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten bestreitet, ist dies ohne Erfolg, denn nach dem erholten Sachverständigengutachten fallen voraussichtlich Kosten in Höhe von 22.338,00 € an (vergleiche Seite 12 des ersten Ergänzungsgutachtens). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Schätzung des Sachverständigen falsch ist, hat die Beklagte nicht vorgebracht.
Die Entscheidung über den Zinsanspruch ergibt sich infolge Verzugs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.