Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Okt. 2016 - 10 U 1537/16
Gericht
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung insoweit verlustig, als es die Unfallnebenkosten-Pauschale (Differenz in Höhe von 1,00 €) nebst diesbezüglicher Zinsen betrifft.
2. Auf die Berufung des Klägers vom 07.04.2016 wird das Endurteil des LG München I
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.121,31 € erledigt ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1.) Wie bereits mit Verfügung des Senats vom 28.04.2016 (Bl. 55-57 d. A.) ausgeführt, war der ursprüngliche Leistungsantrag im o.g. Umfang zunächst unbegründet. Denn bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (wie hier) kann der Geschädigte den Ersatz fiktiver Reparaturkosten nur dann verlangen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiternutzt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az.: VI ZR 35/10, juris; Urteil vom 23.05.2006, Az.: VI ZR 192/05
2.) Bei einer einseitigen Erledigungserklärung kommt es für den Ausspruch des Gerichts, dass die Hauptsache erledigt ist, allerdings nicht darauf an, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, sondern darauf, ob dies im Zeitpunkt des nach Klagezustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1984, Az.: VII ZR 64/84, NJW 1986, 588).
3.) Hier änderte sich die Rechtslage mit Ablauf der o.g. sechs Monate, d. h. mit Ablauf des 10.03.2016. Denn der Kläger hat in der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 15.04.2016 = Bl. 51-53 d. A.) vorgetragen, den Wagen nach wie vor zu nutzen. Dieses neue Angriffsmittel hat er auch rechtzeitig i. S. d. §§ 531 II 1 Nr. 3, 520 III 2 Nr. 4 ZPO vorgebracht. Der Beklagte hat diesen neuen Vortrag nicht bestritten. Damit wurde die Klage insoweit, d. h. bzgl. des Betrages in Höhe von 2.121,31 € (nebst Zinsen hieraus für die Zeit ab dem 11.03.2016), begründet. Unbegründet blieb sie nur hinsichtlich des Zinsantrages für die Zeit vor dem 11.03.2016 sowie hinsichtlich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nebst diesbezüglicher Zinsen (siehe dazu unten 5.)).
4.) Mit der unstreitig am 21.04.2016 erfolgten Zahlung des Beklagten der o.g. 2.121,31 € kam es dann insoweit kraft Erfüllung (§ 362 I BGB) zur Erledigung des Rechtsstreits, indes mangels Zahlung nicht auch bzgl. der Zinsen.
5.) Anders verhält es sich hingegen bzgl. der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen): Wie ebenfalls bereits mit der o.g. Verfügung des Senats vom 28.04.2016 sowie ergänzend mit Verfügung des Senats vom 13.05.2016 (Bl. 59 d. A.) ausgeführt, war der ursprüngliche Leistungsantrag bzgl. der weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (150,06 €) nebst Zinsen zu keinem Zeitpunkt begründet, also auch nicht etwa nach Ablauf des o.g. Sechs-Monats-Zeitraums. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv berechtigt ist (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az.: VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112). Zwar handelt es sich bei diesem Schadensersatzanspruch um keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Dies ändert aber nichts daran, dass auch der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch voraussetzt, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. z. B. Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249, Rdnr. 57). Zum maßgeblichen, vorprozessualen Zeitpunkt war diese Inanspruchnahme mangels Ablaufs des sechs monatigen Weiternutzungszeitraums noch nicht in Höhe der fiktiven Reparaturkosten zweckmäßig, sondern nur in Höhe dessen, was damals verlangt werden konnte, d. h. in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes.
Gemessen am ursprünglichen Streitwert in Höhe von 10.999,19 € erwies sich die Rechtsverfolgung als ganz überwiegend erfolgreich. So befand sich der Beklagte, soweit er erst nach Klageerhebung während des erstinstanzlichen Verfahrens die Sachverständigenkosten (1.071,88 €) voll, auf die Reparaturkosten 7.780,00 € sowie auf die Unfallnebenkosten-Pauschale 25,00 € gezahlt hatte, im Verzug, wie auch im Ersturteil zutreffend ausgeführt. Darüber hinaus ist aber auch der o.g. Feststellungsantrag, bezogen auf die Hauptsache (d. h. hier noch 2.121,31 €) begründet. Lediglich bzgl. Nebenforderungen (Zinsen und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten) ist der Feststellungsantrag unbegründet; lediglich in Höhe von 1,00 € (nebst diesbezüglicher Zinsen) war der Leistungsantrag abzuweisen (diesbezügliche Berufungsrücknahme), d. h. nur verhältnismäßig geringfügig i. S. d. § 92 II Nr. 1 ZPO.
Hier gilt Entsprechendes. Die Berufung erwies sich, gemessen am ursprünglichen Berufungsstreitwert in Höhe von 2.122,31 €, als ganz überwiegend erfolgreich. Lediglich in Höhe von 1,00 € (und hinsichtlich der diesbezüglichen Zinsen, welche aber für den Streitwert keine Rolle spielen), d. h. verhältnismäßig geringfügig i. S. d. § 92 II Nr. 1 ZPO, war die Berufung zurückgenommen worden.
Annotations
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
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Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
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