Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - 9 W 1040/17 Bau

published on 25.07.2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - 9 W 1040/17 Bau
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Landgericht München I, 24 OH 11043/13, 27.03.2017

Gericht

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ... Prozessbevollmächtigter der Streithelferin ... und der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts ... Prozessbevollmächtiger der Streithelferin ...schaft gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.3.2017, Az. 24 OH 11043/13, wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.3.2017 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert im Verhältnis zur Streithelferin ... und im Verhältnis zur Streithelferin ... zunächst auf 100.929,04 € ab dem 26.9.2013 auf 92.729,04 € und ab 22.4.2014 auf 58.049,61 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 27.3.2017 setzte das Landgericht den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren fest, auf den Beschluss Bl. 504 wird Bezug genommen. Dabei wies das Landgericht für die Streithelfer jeweils gesonderte Streitwerte aus. Der Streitwert der Hauptsache wurde mit 100.929,04 € festgesetzt, für die Streithelfer ..., deren Prozessbevollmächtiger, einer der Beschwerdeführer ist, wurde lediglich ein Streitwert von 25.850 € festgelegt, im Verhältnis zur Streithelferin ... deren Prozessbevollmächtigter ein weiterer Beschwerdeführer ist, ein Streitwert von 5.000 €. Zuvor hatte das Landgericht eine Stellungnahme zur Frage der Streitwertfestsetzung von den Verfahrensbeteiligten eingeholt. Gegen den Streitwertbeschluss legten die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ... und ... sofortige Beschwerde ein mit Schriftsatz vom 10.5.2017, Bl. 530 und mit Schriftsatz vom 9.5.2017, Bl. 531 ein, auf die Schriftsätze der Streithelfer wird Bezug genommen. Der Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts nicht abgeholfen, auf den Beschluss Bl. 544 vom 2.6.2017 wird Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind begründet, der Streitwert war bezüglich der Streithelfer dem Wert der Hauptsache anzupassen.

Die Beschwerde ist dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streithelfer handelt, da eine Beschwer der Streithelferin im Hinblick auf die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes nicht gegeben ist und insoweit die Beschwerde unzulässig wäre. Die Beschwer des Prozessbevollmächtigten ergibt sich aus eigenem Recht, § 32 Abs. 2 RVG, da Gegenstand der Beschwerde eine zu niedrige Wertfestsetzung ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 68 GKG, Rn. 5).

Die Beschwerde ist auch innerhalb der Frist des § 68 Abs. 3 GKG eingelegt.

Die Beschwerden sind auch begründet.

Der Streitwert ist, auch für das selbständige Beweisverfahren, gem. §§ 48 ff. GKG, 3 ZPO zu bestimmen. Dabei ist der Streitwert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen zu bestimmen (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 2). Die Frage, wie das Interesse des Streithelfers zu bestimmen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht kommt es – unabhängig von den gestellten Anträgen – auf das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Streithelfers an (so z.b. KG Berlin, NJW-RR 2003, 133, Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO 31. Auflage, 2016, § 3 Rn. 16).

Nach anderer Ansicht deckt sich der Streitwert der Nebenintervention mit dem Wert der Hauptsache jedenfalls dann, wenn sich der Streithelfer den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen hat (so jedenfalls BGH Beschluss v. 11.12.2012, Az. II ZR 233/09, OLG Hamm Beschluss v. 4.5.2011 – 20 W 4/11, Runds. 2013, 632; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 37. Auflage, 2016, § 3 Rn. 108, OLG München, Beschluss vom 19.9.2016, Az. 9 W 1577/16 und Beschluss vom 23.12.2016 Az. 28 W 2118/16). Der Senat bleibt bei der bereits in dem Beschluss vom 19.9.2016 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung. Ein Grund für ein Abweichen im Streitwert für die Streithelferin vom Streitwert der Hauptsache ist für den Senat nicht erkennbar.

Wesen der Nebenintervention ist die Unterstützung der Hauptpartei. Kann aus der Streitverkündung und dem Beitritt ein geringeres Interesse nicht erkannt werden, so muss das Interesse der Hauptpartei auch das Interesse des Beitretenden sein. Maßgeblich kann für die Bestimmung des Interesses jedenfalls nicht der Wert sein, den der Sachverständige als möglichen Schaden ermittelt. So reduziert sich der Streitwert eines Rechtsstreits nicht dadurch, dass ein Sachverständiger einen geringeren Schaden feststellt, als ursprünglich eingeklagt. Der Streitwert orientiert sich am prozessualen Verhalten und insbesondere der Antragstellung der Parteien in Bezug auf den Prozessgegenstand. Maßgeblich ist daher der im Rahmen des Ermessensspielraums des schätzenden Gerichts erkennbare Grad der Unterstützung der Hauptpartei durch die Streithelfer. Eine begrenzte Streitverkündung bzgl. einzelner Gewerke oder Vertragsverhältnisse ist möglich und auch rechtlich zulässig. Soweit es keine anderen Erkenntnisse gibt, entspricht der Streitwert der Streithilfe dem der Hauptsache. Den Streithelfern wurde umfänglich und nicht begrenzt auf einzelne Aspekte der Streit verkündet. Die Streithelfer haben sich im Verfahren den Anträgen der unterstützten Partei, nämlich der Antragsgegnerin zu 1) vollumfänglich angeschlossen und damit diese vollständig unterstützt. Eine Beschränkung auf einzelne Aspekte wird bei der Streitverkündung im Schriftsatz sowie der Beitrittserklärung nicht erkennbar.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt gem. § 68 Abs. 3 GKG.

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte
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published on 23.12.2016 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts München I vom 21.07.2016, Az. 5 O 28301/12, wird verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbe
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts München I vom 21.07.2016, Az. 5 O 28301/12, wird verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für ... mbH wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts München I vom 21.07.2016, Az. 5 O 28301/12, in Ziffer III dahingehend abgeändert, dass der Streitwert in Bezug auf die Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH für die 1. Instanz auf 395.645,25 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Kostenvorschuss wegen behaupteter Baumängel bei der Errichtung der streitgegenständlichen Wohnanlage in Anspruch genommen.

Die Beklagte, die die streitgegenständliche Wohnanlage als Bauträgerin errichtet hat, hat mit Schriftsatz vom 25.02.2013 (Bl. 47/48 d.A.) der ...  Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH, die mit Planungsleistungen hinsichtlich Schallschutz, Bauakustik, Wärmeschutz sowie Bauphysik für das Bauvorhaben beauftragt worden war, den Streit verkündet. Sie begründete dies damit, dass sie für den Fall des Obsiegens der Klägerin gegen die Streitverkündete Ansprüche wegen mangelhafter Planungsleistungen innehätte. Entsprechende Ansprüche der Beklagten könnten sich vor allem bei einer Bestätigung der in der Klageschrift aufgeführten Mängelpositionen MP 004, MP 007, MP 011, MP 027, MP 063, MP 065, MP 068, MP 167/168, MP 175, MP 194, MP 196, Zusatz (siehe insoweit S. 33 der Klageschrift; generelle Fassadenmängel) ergeben.

Die ... Dipl.-Ing P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.03.2013 (Bl. 58 d.A.) beigetreten und hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016, S. 4 = Bl. 653 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 20.03.2013 (Bl. 72/73 d.A.) hat die Beklagte der Metall-Glasbau ... GmbH, die mit Metall- und Fensterbauarbeiten an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben beauftragt worden war, den Streit verkündet. Sie begründete dies damit, dass sie für den Fall des Obsiegens der Klägerin gegen die Streitverkündete Ansprüche wegen mangelhafter Bauausführung innehätte. Entsprechende Ansprüche der Beklagten könnten sich vor allem bei einer Bestätigung der in der Klageschrift aufgeführten Mängelpositionen MP 007, MP 021, MP 184, MP 269 mit MP 272 ergeben.

Die Metall-Glasbau ... GmbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (Bl. 85/86 d.A.) beigetreten und hat sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016, S. 4 = Bl. 653 d.A.).

Das Landgericht hat in dem am 31.05.2016 verkündeten Urteil den Streitwert einheitlich auf 395.645,25 € festgesetzt.

Mit Beschluss vom 21.07.2016 (Bl. 769/773) hat das Landgericht u.a. hinsichtlich der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH und hinsichtlich der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH eine gesonderte Streitwertfestsetzung vorgenommen. Es setzte den Streitwert in Richtung der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für ... mbH auf 181.736,80 € fest. In Richtung der Streithelferin Metall-Glasbau ... GmbH setzte es den Streitwert auf 12.685,99 € fest. Der Gegenstandswert i.S.v. § 33 RVG sei nach dem Umfang der jeweiligen Streitverkündung zu bestimmen, die für die Streithelferinnen jeweils konkrete Mangelpunkte enthalte.

Zur Frage der Streitwertfestsetzung für die Streithelfer hatte die Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom 11.07.2016 (Bl. 753/754) Stellung genommen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.07.2016 wendet sich der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte der Firma ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH, mit seiner Beschwerde vom 27.07.2016 (Bl. 783/785 d.A.). Da die Streitverkündung gegenüber der Firma ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische.... mbH unbeschränkt erfolgt sei und sich damit auf das gesamte Verfahren erstreckt habe, gelte der in der Hauptsache festgesetzte Streitwert auch für die Streithelferin.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.07.2016 wendet sich auch die Beschwerdeführerin Firma Metall-Glasbau ... GmbH mit ihrer Beschwerde vom 27.07.2016 (Bl. 776/777 d.A.). Da die Streitverkündung gegenüber der Firma Metall-Glasbau ... GmbH unbeschränkt erfolgt sei und sich damit auf das gesamte Verfahren erstreckt habe, gelte der in der Hauptsache festgesetzte Streitwert auch für die Streithelferin.

Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführerin Metall-Glasbau ... GmbH mit Beschluss vom 28.07.2016 (Bl. 779/780 d.A.) nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 01.08.2016 (Bl. 787/788 d.A.) hat das Landgericht auch der Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Firma ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Firma Metall-Galsbau ... GmbH ist zu verwerfen, da sie mangels Beschwer unzulässig ist.

1. Ausweislich des Schriftsatzes vom 27.07.2016 (Bl. 776/77 d.A.) wurde die Beschwerde ausdrücklich namens und im Auftrag der Streithelferin Firma Metall-Glasbau ... GmbH erhoben.

Eine Partei kann nach allgemeiner Meinung in Rechtssprechung und Schrifttum eine Streitwertfestsetzung jedoch nur mit dem Ziel der Herabsetzung, nicht aber der Erhöhung anfechten (BGH NJW-RR 1986, 737; WuM 2012, 114; OLG München, JurBüro 1983, 890 und Beschl. v. 07.07.1999 3 W 1987/99 sowie Beschl. v. 27.03.2014 – 10 W 411/14; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 310; OLG Brandenburg, MDR 2005, 47; Hartmann, Kostengesetze, 43 Aufl., § 68 GKG Rn. 5).

An der Erhöhung des Streitwerts hat eine Partei regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse.

Anhaltspunkte dafür, dass der Streithelfer im konkreten Fall anders als eine Partei zu behandeln sein sollte, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin noch aus den Umständen.

2. Zwar kann ein Anwalt im eigenen Namen eine sog. Erhöhungsbeschwerde gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG einlegen, weil er beschwert ist, wenn das Gericht den Wert zu niedrig festgesetzt hat (BGH NJW-RR 1986, 737; BayObLG WoM 1992, 334; BayObLGZ 2003, 87; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1303; OLG München, Beschl. V. 07.07.1999 – 3 W 1987/99; Meyer, GKG, 11. Aufl., § 68 Rn. 7; Hartmann, a.a.O. § 68 GKG Rn. 5 und § 32 RVG Rn. 14) Dies gilt jedoch nicht, wenn er, wie hier, namens seines Mandanten handelt (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 68 Rn. 17).

III.

Auf die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH hin ist der Streitwert für die erste Instanz in Richtung der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH auf 395.645,25 € abzuändern.

1. Die gem. §§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig.

Insbesondere ist sie statthaft, da sie der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin ... Dipl.-Ing. P. M. Ingenieurgesellschaft für technische ... mbH im eigenen Namen erhoben hat. Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 S. 3, 63 GKG eingelegt. Die Beschwerdeschrift entspricht den Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO.

2. In der Sache ist die Streitwertbeschwerde begründet.

a) Der Streitwert ist entsprechend dem mit der Klage verfolgtem Interesse gem. §§ 48 ff. GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 2).

Streitig ist, wie das Interesse im Fall der Streithilfe zu bewerten ist.

Es werden hierzu im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten.

aa) Nach einer Ansicht kommt es – unabhängig von den gestellten Anträgen – auf das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Streithelfers an (so z.b. OLG Köln MDR 2004, 1025; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2002, 55; KG Berlin, NJW-RR 2003, 133; OLG Rostock Beschluss vom 24.10.209 – 3 W 50/08, IBR 2010, 1023; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Nebenintervention).

bb) Nach anderer Ansicht deckt sich der Streitwert der Nebenintervention mit dem Wert der Hauptsache jedenfalls dann, wenn sich der Streithelfer den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen hat (so jedenfalls BGH Beschluss v. 11.12.2012, Az. II ZR 233/09; OLG München Beschluss v. 29.01.2010 – 13 W 634/10, IBR 2011, 121; OLG München Beschluss v. 19.09.2016 – 9 W 1577/16 Bau; OLG Hamm Beschluss v. 4.5.2011 – 20 W 4/11, Runds. 2013, 632; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, § 3 Rn. 108).

cc) Der Senat vertritt hierzu die Auffassung, dass für die Höhe des Streitwerts der Nebenintervention das Interesse des Streithelfers am Ausgang des Rechtsstreits – nicht etwa von vorneherein und ohne weiteres nur dessen wirtschaftliches Interesse außerhalb des Rechtsstreits – als maßgeblich anzusehen ist. Dabei ist der Umfang der Streitverkündung und das jeweilige Interesse der Streithelfer am Obsiegen der Hauptpartei zu Grunde zu legen und im Kern auf den Wert der vom Streithelfer erbrachten Leistung abzustellen, soweit diese für die Mängelbehauptung relevant ist (Senat in st. Rspr., u.a. Beschluss v. 24.04.2007 – 28 W 1334/07, JurBüro 2007, 426, Beschluss v. 09.11.2009 – 28 W 1975/09, IBR 2010, 191, Beschluss vom 31.01.2011, 28 W 2759/10).

b) Danach ist vorliegend der Streitwert der Streithilfe mit 395.645,25 € zu bemessen.

aa) Zwar beläuft sich vorliegend das Regressrisiko der Streithelferin möglicherweise nur auf 181.736,80 € €. Gleichwohl war für die Streithelferin der Klägerin von Interesse, dass die Klage erfolgreich ist und der Klage in vollem Umfang stattgegeben wird.

bb) Denn der Streithelferin wurde umfänglich und nicht begrenzt auf einzelne Aspekte der Streit verkündet.

Zwar hat die Beklagte in dem Streitverkündungsschriftsatz vom 25.02.2013 (Bl. 47/48 d.A.) zur Begründung ihres Anspruchs wegen mangelhafter Planungsleistung einzelne Mängel genannt. Sie hat dabei jedoch ihren Anspruch vor allem auf die genannten Mängel gestützt, aber gerade nicht ausschließlich. Vielmehr hat sie die einzelnen Mängel exemplarisch und nach dem Wortlaut nicht abschließend aufgeführt. Sie hat den Streit damit unbeschränkt verkündet.

cc) Die Streithelferin hat sich im Verfahren den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen und damit diese vollständig unterstützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Streithelferin die Klägerin nur hinsichtlich eines Teils unterstützen wollte, ihr Interesse also hinter dem der Hauptpartei zurückblieb, sind nicht gegeben. Weder wurde der Beitritt beschränkt, noch lediglich ein eingeschränkter Antrag gestellt, noch sonst wie zum Ausdruck gebracht, dass sich das Vorbringen auf das eigene Interesse (Regressrisiko) beschränken sollte.

c) Aufgrund des umfassenden Entscheidungsinteresses der Streithelferin scheidet vorliegend ein Abweichen Streithelferstreitwerts vom Streitwert der Hauptsache aus. Es verbleibt daher auch für die Streithelferin bei dem Streitwert der Hauptsache.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.