Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2014 - 4c Ws 2/13

bei uns veröffentlicht am27.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Dolmetscherin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 8. November 2013 wird als unbegründet verworfen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin und Dolmetscherin.

Die Beschwerdeführerin wurde im oben benannten Strafverfahren gegen die beiden in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten mit Verfügung des Landgerichts Landshut vom 9.9.2013 als Dolmetscherin zu den Terminen der Hauptverhandlung am 23.9.2013, 30.9.2013 und 17.10.2013 jeweils ab 9 Uhr geladen.

Am 20.9.2013 wurde die Dolmetscherin, die konsekutiv dolmetscht, telefonisch vom Vorsitzenden abgeladen und eine andere Dolmetscherin, die simultan dolmetscht, geladen.

In der in der Zeit von 9.11 Uhr bis 17.33 Uhr stattfindenden Hauptverhandlung vom 23.9.2013 wurde das Verfahren mit Urteil von diesem Tag abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 24.9.2013, welches am 26.9.2013 beim Landgericht Landshut eingegangen ist, hat die Dolmetscherin einen Schadensersatz wegen Verdienstausfall in Höhe von 4 Stunden zu je 70 € für jeden beabsichtigten Sitzungstag, insgesamt 840 €, abzüglich Honorar in Höhe von 132 € für einen Ersatztermin am 30.9.2013 (Lehrauftrag Deutschkurs) und abzüglich Honorar in Höhe von 131,50 € für einen Ersatztermin am 17.10.2013 (Deutschkurs für Spanier), somit 576,75 €, geltend gemacht.

Mit Verfügung des Landgerichts Landshut vom 6.11.2013 wurde die Sache zur Entscheidung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Das Landgericht Landshut hat mit Beschluss vom 8.11.2013 den Antrag auf Entschädigung der Dolmetscherin abgelehnt. Dieser Beschluss ist der Dolmetscherin mit Verfügung vom 12.11.2013 formlos mitgeteilt worden.

Mit Schreiben vom 24.11.2013, das am 26.11.2013 eingegangen ist, hat die Dolmetscherin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG sei auf sie nicht anzuwenden, da es sich um keine Terminsaufhebung handele. Sie sei vielmehr aus reiner Willkür abgeladen worden.

Mit Beschluss vom 28.11.2013 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Vorlagebericht vom 20.12.2013, der Beschwerdeführerin formlos mitgeteilt mit Verfügung vom 14.1.2014, beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Innerhalb der eingeräumten Frist zur Stellungnahme bis zum 23.1.2014 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.1.2014 Stellung genommen. Sie hat hierbei ausgeführt, dass sie nicht als Simultandolmetscherin geladen worden und auf ein Konsekutivdolmetschen eingestellt gewesen sei. Alle ihr bekannten Spanisch-Dolmetscher würden sowohl als Dolmetscher als auch als Übersetzer arbeiten, da man von den wenigen Aufträgen als Dolmetscher nicht leben könne. § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG gewähre Dolmetschern keine Chance auf eine Entschädigung. Sie habe in der davor am 19.9.2013 in einem anderen Verfahren stattfindenden Hauptverhandlung, die von der Vorsitzenden Richterin Geppert geleitet worden sei, keine mangelhafte Leistung erbracht. Des Weiteren enthält das Schreiben an Verleumdung grenzende Äußerungen gegen die Arbeitsweise von Richtern am Landgericht Landshut („Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass die Richter am LG Landshut lieber früher „Feierabend machen“ als eine hochqualitative Arbeit zu verrichten“), die für die Entscheidung nicht zielführend sind.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht Landshut hat zutreffend die beantragte Ausfallentschädigung nicht festgesetzt, da ein Anspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 JVEG nicht besteht.

Der Senat schließt sich in vollem Umfang der zutreffenden und sorgfältig begründeten Entscheidung des Landgerichts Landshut im Beschluss vom 8.11.2013 an.

1. Es geht vorliegend um die Frage der Erstattung eines Dolmetscherhonorars. Für die Frage, ob die nach § 1 JVEG herangezogene Person als Dolmetscher nach § 9 JVEG oder als Übersetzer nach § 14 JVEG zu vergüten ist, kommt es auf die erbrachte bzw. zu erbringende Leistung an. Da die Beschwerdeführerin mündliche oder schriftliche Erklärungen durch mündliche Übertragung in eine andere Sprache der anderen Seite verständlich machen sollte, sollte diese als Dolmetscherin tätig werden (Meyer-Höver/Bach/Oberlack JVEG 26. Aufl. § 9 Rdn. 6).

2. § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG mit der amtlichen Überschrift „Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher“ in der Fassung vom 23.7.2013, gültig ab 1.8.2013 lautet:

Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens.“

§ 9 Absatz 3 Satz 2 JVEG in dieser Fassung lautet:

Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.

§ 9 Absatz 3 Satz 3 JVEG in dieser Fassung lautet:

„Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.“

§ 9 Abs. 3 JVEG in der Fassung vom 5.5.2004, gültig ab 1.7.2004 bis 31.7.2013, hatte folgenden Wortlaut:

Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 €. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens 55 €, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.“

3. Mit der in § 9 JVEG enthaltenen Regelung in dem neuen ab 1.7.2004 in Kraft getretenen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (1. Kostenmodernisierungsgesetz) hat der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, Dolmetscher für ihre Dienste leistungsgerecht zu vergüten. Es sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell abgelöst werden (BT-Druckssache 15/1971 Seite 2 und 142). Der Entwurf orientierte sich an dem Bild des selbstständigen und hauptberuflich in dieser Funktion tätigen Dolmetscher, der nicht nur für eine im allgemeinen Interesse zu erbringende Leistung ähnlich wie ein Zeuge für im Einzelfall eintretende Vermögensnachteile zu entschädigen ist (BT-Drucksache aaO).

a) Hierbei wird die Leistung eines Dolmetschers unabhängig von der zu übertragenden Sprache wie auch in der jetzigen Fassung der Vorschrift mit einem festen Stundensatz honoriert. Neu aufgenommen worden ist in Satz 1 die vorgenommene Differenzierung nach der Art des Dolmetschens in konsekutives und simultanes Dolmetschen. Beim konsekutiven Dolmetschen übersetzt der Dolmetscher die Worte des Redners zeitversetzt, beim simultanen Dolmetschen fast gleichzeitig. Das konsekutive Dolmetschen wird mit einem Stundensatz von 70 €, das simultane mit einem solchem von 75 € vergütet. Nach der gesetzlichen Regelung in Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ist für die Höhe des Stundensatzes nicht die tatsächlich vorgenommene Tätigkeit maßgebend, sondern ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens, also der Auftrag der heranziehenden Stelle (Meyer-Höver/Bach/Oberlack JVEG aaO § 9 Rdn. 7). Wer als Konsekutiv-Dolmetscher geladen wird, erhält demnach auch dann ein Honorar von 70 €, wenn er simultan dolmetscht. Auch ein Wechsel von der Übertragungsart im Termin ändert hieran nichts (Meyer-Höver/Bach/Oberlack JVEG aaO § 9 Rdn. 7).

b) Vorliegend enthält die Ladung der Beschwerdeführerin keine Mitteilung über die Art des Dolmetschens. Da die Dolmetscherin nicht ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz JVEG), wäre der geringere Stundensatz zu gewähren in Höhe von 70 € (Meyer-Höver/Bach/Oberlack JVEG aaO § 9 Rdn. 7).

4. Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 JVEG durch das 1. Kostenmodernisierungsgesetz eingeführten Ausfallentschädigung war es nach dem gesetzgeberischen Willen den bei ausschließlich in dieser Funktion tätigen Dolmetschern durch kurzfristige, von ihnen nicht zu vertretende Aufhebungen und Verschiebungen von Terminen entstehenden erheblichen Einkommensverlust auszugleichen (BT-Drucks 15/1971, Seite 183 zu § 9 JVEG). Denn diese Verluste können im Bereich der Dolmetscher anders als bei Sachverständigen und Übersetzern regelmäßig nicht dadurch ausgeglichen werden, dass in derselben Zeit, die für den Termin einschließlich kalkulierter Reise- und Wartzeiten eingeplant war, andere Aufgaben wie etwa das Abdiktieren eines Gutachtens oder einer Übersetzung abgewickelt werden kann (BT-Drucks aaO). Satz 2 und 3 soll den Dolmetschern nach dem gesetzgeberischen Willen in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen, die dort benannt sind, eine pauschale Vergütung in Höhe von maximal des zweifachen Stundensatzes (Regelung in der Fassung vom 5.5.2004) gewähren, wenn die Aufhebung oder Verlegung des Termins einen unvermeidbaren Einkommensverlust zur Folge hat (BT-Drucks aaO). Mit dem 2. Kostenmodernisierungsgesetz sollten die Gebühren der Dolmetscher an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung Seite 1). Dies führte zu einer Anhebung der Stundensätze auf 70 bzw. 75 €.

5. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 JVEG und dem oben benannten gesetzgeberischen Willen ergibt sich, dass der Dolmetscher grundsätzlich nur für seine geleistete Tätigkeit einen festen Stundensatz erhalten soll. Nur unter den in Absatz 3 Satz 2 benannten Voraussetzungen besteht für einen ausschließlich als Dolmetscher Tätigen ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht nur als Dolmetscherin tätig ist.

Darüber hinaus besteht hinsichtlich der Terminstage vom 23.9., 30.9 und 17.10.2013 jeweils ein entsprechender Anspruch nicht, da die Dolmetscherin am 20.9.2013 telefonisch abgeladen worden ist. Aus dem Begriff „den beiden vorhergehenden Terminstagen“ ergibt sich, dass Sonnabende und Feiertage mitzählen (Hartmann Kostengesetz 43. Auf. § 9 JVEG Rdn. 31). Da die Abladung der Beschwerdeführerin am 20.9.2013 mitgeteilt worden ist, ist sie dieser mehr als 2 Tage vor den Terminstagen zugegangen.

Unter dem Begriff „Aufhebung des Termins“ fällt neben der Verschiebung und dem Absetzen des Termins auch jede Abladung der Dolmetscherin aus sonstigen Gründen, auch wenn der Termin in der jeweiligen Strafsache tatsächlich stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die einen Ausgleich schaffen soll für Einkommensverluste eines ausschließlich als Dolmetscher Tätigen für dessen Einkommensverluste, die dieser durch die kurzfristige Aufhebung eines Termins erlitten und nicht anderweitig kompensiert hat. Denn der Fall, dass der Termin durch eine Abladung der Dolmetscherin aus sonstigen Gründen für diese entfällt, ist vergleichbar mit den in den beiden in der Gesetzesbegründung benannten Fallalternativen der Aufhebung oder der Verschiebung von Terminen. In allen diesen Fällen erleidet der Dolmetscher durch den Verzicht auf seine Hinzuziehung am Terminstag einen Einkommensverlust.

Darüber hinaus, selbst wenn die Übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG vorlägen, stünde der Beschwerdeführerin in der geltend gemachten Höhe ein Anspruch nicht zu. Denn die Ausfallentschädigung wird gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 JVEG nur bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht, also vorliegend maximal 140 € pro Terminstag.

Auch wenn dies für die Entscheidung nicht relevant ist, wird ergänzend ausgeführt, dass die Abladung der Beschwerdeführerin nicht willkürlich war. Der Vorsitzende Richter hatte versehentlich die Beschwerdeführerin nicht für simultanes Dolmetschen geladen. Diese Art des Dolmetschens war im Strafverfahren, in dem es Aufgabe des Dolmetschers sein sollte, für die beiden in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zu übersetzen, aus Sicht des Vorsitzenden erforderlich, um dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Denn das zeitversetzte Übersetzen benötigt deutlich mehr Zeit. Als er diesen Irrtum bemerkte durch die Mitteilung seiner Richterkollegin, die Beschwerdeführerin dolmetsche konsekutiv, veranlasste er die Abladung der Beschwerdeführerin. Die Abladung war somit sachlich geboten.

Somit ergibt sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ausfallentschädigung. Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen, weil die Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

III.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung der Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.