Landgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Nov. 2016 - 4 KLS 23/15
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG vom 11.07.2016 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin, welche als allgemein beeidigte Dolmetscherin und ermächtigte Übersetzerin tätig ist, hat mit Schreiben vom 11.07.2016 gerichtliche Festsetzung ihrer mit Rechnungen vom 09.04.2016 (Rechnungs-Nr. 31-16 und 36-16) geltend gemachten Vergütungen in Höhe von jeweils 166,60 EUR beantragt.
4Diese Beträge verlangt sie als pauschale Ausfallentschädigung nach § 9 JVEG, da sie kurzfristig – jeweils einen Tag vor den geplanten Terminen – mitgeteilt bekommen habe, dass die Termine am nächsten Tage ausfielen. An beiden Tagen habe sie keine weitere Dolmetschertätigkeit ausgeübt und auch keine Übersetzung erledigt. Sie habe zuvor auch mehrere anderweitige Gerichtstermine wegen der geplanten Termine am 15.01.2016 und 16.02.2016 abgesagt.
5Der Bezirksrevisor hat hierzu – nachdem der Antragstellerin bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 14.04.2016 mitgeteilt worden war, dass die von ihr begehrte Entschädigung nicht erfolgen könne – am 21.09.2016 Stellung genommen. Hierbei hat er beantragt, die Vergütung der Antragstellerin auf 0,- EUR festzusetzen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass gem. § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG nur ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger eine Ausfallentschädigung erhalte, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.
6Die Antragstellerin sei hingegen nicht ausschließlich als Dolmetscherin, sondern auch als Übersetzerin tätig, weswegen eine Ausfallvergütung nicht anzuerkennen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen.
7II.
8Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Festsetzung einer Ausfallentschädigung nach § 9 JVEG war zurückzuweisen. Eine Ausfallentschädigung kann im vorliegenden Fall nicht gewährt werden.
9Insoweit wird zum einen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 21.09.2016 Bezug genommen.
10Zutreffend hat der Bezirksrevisor auf den gesetzgeberischen Willen bei Erlass der Vorschrift des § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG hingewiesen. Aus der Gesetzesbegründung folgt insoweit, dass für ausschließlich in dieser Funktion tätigen Dolmetschern häufig erhebliche Einkommensverluste beklagt würden, die durch kurzfristige, von ihnen nicht zu vertretende Aufhebungen oder Verschiebungen von Terminen entstehen würden (BT-Drucks. 15/1971, zu § 9, S. 183). In diesem Zusammenhang stellt die Gesetzesbegründung jedoch eindeutig klar, dass diese Verluste lediglich im Bereich der Dolmetscher – anders als bei Sachverständigen oder Übersetzern – regelmäßig nicht dadurch ausgeglichen werden könnten, dass in derselben Zeit, die für den Termin einschließlich kalkulierter Reise- und Wartezeiten eingeplant war, andere Aufgaben wie etwa das Abdiktieren eines Gutachtens oder einer Übersetzung abgewickelt würden. Insoweit solle Satz 2 allein in diesen Fällen, d.h. für ausschließlich als Dolmetscher Tätige, einen Ausgleich schaffen (BT-Drucks. 15/1971, a.a.O.).
11Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung sind diese Grundsätze anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2007, Az. 3 Ws 574/06; OLG München Beschluss vom 27.01.2014, Az. 4c Ws 2/13). So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und den gesetzgeberischen Willen entschieden, dass diejenigen Personen, zu deren beruflicher Praxis sowohl das Dolmetschen als auch das Übersetzen gehöre, nicht zu dem gem. § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Auch wenn es in der Praxis häufig vorkomme, dass Dolmetscher zugleich als Übersetzer berufstätig seien, beschränke sich die Möglichkeit der Bewilligung einer Ausfallentschädigung auf die ausschließlich als Dolmetscher Tätigen. Dies sei insoweit auch nicht ungewöhnlich, da das HVEG auch ansonsten zwischen Dolmetscher- und Übersetzerleistungen unterscheide. Darauf, dass einem in beiden Bereichen tätigen Antragsteller im Zeitpunkt des kurzfristig aufgehobenen Termins kein konkreter Übersetzungsauftrag vorgelegen habe, sei daher im Ergebnis unerheblich, da er dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift schon nicht unterfalle.
12Die Kammer schließt sich der von der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Willen des Gesetzgebers getragenen Auffassung des Bezirksrevisors an, weswegen der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen war.
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
Tenor
I. Die Beschwerde der Dolmetscherin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 8. November 2013 wird als unbegründet verworfen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.