Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Jan. 2017 - 34 Wx 346/16

bei uns veröffentlicht am25.01.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchrichterin - vom 22.8.2016 (Rechtspflegerablehnung) wird verworfen.

II.

Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligte war im Grundbuch zu einem halben Anteil sowie hinsichtlich des weiteren Hälfteanteils in vierköpfiger Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann als Miteigentümerin eingetragen. Das Grundstück wurde zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Auf vollstreckungsgerichtliches Ersuchen gemäß § 130 ZVG vom 20.4.2016 trug das Grundbuchamt am 26.4.2016 den bezeichneten Ersteher als (Allein-) Eigentümer gemäß Zuschlagsbeschluss vom 3.3.2016 ein und löschte den Zwangsversteigerungsvermerk. Bestehen blieben hiernach außer einer in Abt. … eingetragenen Zwangshypothek das Recht in Abt. … (Zwangssicherungshypothek zu … EUR; für … GmbH, M.; ...; eingetragen am 01.07.2002). Im dem Ersuchen beigefügten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts wird das Recht als „Verdeckte Eigentümergrundschuld für ... (die vier Mitglieder der vormaligen Erbengemeinschaft)“ bezeichnet. Zugleich trug das Grundbuchamt auf Antrag und Bewilligung des Erstehers an nächstoffener Rangstelle (Abt. …) eine Grundschuld ohne Brief zu … € für ein Kreditinstitut ein.

Die Beteiligte hat nach wiederholter Korrespondenz mit dem Grundbuchamt unter dem 18.7.2016 beantragt, „folgende Korrekturen im Grundbuch von Amts wegen vorzunehmen“:

- die Eigentümereintragung durch Wiedereintragung der vormaligen vier Eigentümerinnen (neben dem neuen Eigentümer),

- die Löschung der vom Ersteher veranlassten Eintragung einer nachrangigen Grundschuld (Abt. III/12).

Mit Beschluss vom 20.7.2016 hat das Grundbuchamt eine Berichtigung von Amts wegen abgelehnt. Weder seien eine Grundbuchunrichtigkeit noch eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften ersichtlich; für die Eintragung eines Widerspruchs bestehe keine Rechtsgrundlage.

In der anschließenden Korrespondenz bemängelte die Beteiligte zudem noch, dass die Zwangshypothek (Abt. …) als verdeckte Eigentümergrundschuld nicht in eine offene Grundschuld für die vier Mitglieder der Erbengemeinschaft umgeschrieben worden sei. Sämtliche Grundbuchunrichtigkeiten seit dem 26.4.2016 seien durch „Amtshandeln“ zu korrigieren. In einem Schriftstück vom 30.7.2016 erklärt die Beteiligte, die bereits erstattete Strafanzeige gegen den Ersteher und andere müsse sie nun leider auch auf „Sie als handelnder Rechtspfleger im Grundbuchamt ... erweitern“. Das Schreiben schließt mit dem Bemerken ab, dass es ggf. besser wäre, der Rechtspfleger würde in der Angelegenheit seine Amtspflichten „auf einen anderen Rechtspfleger im Grundbuchamt ... übergeben, soweit die Dienstaufsicht nicht von sich aus handeln wird“. Auf die Bitte des Rechtspflegers um Konkretisierung, ob die Beteiligte ihn wegen Befangenheit ablehne, „bestätigt“ diese in einem weiteren Schreiben vom 8.8.2016, „dass Sie in der Causa „...“ nicht nur Beschuldigter, sondern auch Opfer sind“, nämlich von näher beschriebenen Machenschaften des Erstehers und seiner Helfer. Der Rechtspfleger habe (zugunsten des Erstehers) Partei genommen und durch dessen Eintragung im Grundbuch („unappetitliche“) Rechtsbeugung begangen. Es bedürfe keiner weiteren Konkretisierung mehr, „sondern nur noch Amtshandeln, die bekannten Grundbuchunrichtigkeiten ... zu korrigieren“.

Der Rechtspfleger erachtete die schriftlichen Äußerungen der Beteiligten als Ablehnungsgesuch. Auf die Aktenvorlage nach § 10 Satz 2 RPflG hat die Grundbuchrichterin am 22.8.2016 die Anträge auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen. Die Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage; es sei ganz offensichtlich, dass sich der Rechtspfleger, dessen Sachentscheidungen einer dienstaufsichtlichen Überprüfung nicht zugänglich seien, mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt und im Einklang damit seine Entscheidung getroffen habe.

Am 24.8.2016 ging daraufhin beim Amtsgericht ein Schreiben vom 23.8.2016 mit folgendem Betreff ein:

Ihr Beschluss vom 22.08.2016, meine sofortige Beschwerde darüber.

Im weiteren werden die Vorwürfe gegen die Sachbehandlung durch das Grundbuchamt wiederholt. Zudem wird ausgeführt, ein (angeblicher) „Antrag auf Besorgnis der Befangenheit“ sei hier nicht gestellt worden. Diesbezügliche Befürchtungen des Rechtspflegers habe die Beteiligte mit ihrem Schreiben vom 8.8.2016 ausdrücklich zerstreut. Im Übrigen könne noch gar nicht behauptet werden, dass alles nach Recht und Gesetz erfolgt sei, weil das Rechtsmittel gegen den Rechtspflegerbeschluss vom 20.7.2016 beim Oberlandesgericht „überhaupt noch nicht zum Einsatz“ gekommen sei. Ein anschließendes Schreiben vom 31.8.2016 (unter Bezugnahme auf „meine Beschwerde vom 23.08.2016 zum Beschluss vom 22.08.2016“) stellt klar, dass das vorangegangene Schriftstück als Rechtsbehelf verstanden werden solle („Dazu hatte ich sofort am 23.08.2016 Beschwerde eingelegt“).

Daraufhin hat das Amtsgericht - Grundbuchrichterin - mit (undatiertem) Beschluss - Hinausgabe am 14.9.2016 - nicht abgeholfen und die Sache, zugleich mit einem Rechtmittel gegen den Rechtspflegerbeschluss vom 20.7.2016 (siehe Az. 34 Wx 345/16) dem Oberlandesgericht vorgelegt. Hier hat die Beteiligte umfangreich zur Sache, namentlich zum Zwangsversteigerungsverfahren und zu den dort angeblich unterlaufenen Mängeln, vorgetragen. Sie ist der Meinung, weiter Mehrheitseigentümerin des Anwesens zu sein; der Zuschlagsbeschluss sei nicht rechtskräftig, zudem rechtswidrig. Die Grundschuldeintragung (Abt. …) hätte ebenso wenig wie die Eigentumsumschreibung vorgenommen werden dürfen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Ein statthaftes Rechtsmittel liegt allerdings vor.

Über die Ablehnung des (Grundbuch-)Rechtspflegers entscheidet nach § 10 Satz 2 RPflG der Richter. Gegen die richterliche Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die sofortige Beschwerde nach § 10 Satz 1 RPflG, § 81 Abs. 2 GBO, 46 Abs. 2 ZPO gegeben, über die in Grundbuchsachen das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) durch den Einzelrichter des zuständigen Senats entscheidet (§§ 568 f., § 572 ZPO; zu allem Demharter GBO 30. Aufl. § 11 Rn. 9, § 81 Rn. 10 - 12).

In den innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingegangenen Schreiben der Beteiligten vom 23.8. und 31.8.2016 wird der zur Ablehnung ergangene richterliche Beschluss vom 22.8.2016 als Beschwerdegegenstand bezeichnet. Deshalb ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die Beteiligte tatsächlich ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ergriffen hat, was auch darin seine Bestätigung findet, dass sie nach dem Verfahrenshinweis des Oberlandesgerichts ihrer Beschwerde gegen den Rechtspflegerbeschluss vom 20.7.2016 „die höhere Rangstelle“ zuweist, also erkennbar von mehreren (zwei) Rechtsmitteln ausgeht, die sie ergriffen hat.

2. Indessen erweist sich das Rechtsmittel gegen den im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss deswegen als unzulässig, weil für eine Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 42 Rn. 6). Ein solches muss auch noch im Beschwerdeverfahren gegeben sein (Zöller/Vollkommer § 46 Rn. 18; MüKo/Stackmann ZPO 5. Aufl. § 46 Rn. 8 mit § 44 Rn. 6).

Die Beschwerdeführerin lässt gegen den ergangenen Beschluss ausdrücklich vortragen, sie habe gar keinen Antrag „auf Besorgnis der Befangenheit“ gegen den Rechtspfleger gestellt. Derartige Befürchtungen habe sie in ihrem Schreiben vom 8.8.2016 ausdrücklich zerstreut. Diese Sichtweise wird durch ihr weiteres umfangreiches Vorbringen bestätigt. Ihre Schreiben befassen sich mit der behaupteten inhaltlichen Unrichtigkeit von getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen des Grundbuchrechtspflegers, was ihre Strafanzeige und ihr Verlangen nach dienstaufsichtlichem Einschreiten ausgelöst habe. Neben dem wiederholten pauschalen Vorwurf, der Rechtspfleger habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Zwangsversteigerungsverfahrens und eines unwirksamen Zuschlagsbeschlusses rechtswidrig Eintragungen im Grundbuch vorgenommen, fehlt aber jede ansatzweise Substanziierung dazu, dass dessen Verhalten auf einer unsachlichen inneren Einstellung ihr gegenüber beruht (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 8). Sie bezeichnet den Rechtspfleger in diesem Zusammenhang - wie schon im Schreiben vom 8.8.2016 - zwar als „Täter“ („dass er nach den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts mithelfen sollte, die dort angehäuften Leichen klammheimlich im Keller verschwinden zu lassen“), aber zugleich auch als „Opfer“ von Machenschaften des Erstehers („Erklärung“ vom 28.11.2016, S. 11). Gerade auf die „Bestätigung“ vom 8.8.2016, auch „Opfer“ zu sein (im Anschluss an die Anfrage des Rechtspflegers vom 1.8.2016 mit der Bitte um Konkretisierung, ob sie ihn wegen Befangenheit ablehne), stützt sich die Beteiligte, um zu erklären, weshalb sie den Rechtspfleger gar nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Der Rechtspfleger habe sich den „Schuh“ - den Vorwurf der Befangenheit - „selbst angezogen“, indem er deswegen den Grundbuchrichter eingeschaltet habe. Geht es der Beteiligten aber gar nicht um zukünftige Ausschaltung der zuständigen Gerichtsperson wegen deren persönlicher Einstellung, sondern um eine Fehlerkorrektur inhaltlicher Art durch andere Stellen (Strafverfolgungsbehörde, Dienstaufsicht, Beschwerdegericht), liegt kein wirksames Ablehnungsgesuch vor, über das entschieden werden müsste.

III. Die einzelfallbezogene Anordnung, von der Erhebung von (Gerichts-) Kosten abzusehen, beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Weil kein Ablehnungsgesuch gestellt wurde, ist die Beschwerdeeinlegung letztlich ausgelöst durch die aus objektiver Sicht nicht veranlasste Richterentscheidung. Unter den gegebenen Umständen wäre es nicht billig, die Beteiligte mit gerichtlichen Kosten dieses Rechtszugs zu belasten.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Abs. 2 ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Jan. 2017 - 34 Wx 346/16 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Grundbuchordnung - GBO | § 81


(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorsc

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers


Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 130


(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung

Referenzen

(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.

(2) Ergibt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.

(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.