Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Juli 2016 - 34 Wx 247/x16 Kost

published on 15/07/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Juli 2016 - 34 Wx 247/x16 Kost
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Gericht

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Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Vorlageverfügung vom 4. Juli 2016 aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur Durchführung des Geschäftswertfestsetzungsverfahrens und zur anschließenden erneuten Entscheidung über die Kostenerinnerung vom 13. Mai 2016 an das Amtsgericht München - Grundbuchamt - zurückgegeben.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 erwarb mit Vertrag vom 13.1.2016 ein Wohnungserbbaurecht, verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung und ein Teilerbbaurecht verbunden mit dem Nutzungsrecht an einem Stellplatz sowie Inventar. Als Kaufpreis war ein Gesamtbetrag von 121.000 € vereinbart, davon 2.500 € für das Inventar. Mit notariellem Kaufvertrag vom gleichen Tag verkaufte die Beteiligte zu 1 das genannte Wohnungserbbaurecht an einen Dritten zum Kaufpreis von 220.000 € weiter, wobei auch hier 2.500 € als Preis für das Inventar vereinbart waren.

Die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümer nahm das Grundbuchamt am 24.3.2016 vor, die Auflassung an den Dritten wurde am 3.6.2016 eingetragen.

Mit Kostenrechnung vom 24.3.2016 hat das Grundbuchamt eine Eigentumsumschreibungsgebühr in Höhe von 485 € aus einem Geschäftswert von 217.500 € sowie die Katasterfortführungsgebühr von 145,50 € geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 13.5.2016 macht die Beteiligten zu 1 geltend, in Anbetracht des vereinbarten Kaufpreises mit ihrem Verkäufer sei der Geschäftswert mit 118.500 € für das Wohnungserbaurecht zu bemessen. Das Schreiben hat das Grundbuchamt als Erinnerung behandelt und diese nach Anhörung des Bezirksrevisors, des Beteiligten zu 2, am 9.6.2016 zurückgewiesen. In Folge des Weiterverkaufs des Grundbesitzes am gleichen Tag sei von einem Geschäftswert von 217.500 € auszugehen. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 am 16.6.2016 Beschwerde eingelegt und gefordert, das Amtsgericht möge zunächst einmal den Verkehrswert ermitteln.

Diese Beschwerde hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 4.7.2016 dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 81 Abs. 2 GNotKG); insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 € erreicht. Mit dem Begehren, für den Geschäftswert nur 118.500 € anzusetzen, wäre die Auflassung nämlich mit einem Betrag von 300 €, die Katasterfortführungsgebühr mit 100 € zu bemessen, so dass sich der Kostenansatz vom 24.3.2016 somit um 230,50 € vermindern würde.

In der Sache entscheidet der Einzelrichter des Senats (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG).

2. Die Beschwerde führt zur Zurückgabe der Sache zur Durchführung eines Geschäftswertfestsetzungsverfahrens und anschließender Entscheidung über die Kostenerinnerung im Wege der Abhilfe.

Die Vorlageverfügung vom 4.7.2016 und soweit in dieser konkludent eine Entscheidung zu sehen sein sollte, der Kostenbeschwerde nicht abzuhelfen, auch diese, sind schon deshalb aufzuheben, da Erinnerung wie Beschwerde die in der zugrundeliegenden Kostenrechnung vom 24.3.2016 getroffene immanente Bewertung des Wohnungserbbaurechts beanstanden. So wird in der Beschwerdebegründung vom 24.6.2016 der Wertansatz weiterhin in Frage gestellt und ausdrücklich eine förmliche Festsetzung des Geschäftswerts beantragt (§ 79 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

Das Geschäftswertfestsetzungsverfahren wurde nach früherem Recht (§ 31 Abs. 1 KostO) schon dadurch eingeleitet, dass Erinnerung mit dem Ziel eingelegt wurde, die für die angesetzte Gebühr maßgebliche Wertfestsetzung zu ändern (OLG Hamm FGPrax 2007, 287). Eine in solcher Weise begründete Erinnerung behandelte die Rechtsprechung als „Antrag“ bzw. „Anregung“ auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts (vgl. auch OLG Frankfurt vom 13.2.2003, 20 W 35/02 bei juris). Die nun geltende Bestimmung des § 79 GNotKG unterscheidet sich zwar insoweit, als die Geschäftswertfestsetzung regelmäßig von Amts wegen erfolgt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) und ein Antrag nur dann das Verfahren auslöst, wenn ein Ausnahmefall nach § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG vorliegt (Korintenberg/Hellstab GNotKG 19. Aufl. § 79 Rn. 4. Indessen wird in Fällen, in denen eine Festsetzung des Geschäftswerts unterblieben ist, diese regelmäßig auf Antrag hin erfolgen müssen (vgl. Senat vom 22.4.2015, 34 Wx 118/15; Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 79 Rn. 18). Grundlage für die Eintragung war eine Auflassung. Ein Abweichen von dem im Kaufvertrag genannten Kaufpreis hätte die Festsetzung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG erfordert. Ist dies unterblieben, dann gilt nach Einlegung eines Rechtsmittels nichts anderes als nach bisherigem Recht (vgl. Fackelmann/Otto GNotKG § 79 Rn. 22).

Wenn das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt und noch nicht abgeschlossen ist, muss eine Sachentscheidung über den Kostenansatz zwingend zurückgestellt werden (Fackelmann/Otto a. a. O.). Das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts hat nämlich Vorrang gegenüber dem den Kostenansatz betreffenden Rechtsmittelverfahren nach § 81 GNotKG. Die förmliche Geschäftswertfestsetzung nach § 79 Abs. 1 GNotKG ist eine gerichtliche Entscheidung, die Bindungswirkung für das Verfahren über den Kostenansatz auslöst. Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz vorläufigen Charakter (Senat vom 22.4.2015, 34 Wx 118/15; zum früheren Recht OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).

Weist das Abhilfeverfahren schwere Mängel auf, kann das Beschwerdegericht, unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- bzw. Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (z. B. Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10 = RNotZ 2010, 397; vom 11.10.2011, 34 Wx 436/11 Kost). Ein solcher schwerer Mangel könnte allein schon darin gesehen werden, dass das Amtsgericht eine bloße Vorlageverfügung getroffen hat (vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 20). Das Amtsgericht wird hier jedoch, bevor es (erstmals) über die (Nicht-) Abhilfe entscheidet, die vorrangige Geschäftswertfestsetzung im förmlichen Verfahren nach § 79 Abs. 1 GNotKG durch den dafür zuständigen Rechtspfleger - ausgeschlossen ist der Kostenbeamte (vgl. BayObLGZ 1974, 329/333) - vorzunehmen haben.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande
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published on 22/04/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom ... (Nichtabhilfe) sowie die Vorlageverfügung aufgehoben. II. Die Sache wird zur Durchführung des Geschäft
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.