Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Aug. 2018 - 31 Wx 135/18

published on 28/08/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Aug. 2018 - 31 Wx 135/18
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Amtsgericht München, HRB 40823 (Fall 49), 19/03/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 40823 (Fall 49), wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem weiteren Beteiligten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds S. nicht vorliegen.

Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den umfangreich und sorgfältig begründeten Beschluss des Registergerichts vom 19.3.2018 sowie auf die Abhilfeentscheidung vom 17.4.2018.

Das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung, so dass eine Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Schöner gemäß § 103 Abs. 3 S. 1 AktG nicht in Betracht kommt, da ein wichtiger Grund nicht vorliegt.

Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn dass das weitere Verbleiben im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt, mithin für die Gesellschaft unzumutbar ist. Maßgeblich ist allein, ob hinreichend Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die eine Abberufung des Aufsichtsrats rechtfertigen oder nicht. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ist dies bei grober Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufsichtsratsaufgaben regelmäßig zu bejahen {MüKoAktG/Habersack AktG 4. Auflage <2014> § 103 Rn. 39f).

Derartige Gründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zutage getreten.

1. Zunächst beinhaltet das Vorbringen im Beschwerdeverfahren pauschale Unterstellungen, denen keine verfahrensrechtliche Relevanz zukommt.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin für den Nachweis von Pflichtverletzungen des Aufsichtsratsmitglieds auf von ihr selbst verfasste Pressemitteilungen beruft, sind diese nach Auffassung des Senats von vornherein kein geeignetes Mittel zur Überzeugungsbildung durch den Senat. Dasselbe gilt für Schreiben, an die die Beschwerdeführerin rechtliche Folgerungen knüpft, hinsichtlich derer sie aber nur den Versand (postalisch oder per Email), nicht jedoch den Zugang unter Beweis zu steilen vermag.

3. Soweit in der Beschwerde die Verursachung eines Schadens in Höhe von 292,31 € durch das Aufsichtsratsmitglied angeführt wird, vermag der Senat schon keine durchgreifende Anspruchsgrundlage zu erkennen; abgesehen davon basiert auch dieser behauptete Anspruch auf einer vorherigen Information per Email, deren Zugang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

Hinsichtlich des Ortes der Aufsichtsratssitzungen verbleibt es dabei, dass dem Aufsichtsratsmitgüed eine Teilnahme an Sitzungen in Heidenheim in Kanzleiräumen der Kanzlei, die die Beschwerdeführerin vertritt bzw. mit dieser zusammenarbeitet, nicht zumutbar ist. Die Ladung zu derartigen Aufsichtsratssitzungen stellt keine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Sinne der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarliteratur dar. Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 31 Wx 61/17.

4. Soweit die Beschwerdeführerin dem Aufsichtsrat vorwirft, es läge eine Pflichtverletzung bezüglich „dem möglichen Verkauf von Grundstücken“ vor, fehlt dem Vortrag jede Substanz. Gleiches gilt für den Vorwurf, durch die Nichtteilnahme des Aufsichtsratsmitgliedes an einer Sitzung „konnte das Marketinggenie nicht als Vorstand gewonnen werden.“ Diese Angaben sind derart vage und unsubstantiiert, dass sie dem Senat selbst dann keinen Ansatz für weitere Ermittlungen böten, wenn die Einberufung der entsprechenden Sitzung ordnungsgemäß erfolgt wäre.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren auf § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebene

(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt1.bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60 000 Euro,2.bei Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaf
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published on 28/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Registergericht vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Beteiligten zu 2) - Gerhard Schöner - dessen notwe
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Annotations

(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.

(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.

(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.