Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Apr. 2015 - 31 Wx 120/15

bei uns veröffentlicht am08.04.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 03.03.2015 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die beschwerdeführende Rechtsanwaltspartnerschaft beantragte unter dem 16.01.2015 ihre Eintragung in das Partnerschaftsregister. Unter Ziffer 5 des Eintragungsantrags heißt es:

„Zugleich wird zur Eintragung in das Handelsregister beantragt, dass die nunmehr im Partnerschaftsregister des AG München einzutragende Partnerschaft nicht für Verbindlichkeiten der ... Rechtsanwalts-GmbH ... haftet.“

Das Registergericht sieht ein Vollzugshindernis, weil der Haftungsausschluss nach § 25 HGB „bei Partnerschaften nicht eintragbar“ sei. Demgegenüber vertritt die Partnerschaftsgesellschaft die Auffassung, dass in vorliegendem Falle die Anwendbarkeit von § 25 HGB schon deshalb zu bejahen sei, weil es hier um die Fortführung ihrer Rechtsanwalts-GmbH ginge. Deren Geschäft werde sukzessive auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragen und fortgeführt. Die Eintragung des Haftungsausschlusses sei schon bei ernsthafter Möglichkeit der Haftung geboten.

Das Amtsgericht hat der rechtzeitig gegen die Zwischenverfügung vom 3.3.2015 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg, weil entsprechend dem Eintragungsantrag vom 16.01.2015 die Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH in das Handelsregister einzutragen ist.

Die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB muss schon dann erfolgen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Prozessgericht auf Klage eines Gesellschaftsgläubigers die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH annimmt (vgl. etwa OLG Schleswig, FGPrax 2012, 126 <127>). Davon muss hier schon deshalb ausgegangen werden, weil es zwar einerseits zutrifft, wenn das Registergericht darauf hinweist, dass Rechtsanwälte kein Handelsgewerbe betreiben, andererseits aber die bisher betriebene Rechtsanwalts-GmbH gemäß § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann ist. Deshalb wäre es jedenfalls gut vertretbar, bei einer entsprechenden Streitigkeit anzunehmen, dass die Partnerschaftsgesellschaft das „Formhandelsgeschäft“ der Rechtsanwalts-GmbH fortführt. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Rechtsanwalts-GmbH derzeit noch fortgeführt wird. Denn die Partnerschaftsgesellschaft hat denselben Gegenstand, nämlich das Erbringen von Rechtsdienstleistungen. Sie benutzt dieselben Räumlichkeiten, dieselben Mitarbeiter und Kommunikationsmöglichkeiten wie die Rechtsanwalts-GmbH. Auch die hier beabsichtigte sukzessive Übernahme der Tätigkeit der bisher betriebenen Rechtsanwalts-GmbH kann eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein (BGH, NJW-RR 2009, 820 Rn. 15; s. dazu a. Kögel, Rpfleger 2007, 299 <300>). Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Verweisung in § 2 Abs.2 PartGG auf die dort im Einzelnen genannten Vorschriften des HGB die Anwendung von § 25 Abs.1 HGB auf Partnerschaftsgesellschaften jedenfalls nicht von vornherein ausschließt. Denn die Vorschrift bezieht sich auf das Namensrecht der Partnerschaft, nicht aber auf den Bereich der Außenhaftung der Partnerschaftsgesellschaft (so schon der BGH in dem obiter dictum NJW 2010, 3720 Rn.5; siehe auch Binnewies/Wollweber, AnwBl. 2014, 9 <10>).

Bezeichnenderweise ist die Haftungsbeschränkung im Partnerschaftsregister eingetragen, wie ein Einblick in das Register am 8.4.2015 ergeben hat.

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 25


(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere

Handelsgesetzbuch - HGB | § 6


(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmann

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 2 Name der Partnerschaft


(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforder

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(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.