Oberlandesgericht München Beschluss, 24. März 2015 - 31 Wx 105/15

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ... vom 22.12.2014 wird aufgehoben, soweit sie den Nachweis der Erbfolge nach ... verlangt.

Gründe

Von der fristgerechten Einlegung der erst am 24.02.2015 bei Gericht eingegangenen Beschwerde ist auszugehen, weil die Zwischenverfügung nach Aktenlage lediglich elektronisch übermittelt worden ist (vgl. Bl.46 und Keidel-Heinemann, 18. Aufl. 2014, Rn. 29 zu § 382 FamFG). Im vorliegenden Fall ist das auf § 12 Abs. 1 S. 4 HGB gestützte Nachweisverlangen des Amtsgerichts untunlich. Denn nach der beigezogenen Akte des Nachlassgerichts (AG München 64 VI 8572/09) ist der am 24.06.2009 verstorbene Erblasser nicht - wie in der Beschwerde behauptet - aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seinen drei Kindern beerbt worden, sondern aufgrund der handschriftlichen Testamente vom 20.02./23.02.1990, in denen auch Testamentsvollstreckung durch einen der Söhne angeordnet ist. Insofern liegt die eidesstattliche Versicherung des Testamentsvollstreckers vom 29.07.2009 vor, nach der der Erblasser an den bereits genannten Daten gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau testiert habe und dass weitere Verfügungen von Todes wegen nicht existierten. Ebenso liegt das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 25.09.2009 vor. Insofern kann aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls vom Nachweis der Erbfolge ausgegangen werden, ohne dass es der Vorlage eines Erbscheins bedürfte.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. März 2015 - 31 Wx 105/15 zitiert 2 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Handelsgesetzbuch - HGB | § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen


(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für

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(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.