Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Apr. 2018 - 31 AR 52/18

published on 12/04/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Apr. 2018 - 31 AR 52/18
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Gericht

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Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und Erding bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Erding zum Bezirk des Oberlandesgerichts München gehört.

II.

Gemäß § 343 Absatz 3 Satz 1 FamFG in der seit 17.08.2015 geltenden und auf vorliegenden Nachlassfall anwendbaren Fassung ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Gemäß § 343 Absatz 3 Satz 2 FamFG kann das Amtsgericht Schöneberg die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

1. Der Erblasser war nicht Deutscher. Er war kirgisischer Staatsangehöriger. Sein gewöhnlicher Aufenthalt war Talas/Kirgistan. Dort ist er auch am 16.09.2016 verstorben. Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers war Talas in Kirgistan. Er hatte nie einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Erblasser war Miteigentümer eines in Erding gelegenen Grundstücks. Nachdem eine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts gemäß § 343 Absatz 1 und Absatz 2 FamFG nicht begründet ist, ist gemäß § 343 Absatz 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich das Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich zuständig, da sich Nachlassgegenstände (Grundstück) im Inland befinden.

3. Ein wichtiger Grund, aufgrund dessen das Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Nachlasssache an ein anderes Nachlassgericht – hier das Amtsgericht Erding – verweisen könnte, ist nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht Schöneberg hat das Nachlassverfahren ohne jede einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung an das Amtsgericht Erding, in dessen Bezirk sich ein Nachlassgegenstand befindet, verwiesen. Diese Praxis steht in offensichtlichem Widerspruch zur grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung nach § 343 Absatz 3 Satz 1 FamFG, das für den Fall, dass der Erblasser nicht in der BRD aufhältlich war, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg unter anderem gerade daran knüpft, dass sich ein Nachlassgegenstand im Inland befindet. Ein wichtiger Grund für diese Verweisung liegt nicht vor. Weder der Umstand, dass sich das Amtsgericht Schöneberg entlasten will noch das bloße Befinden eines Nachlassgegenstandes – hier des Grundstücks – in einem anderen Gerichtsbezirk stellen einen wichtigen Grund für eine Verweisung dar (KG FGPrax 2016, 86 Keidel/Zimmermann FamFG 19. Auflage <2017> § 343 Rn. 80). Die pauschale, dem Gesetz in dieser Form widersprechende Begründung des Amtsgerichts Schöneberg in seinem Beschluss vom 25.01.2018 („Nachlassgegenstände befinden sich im dortigen Bezirk“) reicht zur Begründung einer Verweisung aus wichtigem Grund nicht aus.

4. Das Amtsgericht Erding ist auch nicht durch bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 25.01.2018 (§ 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG) zuständig geworden. Die Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn es dem Verweisungsbeschluss an jeder rechtlichen Grundlage fehlt, so dass er objektiv willkürlich erscheint (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, aaO § 343 Rn. 81). So liegt der Fall hier.

Woraus sich ein Verweisungsgrund („wichtiger Grund“) ergeben soll, teilt das Amtsgericht Schöneberg nicht mit. Die Gründe des Beschlusses vom 25.01.2018 beschränken sich auf die bereits vom OLG Köln (FGPrax 2016, 136) als auch vom KG (aaO) beanstandete formelhafte Wendung „Die Nachlassgegenstände befinden sich im dortigen Gerichtsbezirk“. Darüber hinaus lässt die Begründung in keiner Weise erkennen, mit welchen Erwägungen das Amtsgericht Schöneberg die Voraussetzungen einer Verweisung nach § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG als gegeben angesehen hat. Schließlich kommt hinzu, dass selbst das tatsächliche Vorhandensein „wichtiger Gründe“ zwar notwendige, keineswegs aber hinreichende Bedingung für eine auf § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG gestützte Verweisung ist. Denn unter den dort normierten Voraussetzungen „kann“ das Amtsgericht Schöneberg die Sache an ein anderes Gericht verweisen; es hat deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe dafür sprechen, von einer Verweisung abzusehen. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass dem Nachlassrichter des Amtsgerichts Schöneberg dieses Ermessen überhaupt bewusst gewesen ist; erst recht ist nicht zu erkennen, dass er es ausgeübt hat.

5. Da nach all dem bislang keine bindende Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG getroffen worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit aus den gesetzlichen Vorschriften. Zuständig ist demnach gemäß § 343 Abs. 3 S. 1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksicht

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung si

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zust

Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.