Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Juli 2015 - 20 W 1116/15

bei uns veröffentlicht am01.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.Auf die sofortige Beschwerde der Klagepartei wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.5.2015, Az. 26 O 553/07, aufgehoben. Das Verfahren ist fortzusetzen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf seine Beteiligung an der V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG geltend.

Mit Beschluss vom 24.1.2011 setzte das Landgericht das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 1) im Hinblick auf das Musterfeststellungsverfahren OLG München KAP 2/07 aus. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) setzte es das Verfahren gemäß § 148 ZPO aus, da das Musterverfahren Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits habe, da die Beklagte zu 2) Prospekterstellerin sei.

Im Musterbescheid vom 8.5.2012 (Kap 2/07) hat das OLG diverse Feststellungen getroffen. In Ziffer 1. a) bis f) ist festgestellt, in welchen Punkten der über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG von der V. Vermögensberatung GmbH herausgegebene Prospekt unrichtig, unvollständig und irreführend ist. Nach den Feststellungen in Ziffern 3. und 4. des Musterbescheides ist der Musterbeklagte zu 1), bei dem es sich um den hiesigen Beklagten zu 1) Andreas S. handelt, für den Prospekt als Initiator nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich und hat bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt. Die Feststellungen zu Ziffern 5. und 6. betreffen die Musterbeklagte zu 2), eine Bank. Die Feststellung zu Ziffer 7 betrifft den ersatzfähigen Schaden der Anleger.

Gegen diesen Musterbescheid wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 29.7.2014 hat der BGH folgende Entscheidung getroffen (Az. II ZB 30/12):

„Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird der Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungen zu 1. b), d) und e) sowie 5. und 6. aufgehoben.

Die Feststellung 1. a) (Streitpunkte 1 und 2) sowie auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers die Feststellung zu 7. werden klarstellend wie folgt neu gefasst:

1a) (Streitpunkte 1 und 2) Der Prospekt enthält keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das für die Schuldübernahme (in Höhe von 100 % des Anteils des Lizenzgebers an den Produktionskosten) an die D. Bank AG als schuldübernehmende Bank in Höhe des Barwerts der Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlende Entgelt dadurch aufgebracht werden musste, dass ein erheblicher Teil der Anlegergelder zeitgleich über die Produktionsdienstleister und Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet werden musste und der Fonds tatsächlich unmittelbar nur den verbleibenden Anteil der Anlegergelder als Produktionskosten in Filmproduktionen investiert.

7. (Streitpunkt 13) Bei der Berechnung des Schadens des Anlegers ist die von ihm geleistete Einlage zuzüglich des Agios zu Grunde zu legen, soweit es von ihm bezahlt worden ist. Der Anleger kann verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt worden ist. Ist der Anleger noch Inhaber der Rechte aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG, hat er die Abtretung dieser Rechte Zug um Zug anzubieten.

Die Feststellung 1b) (Streitpunkt 3) wird wie folgt abgeändert:

Es wird nicht festgestellt, dass der Prospekt über die Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG unrichtig, unvollständig und irreführend ist, weil der Fonds tatsächlich an den Erlösen der Filme nicht mit einem Anteil beteiligt ist, der einer vollen Finanzierung entspricht, sondern mit einem wesentlich geringeren Anteil und dies nachrangig.

Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.“

Mit Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 25.3.2015 verwies die Klagepartei auf den Beschluss des BGH vom 29.7.2014 und machte sich dessen Ausführungen zu den Prospektfehlern und zur Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) zu eigen. Sie vertrat die Auffassung, dass der hiesige Rechtsstreit nun fortgesetzt werden müsse, da hinsichtlich der Beklagten keine Fragen mehr offen seien.

Die Beklagten widersetzten sich der Aufnahme des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 29.5.2015, formlos hinausgegeben am 1.6.2015, stellte das Landgericht fest, dass das Verfahren erst nach Vorlage des rechtskräftigen Musterentscheids wieder aufgenommen werden könne.

Hiergegen legte die Klagepartei am 19.6.2015 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben, da der Musterentscheid im Hinblick auf den Beklagten Andreas Schmid rechtskräftig sei.

Mit Beschluss vom 24.6.2015 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist in Form der Untätigkeitsbeschwerde entsprechend § 252 ZPO gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens statthaft (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 252 Rn. 2; OLG Nürnberg, MDR 2004, 231).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Zwar ist der Musterentscheid nur teilweise rechtskräftig. Diejenigen Feststellungen, die rechtskräftig sind, genügen jedoch, um dem hiesigen Rechtsstreit seinen Fortgang zu geben. Von den noch nicht rechtskräftigen Feststellungen des Musterentscheids hängt der Ausgang dieses Rechtsstreits nicht ab.

Aufgrund des Beschlusses des BGH vom 29.7.2014 steht bereits rechtskräftig fest, dass der streitgegenständliche Prospekt in bestimmten Punkten fehlerhaft ist. Es gelten insoweit die Feststellungen in Ziff. 1 a) des Musterentscheids in der mit Beschluss des BGH vom 29.7.2014 klargestellten Fassung, ferner die Feststellungen zu Ziff. 1 c) und f) des Musterentscheids. Außerdem sind die Feststellungen zu 3. und 4. des Musterentscheids rechtskräftig, wonach der hiesige Beklagte zu 1) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich ist und schuldhaft gehandelt hat. Für den Fortgang des hiesigen Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die Musterbeklagte zu 2), die an dem hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligt ist, verantwortlich ist und schuldhaft gehandelt hat (aufgehobene Feststellungen zu Ziff. 5. und 6. des Musterentscheids) und ob die vom OLG zu Ziff. 1. d) und e) seines Musterentscheids festgestellten weiteren Prospektfehler ebenfalls vorliegen, was nach der Zurückverweisung noch der Klärung durch das OLG bedarf.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 22 Abs. 4 KapMuG nicht zu entnehmen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens davon abhängt, dass der Musterentscheid zur Gänze rechtskräftig ist und alle im Musterverfahren zu klärenden Fragen entschieden sind. Vielmehr genügt Teilrechtskraft, sofern diejenigen Feststellungen, die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind, bereits rechtskräftig getroffen sind. Denn gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG erfolgt die Aussetzung des Ausgangsverfahrens nur, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Sobald aber die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Feststellungsziele rechtskräftig feststehen, gibt es keinen Grund und keine Rechtfertigung mehr, mit der Fortsetzung des Rechtsstreits zu warten, bis andere hier nicht entscheidungserhebliche Fragen ebenfalls rechtskräftig geklärt sind.

Der Senat sieht es in einem Fall wie dem vorliegenden als unschädlich an, dass der Kläger nicht den teilrechtskräftigen Musterentscheid eingereicht hat, wie in § 22 Abs. 4 KapMuG vorgesehen, sondern sich darauf beschränkt hat, auf den Beschluss des BGH vom 29.7.2014 und die für ihn maßgeblichen Beschlussgründe hinzuweisen. Aufgrund der für alle Prozessbeteiligten zugänglichen gerichtlichen Entscheidungen ist sowohl der Musterentscheid des OLG als auch dessen Abänderung durch den BGH bekannt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich nicht um eine das Verfahren abschließende sondern nur um eine den Verfahrensgang betreffende Entscheidung handelt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Richterin am Oberlandesgericht

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 8 Aussetzung


(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung


Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 22 Wirkung des Musterentscheids


(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im

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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.