Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - 12 WF 66/17

published on 09/02/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - 12 WF 66/17
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die Beteiligten schlossen am … die Ehe und leiteten im Jahr 2015 ein Scheidungsverfahren ein. Der Scheidungsantrag wurde im Verfahren 1 F 78/15 am 03.06.2015 zugestellt.

Noch während des laufenden Scheidungsverfahrens machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.10.2016 im Wege des Stufenantrags in einem gesonderten Verfahren Zugewinnausgleichsansprüche geltend und beantragte, ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Verfahren wurde unter dem Gz. 1 F 579/16 geführt.

Das Amtsgericht wies den Antragsteller mit Schreiben vom 12.12.2016 darauf hin, dass die isolierte Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen während des laufenden Scheidungsverfahrens nur um Sonderfall des § 1385 BGB zulässig sei und daher ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe keine Aussicht auf Erfolg habe.

Am 15.12.2016 erklärten die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren 1 F 78/15 das Güterrechtsverfahren 1 F 579/16 übereinstimmend für erledigt.

Mit Beschluss vom 29.12.2016 lehnte das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Güterrechtsverfahren ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

2. Die Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet; denn das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

2.1. Zum Zeitpunkt, als das Amtsgericht über die Verfahrenskostenhilfe entschieden hat, war das Verfahren Zugewinn nach der übereinstimmenden Erledigterklärung beider Eheleute bereits beendet. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war daher grundsätzlich nicht mehr möglich, da Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 113 I FamFG, 114 I ZPO immer nur für künftige bzw. laufende Verfahren bewilligt werden kann.

2.2. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Gericht eine Frist gesetzt hätte, die zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens noch offen gewesen wäre, oder wenn das Gericht über den Antrag zu einem früheren Zeitpunkt hätte entscheiden können und müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der am 31.10.2016 eingegangene Stufenantrag war von Anfang an unzulässig, worauf das Amtsgericht pflichtgemäß hingewiesen hat.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, Zugewinnausgleichsansprüche auch außerhalb des Scheidungsverfahrens geltend zu machen, und zwar in zwei Fällen: Entweder es liegt ein Fall des vorzeitigen Zugewinnausgleichs gem. § 1385 BGB vor, wozu vorliegend nichts vorgetragen wurde, oder das Scheidungsverfahren ist bereits beendet und der Ausgleich wird innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 195 BGB geltend gemacht. Ob eine solche Vorgehensweise mutwillig wäre, muss hier nicht erörtert werden, da dieser Fall nicht vorliegt.

Während des Scheidungsverfahrens dagegen handelt es sich beim Zugewinn immer um eine Folgesache gem. § 137 II Nr. 4 FamFG. Der Verbund tritt von selbst ein, ohne dass es diesbezüglich eines Antrags oder eines Beschlusses des Gerichts bedarf (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., Rn. 4 zu § 137 FamFG). Auch eine reiche Partei hat es somit nicht in der Hand, parallel zum Scheidungsverfahren ein Zugewinnverfahren zu führen, wenn nicht die Ausnahmeregelung des § 1385 BGB eingreift.

Die Beschwerde des Antragstellers ist somit zurückzuweisen.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen § 127 IV ZPO nicht.

Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Annotations

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.