Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Nov. 2014 - 11 W 2297/14 und 11 W 2298/14

bei uns veröffentlicht am26.11.2014
vorgehend
Landgericht München I, 6 O 8860/12, 25.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt:

1. beim Verfahren 11 W 2297/14 (Kosten der ersten Instanz):1.913,58 EUR

2. beim Verfahren 11 W 2298/14 (Kosten der zweiten Instanz):1.055,79 EUR.

Gründe

I. Die Klägerin hat vom Beklagten in mehreren gerichtlichen Verfahren die Räumung der diesem in Untermiete überlassenen Kanzleiräume und im Folgenden die Zahlung des monatlichen Bruttomietzinses in Höhe von 24.806,06 € verlangt. Die Zahlungsansprüche hat die Klägerin überwiegend im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht.

Im vorliegenden Rechtsstreit, der den Mietzins für den Monat Februar 2012 betrifft, hat das Landgericht München I den Beklagten mit Vorbehaltsurteil vom 08.05.2013 zur Zahlung von 24.616,06 € nebst Zinsen verurteilt, ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 01.10.2013 kostenpflichtig zurückgewiesen worden.

Mit zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 25.07.2014 hat die Rechtspflegerin die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 2.997,65 € und der zweiten Instanz auf 1.329,94 € festgesetzt. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Beklagte mit seinen sofortigen Beschwerden vom 12.08.2014, mit denen er eine Herabsetzung des Erstattungsbetrages für die erste Instanz auf 1.084,07 € (einschließlich Gerichtskosten von 541,41 €) und für die zweite Instanz auf 274,15 € erstrebt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin habe willkürlich aus einem einheitlichen Vertrag mit einheitlichem Lebenssachverhalt eine Vielzahl von Prozessen angestrengt. Dies sei willkürlich geschehen, sachliche Gründe für ein derartiges Vorgehen seien nicht erkennbar. Die Klägerin hätte nur ein Verfahren führen können, so dass sich ein Gesamtstreitwert ergeben hätte. Die Klägerin hätte auch zunächst einen Teilbetrag in einem Verfahren geltend machen und dann entsprechende Klageerweiterungen vornehmen können. Auch eine Klage auf künftige Leistung wäre möglich, gewesen. Die Aufspaltung der Verfahren sei schikanös und habe nur dazu gedient, für den Beklagten erheblichen Arbeitsaufwand zu produzieren und ihn durch hohe Anwaltsgebühren zu schädigen. Dem von der Klägerin gewählten Vorgehen stehe deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen mit der Folge, dass lediglich die Kosten zu erstatten seien, die in einem einheitlichen Verfahren entstanden wären, in einem einheitlichen Verfahren wäre von einem Gegenstandswert von 295.282,72 € auszugehen. Bei diesem Gegenstandswert ergebe sich für das vorliegende Verfahren ein Anteil der Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen von 8,34% bzw. 478,72 € netto. Die Gerichtskosten errechneten sich entsprechend mit 514,41 €. Für die zweite Instanz seien nur anteilige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 274,15 € festzusetzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf dessen umfangreiche Ausführungen in den Schriftsätzen vom 27.06.2013 (Blatt 168/172 d. A.), 19.08.2013 (Blatt 366/369 d. A.), 08.10.2013 (Blatt 375/380 d. A.), 02.12.2013 (Blatt 390/392 d. A.), 17.12.2013 (Blatt 394/398 d. A.) und 12.08.2014 (Blatt 417/429 d. A. und Blatt 430/447 d. A.) Bezug genommen.

II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 104 Abs, 3, 567, 569 ZPO).

Die Rechtsmittel des Beklagten bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 12.08.2014 sind nicht zu beanstanden.

1. Es trifft zu, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats die Geltendmachung von mehreren aus einem einheitlichen wirtschaftlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüchen gegen eine Person in getrennten Prozessen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich erweisen kann mit der Folge, dass die unterliegende Partei der obsiegenden insgesamt nur die Kosten zu erstatten hat, die bei der Verfolgung der Ansprüche in einem einzigen Verfahren entstanden wären (BGH, Beschlüsse vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11 = NJW 2013, 66 = MDR 2012, 1314; vom 02.10.2012 - VI ZB 69/11 - nur in „Juris“ veröffentlicht; vom 18.10.2012 - V ZB 58/12 = NJW-RR 2013, 337; vom 20.11.2012 - VI ZB 1/12 = NJW 2013, 1369; Senat, Beschlüsse vom 19.04.1994 - 11 W 1183/94 - 1188/94 = AnwBI. 1394, 527-, vom 20.02.001 - 11 W 3250/00 = MDR 2001, 652 = AnwBI. 2002, 435 - und vom 11.12.2013 -11 W 1767/13).

2. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne der angeführten Rechtsprechung kann aber nur dann angenommen werden, wenn keine sachlichen Gründe für die Geltendmachung von Ansprüchen in getrennten Verfahren ersichtlich sind. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe ein schützenswertes Interesse an einer gestaffelten Geltendmachung der Mietzinsforderungen gehabt. Die Trennung zwischen Räumungs- und Zahlungsklagen sei schon deswegen zulässig gewesen, weil die Räumungsklage im Gegensatz zur Zahlungsklage nicht im Urkundsverfahren erhoben werden könne. Die Durchführung des Urkundenverfahrens zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche sei schon aus Beschleunigungsgründen legitim gewesen. Zudem sei durch die getrennte Geltendmachung sichergestellt gewesen, dass die Durchsetzung des Räumungsanspruchs nicht durch die Geltendmachung von Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch verzögert wurde. Den Zahlungsverfahren hätten jeweils Urkundenmahnbescheide zugrunde gelegen. Wenn jeweils der darauf folgende Monat nicht bezahlt worden sei, habe die Klägerin wieder einen Mahnbescheid beantragt. Ein Abwarten und Durchsetzen der berechtigten Zahlungsansprüche in cumulo sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen. Wenn ein Mieter die fälligen Mietzinsen für Geschäftsräume nicht bezahle, stehe immer die Gefahr des Vermögensverfalls im Raum. Der Vermieter habe deshalb ein berechtigtes Interesse an allen Maßnahmen, die seine Befriedigung wenigstens in Teilen beschleunigten. Der Beklagte habe im Vorfeld bereits genau bezifferte Gegenansprüche geltend gemacht. Durch die Weiterverfolgung der Mietzahlungsansprüche pro rata temporis habe die Klägerin der Gefahr begegnen können, dass die nicht mehr von der Prozessaufrechnung erfassten Teilbeträge weiter durch die Streitigkeiten um die Aufrechnung blockiert wurden. Der Klägerin sei es auch nicht zuzumuten gewesen, die einmal erhobene Mietzinsklage immer wieder monatlich um die dann fällig werdenden Beträge zu erhöhen. In diesem Fall hätte das Gericht dem Beklagten nach jeder Klageerweiterung eine Stellungnahmefrist setzen müssen, nach deren Ablauf schon die nächste Klageerweiterung angestanden hätte. So wäre der Zahlungsrechtsstreit bis zur Räumung nicht entscheidungsreif geworden.

3. Die Klägerin hat somit nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Geltendmachung (auch) der Zahlungsansprüche in verschiedenen Urkundenverfahren vorgetragen, die den vom Beklagten erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs oder gar der Schikane widerlegen. Sie hat ihrer Darlegungslast damit genügt. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass das Ausbleiben mehrerer Mietzinszahlungen für Geschäftsräume für den Vermieter die Annahme nahelegt, es könnten erhebliche wirtschaftliche Probleme des Vertragspartners hinter dem Ausbleiben der Zahlungen stehen. Der Beklagte hatte schon im März 2011 die (freiwilligen) Mietzinszahlungen eingestellt. Er räumt in der Klageerwiderung vom 25.09.2012 selbst ein, dass in diesem Zeitraum Honorarforderungen in erheblichem Umfang ausständig waren und dieser Umstand zu Zahlungsverzögerungen geführt hatte. Der Beklagte verweist zwar darauf, dass ihm Privatvermögen in erheblicher Größenordnung zur Verfügung stehe und dies der Klägerin auch bekannt sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Mietzinszahlungen über einen längeren Zeitraum ausgeblieben sind und die Klägerin letztlich nicht wissen konnte, wie lange ein Ausgleich der Rückstände über das Privatvermögen des Beklagten möglich sein würde. Hinzu kommt, dass die Klägerin wegen der in den Monaten März bis Juli 2011 aufgelaufenen Mietrückstände einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, der vom Beklagten nicht angefochten worden war. Die erste Zahlung in Höhe von 53.198,16 € ist offensichtlich nicht freiwillig (aus dem Privatvermögen) erfolgt, sondern wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nach Einleitung der Zwangsvollstreckung an die Gerichtsvollzieherin geleistet. Der Beklagte hatte es dabei bis zu einem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kommen lassen. Auch weitere Zahlungen über 146.126,72 € (zum Verfahren 10 O 2413/12) und 27.373,12 € (zum Verfahren 10 O 7559/12) sind nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 01.08.2013 erst erfolgt, nachdem die Klägerin einen entsprechenden Titel erwirkt hatte und die Zwangsvollstreckung eingeleitet war oder jedenfalls bevorstand. Die Klägerin konnte und musste also davon ausgehen, dass ihre nach allen bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen berechtigten Forderungen erst nach entsprechender Titulierung erfüllt wurden. Sie durfte bei dieser Sachlage zu Recht annehmen, dass sich der Beklagte in einer wirtschaftlich kritischen Situation befand und dass mit erheblichen Ausfällen zu rechnen war, wenn nicht auf dem möglichst schnellsten Weg in kurzen zeitlichen Abstanden Titel erwirkt wurden.

4. Aufgrund des anzuerkennenden Sicherungsbedürfnisses der Klägerin muss sich diese auch nicht darauf verweisen lassen, sie hätte eine Klage einreichen und diese dann jeweils um die neu fällig werdenden Mietzinsen erhöhen können. In diesem Fall hätte dem Beklagten, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, jeweils erneut eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt und über die Mehrforderung mündlich verhandelt werden müssen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es hierdurch zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, gegebenenfalls bis zur Räumung, gekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in allen gegen ihn angestrengten Verfahren die Aufrechnung mit den von ihm behaupteten, aber von keinem der mit der Sache befassten Gerichten anerkannten Gegenansprüchen eingewandt hat. Nach alledem kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin ausgegangen werden.

5. Die Ablehnung der im Kostenfestsetzungsverfahren tätig gewesenen Rechtspflegerin durch den Beklagten ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang. Die Wirksamkeit der von der Rechtspflegerin getroffenen Entscheidungen wird von der Ablehnung, die nur in die Zukunft wirken kann, nicht berührt. Über die Frage, ob das Ablehnungsgesuch trotz der Versetzung der Rechtspflegerin an ein anderes Gericht noch zulässig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.

6. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 59/11
vom
11. September 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein,
wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch
entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen
Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne
sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.

b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen
, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller
in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen
aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne
sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denoder
dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.

c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss
sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges
Verfahren geführt.
BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - KG
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die
Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 701,04 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptung in Anspruch genommen , seine Mutter habe mit ihren Kindern A., C., dem Antragsteller und Al. zum Skifahren in Crans Montana geweilt. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Mutter und die drei Geschwister des Antragstellers haben in jeweils getrennten Verfahren vor dem Landgericht gleichlautende Unterlassungsverfügungen erwirkt.
2
In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 784,03 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der fünf Familienmitglieder in fünf getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die einzelnen Antragsteller müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 1.650,35 € entstanden , so dass unter Berücksichtigung der - in zwei der weiteren Verfahren geleisteten - Zahlungen der Antragsgegnerin in Höhe von 784,33 € und 783,33 € nur noch der Differenzbetrag in Höhe von 82,99 € festgesetzt werden könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.

3
Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in AGS 2012, 146 veröffentlich ist, ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentschei- dung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen , dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).

6
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, der Antragsteller und seine Angehörigen hätten durch das Erwirken von fünf gleichlautenden und auf dieselbe Berichterstattung gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht , im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
7
a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer ; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk /Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6.; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22, jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.
8
b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.
9
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427 Rn. 12; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO /Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
10
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLGReport 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).
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cc) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Festsetzungsverlangen des Antragstellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Zwar stimmten die Gegenstände aller fünf Verfahren nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts inhaltlich überein. Angegriffen war jeweils dieselbe Aussage in einem Halbsatz eines Artikels, deren weitere Verbreitung der Antragsgegnerin in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen verboten wurde. Auch sind sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der jeweiligen Unterlassungsansprüche nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem fünf Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem identischen Lebenssachverhalt gegen eine Antragsgegnerin verfolgen, keine erhöhten Anforderungen , die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen zum zeitlichen Zusammenhang der Verfahren und zu der Frage getroffen, ob der Antragsteller und seine Angehörigen von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, aaO; KG Berlin, KG-Report 2002, 172, 173; OLG München , OLG-Report 2001, 105, 106).
12
3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten er und seine Angehörigen als Streitgenossen ein einziges Verfahren geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 f. (insoweit nicht in NJW 2007, 565 abgedruckt); KG, KG-Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Er könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet verlangen , sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten der Parallelver- fahren, d.h. ihm stände ein Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG, KG-Report 2002, 172, 174). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2010 - 27 O 122/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2011 - 2 W 123/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 69/11
vom
2. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. November 2011 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2010 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. März 2010 von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 730,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2010 festgesetzt werden. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsteller zu tragen. Beschwerdewert: 313,56 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. März 2010 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung folgender Behauptung in Anspruch: "Heute soll Pullach nicht einmal in der Lage sein, sich in moderne Computer zu hacken. Entsprechende Aufträge würden deshalb an externe Spezialisten wie den C…. vergeben". Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. In einem gesonderten Verfahren erwirkte der Antragsteller eine gleichlautende Unterlassungsverfügung gegen eine mit der Antragsgegnerin konzernrechtlich verbundene Verlagsgesellschaft wegen einer weitgehend identischen Berichterstattung. Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen mit einheitlichem Schreiben vom 5. März 2010 abgemahnt.
2
In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 1.043,66 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller müsse sich so behandeln lassen, als habe er die Antragsgegnerinnen in einem Verfahren in Anspruch genommen. In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 1.419,19 € entstanden, so dass zugunsten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nur ein Betrag in Höhe von 709,60 € zuzüglich der Gerichtsvollzieherkosten festgesetzt werden könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.

3
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen , dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, der Antragsteller habe durch das Erwirken von gleichlautenden und auf weitgehend identische Veröffentlichungen gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch durch.
7
a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer An- fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer ; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk /Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6.; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22 (Stand: April 2012), jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.
8
b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.
9
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kosten- recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO /Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
10
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLGReport 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend iden- tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).
11
c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen des Antragstellers , soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerinnen aufgrund eines einheitlichen Anlasses mit gleichlautenden, im Abstand von zwei Tagen verfassten Antragsbegründungen beim Landgericht Berlin auf Unterlassung derselben Behauptung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Antragsgegnerinnen die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptung in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen mit einheitlichem Schreiben vom 5. März 2010 abgemahnt und dadurch zu erkennen gegeben, dass einer einheitlichen Bearbeitung der gegen die verschiedenen Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungsansprüche nichts im Wege stand. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichartigen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen zwei Antragsgegnerinnen verfolgt, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474 Rn. 21).
12
Der Antragsteller muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen , als habe er ein einziges Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen als Streitgenossen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt); KG, KGReport 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens, d.h. ihm steht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kostenzu (vgl. KG, KG-Report 2002, 172, 174).
13
Hätte der Antragsteller seine Unterlassungsansprüche gegen beide Antragsgegnerinnen in einem einzigen Verfahren verfolgt, wären Gesamtkosten in Höhe von 1.419,19 € entstanden. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von 40.000 € zu berechnen gewesen, der sich aus einer Addition der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von jeweils 20.000 € ergibt. Entstanden wären mithin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV von 1.172,60 € sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV in Höhe von 20 €, also insgesamt 1.192,60 € netto = 1.419,19 € brutto. Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV wäre dagegen nicht angefallen , da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen Antragsgegnerinnen nicht derselbe war (Nr. 1008 Abs. 1 VV; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 3430, 3431; KG, KG-Report 2002, 172, 174; Hartmann, Kostengesetze , 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3). Auf jede der beiden Antragsgegnerinnen wäre damit ein Kostenanteil von 709,60 € zuzüglich der jeweiligen Gerichtsvollzieherkosten - vorliegend 20,50 € - entfallen, so dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin nur die Erstattung von 730,10 € verlangen kann.
14
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Galke Wellner Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2010 - 27 O 207/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 W 127/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 1/12
vom
20. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 384,52 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin wegen eines bebilderten Artikels über ihre Hochzeit mit dem TV-Moderator Markus Lanz in der Zeitschrift "frau aktuell" vom 12. Juli 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung einer Passage der Wortberichterstattung in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte das Gericht auf 10.000 € fest. In einem gesonderten Verfahren vor dem Landgericht Köln erwirkte die Antragstellerin wegen desselben Artikels eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Veröffentlichung eines Lichtbilds untersagt wurde.
2
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 783,33 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstellerin müsse sich so behandeln lassen, als habe sie ein einziges Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden Einzelverfahren (30.000 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.196,43 € angefallen, die nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte zueinander zu 1/3, d.h. in Höhe von 398,81 €, auf das vorliegende Verfahren entfalle. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.

3
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen , dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, die Antragstellerin habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
7
a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 7 (insoweit in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt)).
8
b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.
9
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, ZPO, 3. Aufl., Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
10
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO, Rn. 48). Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO, Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; OLG Koblenz, VersR 1992, 339; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart , OLG-Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Be- zug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLGReport 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO /Giebel, aaO Rn. 48, 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/ Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. OLG München, OLGR 2001, 105, 106; vgl. zu § 8 Abs. 4 UWG BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 177 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 4.16).
11
c) Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Antragsgegnerin, das mangels entsprechender Feststellungen des Beschwerdegerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, erweist sich das Festsetzungsverlangen der Antragstellerin, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich. Die von der Antragstellerin in den getrennten Verfahren erhobenen Unterlassungsansprüche ergeben sich aus demsel- ben Lebenssachverhalt - der Veröffentlichung des bebilderten Artikels in der Zeitschrift "frau aktuell" vom 12. Juli 2011 - und sind sowohl gleichartig als auch gleichgerichtet. Ihre Geltendmachung diente in beiden Fällen dem Zweck, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin durch einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Privatsphäre für die Zukunft zu unterbinden. Die Antragstellerin hatte ihre Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin mit am selben Tag verfassten und weitgehend gleichlautenden Abmahnschreiben geltend gemacht und die einstweiligen Verfügungen in engem zeitlichen Zusammenhang - am 8. bzw. 9. August 2011 - erwirkt. Die Ansprüche stehen darüber hinaus in einem inneren Zusammenhang. Denn die Wort- und Bildberichterstattung war Bestandteil eines Artikels; das die Antragstellerin abbildende Foto war durch die räumliche Gestaltung und die Beifügung der Bildinnenschrift "Versteckt : Die Braut - unter einer schwarzen Decke. Sie zog das Kleid erst in der Kirche an" in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, AfP 2011, 362 Rn. 21 ff.).
12
Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichartigen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen dieselbe Antragsgegnerin verfolgt, begründet keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474 Rn. 21).
13
3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich die Antragstellerin kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe sie ein einziges Verfahren geführt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 12 (insoweit in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt); BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt), jeweils mwN). Sie könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 68/11, z.V.b.; KG, KGReport 2002, 172, 174).
Galke Wellner Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2011 - 27 O 464/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 W 195/11 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)