Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Apr. 2015 - 8 U 45/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag der Klagepartei auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.
2. Das Rubrum des Urteils ist aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens zu ändern. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind zu bezeichnen wie folgt: ...
Gründe
Gründe zu 1.:
eines Lizenzvertrages zu belegen.“ Die Klägerin habe jedoch im Gegenteil hierzu stets vorgetragen, dass das „Licensing Agreement“ einen Vertragshändlervertrag beinhaltete. Deshalb sei der Einschub „- auch aus der Sicht der Klägerin -“ zu streichen.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich hierbei nicht um eine unstreitige Tatsache handelt, sondern um eine Wertung des Senats, die besagt, dass angesichts der dargestellten Umstände auch die Klägerin das „Licensing Agreement“ (unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts) nur als Nachweis für den Abschluss eines Lizenzvertrages verstehen darf.
a) Die Klägerin beanstandet hinsichtlich der ersten Hervorhebung, sie habe lediglich vorgetragen, die Einverständniserklärung vom
Die Klägerin hat umgekehrt weder in einem späteren Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, in der schriftlichen „Einverständniserklärung zur Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen M. GmbH und A.-AG“ vom 29.07.2008 befänden sich Regelungen, über die nicht zuvor (mündlich) eine Übereinkunft erzielt hatte werden können. Die Klägerin hat vielmehr ihre Rechtsausführungen auf eine andere Übereinkunft zu stützen versucht.
b) Die Klägerin beanstandet ferner (zur zweiten Hervorhebung), sie habe nicht behauptet, dass zwischen der A. AG und der Klägerin überhaupt keine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Sie habe dagegen mehrfach vorgetragen, es habe zwischen ihr und der A. AG kein Dauerschuldverhältnis bestanden. Diesem Einwand ist schon deshalb nicht zu folgen, weil auch der Senat erkennbar nicht darlegt, dass die Klägerin behauptet habe, es habe überhaupt keine Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der A. AG existiert. Der Senat stellt vielmehr fest, dass sich die Behauptung darauf bezieht, dass die Geschäftsbeziehung, die beendet werden soll, nicht bestanden habe.
Die Verwendung gerade dieser Formulierung liegt im Übrigen angesichts des Umstandes, dass die Einverständniserklärung vom
Annotations
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.