Die wegen der wirksamen Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende, statthafte (§ 79 I 1 Nr. 1 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betr. hat zumindest vorläufig Erfolg. Die Begründung zur Rechtsfolgenentscheidung durch das AG ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Denn das AG hat sich zum einen auf die Wiedergabe pauschaler Wertungen beschränkt, ohne die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Zum anderen wurden maßgebliche Umstände außer Acht gelassen.
1. Bereits die Erwägung des AG, es habe sich um einen „erheblichen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften“ gehandelt, ohne dass sich die für diese Wertung maßgeblichen Umstände aus dem Urteil oder – im Hinblick auf die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch – aus dem Bußgeldbescheid ergeben, ist rechtsfehlerhaft. Denn zum einen kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne entsprechende Tatsachengrundlage die vom AG getroffene Wertung nicht nachvollziehen. Zum anderen lässt die fehlende Konkretisierung, worin die Tatrichterin die über die Tatbestandserfüllung hinausgehende ‚Erheblichkeit‘ erblickt, besorgen, dass dem Betr. die Tatbegehung als solche angelastet wird. Dies würde aber einen Verstoß gegen den auch im Bußgeldverfahren anzuwendenden Rechtsgedanken des in § 46 III StGB geregelten Doppelverwertungsverbots (vgl. hierzu nur OLG Bamberg, Beschl. vom 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 u. 01.02.2017 – 3 Ss OWi 80/17 [jew. bei juris]) darstellen.
2. Die an sich nach § 17 III 1 OWiG zulässige Berücksichtigung des „längeren Zeitraums“, über den sich die Tat erstreckt hat, ist deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht Feststellungen zu dem von ihm zugrunde gelegten Tatzeitraum unterlassen hat. Der Senat wird damit nicht in die Lage versetzt, die Richtigkeit der entsprechenden Wertung durch das Tatgericht zu überprüfen. Zwar ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid noch hinreichend, dass Zuwiderhandlungen sowohl am 09.08.2012 als auch am 11.01.2013 durch die Vw-Behörde festgestellt worden waren. Da es sich dabei aber lediglich um Erkenntnisse aufgrund von Einzelkontrollen handelte, wird der Umfang des Tatgeschehens hierdurch gerade nicht ausreichend belegt. Hieraus kann allenfalls noch abgeleitet werden, dass zwischen den 2 Kontrollzeitpunkten, mithin lediglich für einige Monate, eine baurechtlich unzulässige Nutzung aufrechterhalten wurde. Das AG hätte, wenn es dem Betr. einen „längeren“ Tatzeitraum anlasten möchte, hierzu genaue Feststellungen treffen müssen. Hieran wäre es auch durch die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nicht gehindert gewesen (vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschl. vom 09.10.2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17 = NStZ-RR 2017, 369 [Ls]).
3. Ferner hätte das AG im Hinblick auf die nach § 17 III 1 OWiG für die Rechtsfolgenbemessung relevante „Bedeutung“ der Ordnungswidrigkeit insbesondere in Anbetracht der durchaus beachtlichen Höhe der Geldbuße der Frage nachgehen müssen, ob die Nutzungsänderung genehmigungsfähig gewesen wäre (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 – 3 Ss OWi 687/07 = BRS 73 Nr. 143 [2008]).
4. Schließlich hat das AG in rechtsfehlerhafter Weise keine Erwägungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betr. angestellt. Auch wenn diesen nach § 17 III 2 Halbs. 1 OWiG nur nachrangige Bedeutung zukommt (vgl. KK-OWiG/Mitsch 5. Aufl. § 17 Rn. 84), sind insbesondere bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie sie hier erfolgt ist, Feststellungen, die notfalls im Wege der Schätzung anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen sind, geboten. Denn von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betr. hängt es auch ab, wie nachhaltig ihn die Geldbuße trifft (vgl. KG, Beschluss vom 05.11.1998 – 2 Ss 371/98 [bei juris]). […]