nachgehend
Oberlandesgericht München, 15 W 87/15 Rae, 17.03.2015

Gericht

Landgericht Traunstein

Gründe

Landgericht Traunstein

Az.: 6 O 3380/14

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

gegen

...

- Beklagte

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Traunstein - 6. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht

am 27.11.2014 folgenden

Beschluss

Der Antrag der Antragstellerin vom 11.9.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Schadensersatzansprüchen von mindestens 5.000,-- Euro.

I.

Sie führt hierzu aus, dass das Amtsgericht Rosenheim unter dem Aktenzeichen ... willkürlich gehandelt habe und dass sie einen Verdacht interner Absprachen zwischen dem Gericht und dem Klägeranwalt habe. Soweit für das Gericht verständlich, macht die Antragstellerin geltend, dass ihr im bezeichneten Verfahren weder eine Terminsladung, noch das Urteil vom 19.11.2013, noch der Kostenfestsetzungsantrag, noch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.1.2014 übermittelt worden seien. Sie macht ferner geltend, ihr sei in einem Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 7.3.2013 mitgeteilt worden, dass Rechtsanwalt ... bereit war, im Rahmen von Prozesskostenhilfe die Angelegenheit der Antragstellerin im amtsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen. Dennoch habe dieser Kostenfestsetzungsantrag gestellt, obwohl er der Beiordnung im Rahmen von Prozesskostenhilfe zugestimmt habe. Rechtsanwalt ... sei auch vom Amtsgericht Rosenheim beigeordnet worden. Der Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim sei nur so auszulegen gewesen, dass tatsächlich die Beiordnung bereits bewilligt wurde. Eine Vollmacht habe sie Rechtsanwalt ... nicht erteilt. Des weiteren bezieht sich die Antragstellerin auf behauptete Rechtsverletzungen des Amtsgerichts Rosenheim.

Der Antragsgegner führt aus, dass mit Beschluss vom 15.7.2013 der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Rosenheim zurückgewiesen worden sei. Dieser Beschluss sei von ihm an die Antragstellerin mit dem Hinweis übersandt worden, dass ein weiteres Tätigwerden nur nach Ausgleich der angefallenen Kosten erfolgen würde. Eine Zahlung oder sonstige Reaktion sei nicht erfolgt. Schreiben hätten in der Folgezeit nicht mehr zugestellt werden können. Daraufhin sei mit Schriftsatz vom 06.11.2013 an das Gericht mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin nicht mehr vertreten werde. Über den Fortgang des Verfahrens sei man nicht informiert worden. Der Kostenfestsetzungsantrag nach § 11 RVG habe aufgrund der geleisteten Tätigkeit und der Ablehnung der Prozesskostenhilfe gestellt werden dürfen.

II.

Mit Schreiben vom 12.9.2014 hat das Landgericht Traunstein die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem Schreiben vom 11.9.2014 nicht zu entnehmen ist, was von den Antragsgegnern begehrt wird, welche anwaltliche Pflichtverletzung diesen zur Last gelegt wird und welcher Schaden der Klägerin hieraus entstanden ist.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Trotz dem richterlichen Hinweis vom 12.9.2014 hat die Antragstellerin keinerlei Anspruch gegen die Antragsgegner schlüssig begründet. Ihre Ausführungen beziehen sich im Schwerpunkt auf behauptete Verstöße des Amtsgerichts Rosenheim. Diese begründen aber keinen Anspruch gegen die Kanzlei ... Bezüglich des Kostenfestsetzungsantrags durch die Kanzlei ... ist unstreitig, dass Rechtsanwalt ... für die Antragstellerin mit ihrem Wissen und in ihrem Interesse tätig wurde. Ebenso stellt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 20.11.2014 unstreitig, dass die Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Danach waren die Antragsgegner berechtigt den Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Eine Pflichtverletzung ist hierin nicht zu sehen. Darüber hinaus fehlt es auch hier trotz des richterlichen Hinweises an einer substantiierten Darlegung des Schadens.

Mangels Erfolgsaussichten der Klage kam es nicht mehr darauf an, dass die Antragstellerin sich auch nicht zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen erklärt hat.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Herzog-Otto-Str. 83278 Traunstein, Traunstein 1, oder bei dem Oberlandesgericht Prielmayerstr. 80335 München, München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

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Landgericht Traunstein Beschluss, 27. Nov. 2014 - 6 O 3380/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

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Landgericht Traunstein Beschluss, 27. Nov. 2014 - 6 O 3380/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Gründe Landgericht Traunstein Az.: 6 O 3380/14 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - gegen ... - Beklagte wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht Traunstein - 6. Zivilkammer - durch die Vor

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(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.