Landgericht Regensburg Endurteil, 24. Feb. 2015 - 6 O 2451/13 (2)

published on 24.02.2015 00:00
Landgericht Regensburg Endurteil, 24. Feb. 2015 - 6 O 2451/13 (2)
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Oberlandesgericht Nürnberg, 2 U 630/15, 13.04.2016

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 36.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über rückständige und zukünftige Zahlungen betreffend die Beteiligung des Beklagten an der Klägerin.

Die Klägerin ist als geschlossener Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft konzipiert und erbrachte Finanzdienstleistungen.

Die Klägerin unterhielt zur ... GmbH ein Vertragsverhältnis in Form eines Exclusiv-Vertriebsvertrages.

Mit dem Beklagten hatte die Klägerin keinen persönlichen Kontakt.

Am 22.04.2010 trat der Beklagte der Klägerin als Treugeber-Kommanditist bei, vgl. Zeichnungsschein Anlage K 1.

Zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

Die Beteiligungssumme wurde mit 60.000,00 Euro beziffert, zuzüglich 6 % Agio in Höhe von 3.600,- Euro. Der Beklagte leistete als Kontoeröffnungszahlung 25 % des Beteiligungsbetrags und das vollständige Agio. Weiterhin wurde vereinbart dass der Beklagte im Übrigen monatlich eine Rate i.H.v. 500,00 Euro an die Klägerin zahlt, vgl. Anlagen K 2 und K 3.

Am 29.09.2011 stellte der Sonderbeauftragte ... die als Anlage B 1 vorgelegte Strafanzeige.

Die in der Strafanzeige angesprochenen Punkte waren Gegenstand der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 05.10.2011, zu der der Beklagte mit Schreiben vom 14.09.2011 eingeladen wurde. Im Einladungsschreiben waren die der Strafanzeige zugrundeliegenden Feststellungen erläutert, vgl. Anlage K 11. Darüber hinaus enthält das Protokoll der Gesellschafterversammlung, das dem Beklagten im Herbst 2011 zugesandt wurde, den Bericht des Sonderbeauftragten ... über seine Feststellungen. Zum genauen Protokollinhalt wird auf S. 6 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 27.11.2014 verwiesen.

Am 6.10.2011 entzog die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Klägerin die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen und entschied, dass die Klägerin gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 KWG abzuwickeln sei, vgl. Anlage K 4. Die Klägerin befindet sich seither in Liquidation gem. § 38 Abs. 1 KWG.

Zum 3.11.2011 stellte der Beklagte seine Ratenzahlungen an die Klägerin ein.

Mit Schreiben vom 12.11.2011 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung auf, vgl. Anlage K 6.

Zur Bilanz der Klägerin zum 31.12.2012 wird auf deren Auszug in Anlage K 8 verwiesen.

Zur Information des Abwicklers vom 31.05.2012 wird auf die Anlage K 10 verwiesen. Darin schildert er den Ausgang des Liquidationsprozesses als offen.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 erklärte der Kläger die Anfechtung seiner Beitrittserklärung sowie der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin behauptet, sie führe Rechtsstreitigkeiten wegen Rückerstattungen und Schadensersatz in Höhe von ca. 1 Mio. Euro, deren rechtskräftige Erledigung in zeitlicher Hinsicht nicht vorhersehbar sei.

Insgesamt habe der Beklagte Raten in Höhe von 9.000,- Euro an die Klägerin bezahlt.

Die Klägerin meint, die Zahlungsverpflichtung des Beklagten folge unmittelbar aus seinem Beitritt zur Klägerin und den zugrundeliegenden Vertragswerken. Rückständige Einlagen könnten von den Liquidatoren eingezogen werden, soweit sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft erforderlich seien.

Die Klägerin ist der Ansicht, dem Beklagten stehe ein Anfechtungsrecht nicht zu.

Weder habe die Klägerin den Beklagten persönlich getäuscht, noch könne ihr ein etwaiges Handeln Dritter, von dem sie keine Kenntnis habe, zugerechnet werden. Dies gelte insbesondere für Handlungen der ... GmbH.

Im Prospekt seien die jeweils vereinbarten Provisionssätze im Einzelnen offengelegt worden. Selbst bei Fehlerhaftigkeit des Prospektes der Klägerin, stehe dem Beklagten kein Anfechtungsrecht zu, sondern Prospekthaftungsansprüche.

Im Übrigen stehe dem Anfechtungsrecht im Liquidationsstadium der Grundsatz der Durchsetzungssperre entgegen. Dabei sei nicht nur die Durchsetzbarkeit von Einzelansprüchen gesperrt, sondern auch Einzelansprüche vernichtende Gestaltungsrechte.

Darüber hinaus sei die Frist des § 124 BGB abgelaufen.

Die Klägerin meint, der Abwickler habe das Recht, die rückständigen Einlagen vom Beklagten einzufordern, da diese für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden könnten und außerdem der Abwickler auch die Vollbeendigung der Gesellschaft und somit den Ausgleich zwischen den einzelnen Gesellschaftern herbeizuführen habe, wofür alle rückständigen Einlagen zu bezahlen seien. Dauere die Abwicklung einer solchen Massegesellschaft über einen längeren Zeitraum, sei es dem Grundsatz der Gleichbehandlung geschuldet, auch rückständige Einlagen einzufordern. Zudem habe die Klägerin Anspruch auf die in Zukunft vom Beklagten zu leistenden Einlagen. Insoweit sei die Situation einer Liquidation nach Auflösung durch Beschluss der BaFin anders zu beurteilen als nach einem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 500 Euro seit dem 16.11.2011, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.12.2011, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.01.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.02.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.03.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.04.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.05.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.06.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.07.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.08.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.09.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.10.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.11.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.12.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.01.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.02.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.03.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.04.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.05.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.06.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.07.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.08.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.09.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.10.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.11.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.12.2013 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;

2. Den Beklagten zu verurteilen, ab dem 16.01.2014 jeweils am Monatsersten, 45 ratierliche Zahlungen zu je 500,00 Euro (insgesamt 22.500,00 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen.

3. Hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 36.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 500 Euro seit dem 16.11.2011, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.12.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.12.2011, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.01.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.02.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.03.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.04.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.05.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.06.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.07.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.08.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.09.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.10.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.11.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.12.2012, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.01.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.02.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.03.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.04.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.05.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.06.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.07.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.08.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.09.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.10.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.11.2013, aus weiteren 500,00 Euro seit dem 16.12.2013 und ab dem 16.1.2014 jeweils aus 5.000,00 Euro (insgesamt 22.500,00 Euro) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 15. eines Monats, einzustellen ist.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, er habe nicht 9.000,00 € an Raten bezahlt, sondern 9.500,00 €.

Er trägt vor, er sei beim Erwerb seiner Beteiligung an der Klägerin im Hinblick auf die Kostenstruktur der Klägerin arglistig getäuscht worden.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im Verkaufsprospekt der Klägerin erhebliche Gesichtspunkte bewusst verschwiegen worden seien. Der Anleger sei nicht ausreichend darüber informiert worden, in welchem Umfang seine Beteiligung für die weichen Kosten verwendet werde. Die im Verkaufsprospekt der Klägerin, vgl. Anlage B 2, auf S. 24 getätigten Angaben zu den Provisionen seien unzutreffend. Es seien darin nicht die Kosten für die Koordination von Vertriebspartnern enthalten, für die die ... GmbH, als Vertriebsgesellschaft über die vereinbarten 10 % Provision hinaus, weitere 9 % Provision erhalten habe. Gem. § 4 S. 1 Nr. 12 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung seien diese Entgelte für die Vermittlung von Eigenkapital anzeigepflichtig.

Auch ein weiterer Dienstvertrag über die Durchführung von Verkaufsfördermaßnahmen sowie ein Marketingvertrag mit der ... GmbH seien nicht im Prospekt ausgewiesen worden.

Zudem seien bei der Klägerin Kosten angefallen, die von vorneherein vorhersehbar gewesen, aber nicht im Prospekt aufgeführt worden seien. So seien Vertriebskosten in Höhe von 258.000 € angefallen, die nicht im Prospekt erwähnt seien, vgl. Anlage B 3.

Darüber hinaus sei den Anlegern verschwiegen worden, dass gegen den Geschäftsführer der ... GmbH und Hauptinitiatoren des Fonds, ..., bereits seit 2008 von der StA Stuttgart ein Ermittlungsverfahren wegen Anlagedelikten geführt werde.

Der Beklagte und seine Ehefrau hätten am 15.03.2010 einen Anlageberatervertrag mit der ... GmbH in ... geschlossen. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses habe der Berater ... den Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung empfohlen. Dieser habe ihn hierbei über maßgebliche Aspekte getäuscht. Obwohl der Berater gewusst habe, dass es sich bei der Anlage um die Altersvorsorge des Beklagten handele, habe er ihn nicht informiert, dass es sich um eine hochspekulative Anlage handele, die nicht zur Altersvorsorge geeignet sei. Er habe ihn nicht über die Provisonshöhe von 15 % aufgeklärt und nicht über die Möglichkeit von Nachschusspflichten. Auch über die oben ausgeführten weichen Kosten sei nicht aufgeklärt worden

Der Beklagte meint, der Klägerin seien die Täuschungshandlungen des Vermittlers und der Fondsinitiatoren zuzurechnen. Die Klägerin habe es der regelmäßig für sie tätigen ... GmbH überlassen, die notwendigen Verhandlungen zu führen und die nötige Beratung und Aufklärung zu leisten, so dass deren Verhalten nach § 123 Abs. 2 BGB der Klägerin zuzurechnen sein. Das Verhalten der Eheleute ... als Fondsinitiatoren im Zusammenhang mit dem lückenhaften Verkaufsprospekt sei der Klägerin nach § 166 BGB analog zurechenbar. Diese hätten als Repräsentanten der Klägerin den Verkaufsprospekt erstellt.

Die Durchsetzungssperre stehe der Anfechtung nicht entgegen, da diese sich nur auf Forderungen im Sinne von finanziellen Ansprüchen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft beziehe. Der Beklagte leite aus der Anfechtung gerade keinen finanziellen Ansprüche her, sondern erreiche damit ex tunc die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich keine Verpflichtung der Gesellschafter, negative Salden ihrer jeweiligen Kapitalkonten bis zur Höhe der Einlagesumme durch rückständige Raten-Einlagen auszugleichen bzw. künftig fällig werdende Leistungen zu erbringen.

Aus § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages folge, dass die Klägerin - wenn überhaupt - lediglich die Abgangsentschädigung i.H.v. 19 % der Gesamtszeichnungssumme vom Beklagten fordern könne. Nachdem dieser Betrag bereits durch die vom Beklagten geleisteten Zahlungen erfüllt sei, habe die Klägerin keine Ansprüche gegen den Beklagten.

Da vorliegend eine Abwicklung aufgrund Beschlusses der BaFin vorliege, gehe es nicht darum, eine von den Gesellschaftern beschlossene ordnungsgemäße Beendigung der Gesellschaft herbeizuführen, sondern Unregelmäßigkeiten am Kapitalmarkt zu beseitigen. Dafür sei es nicht erforderlich, rückständige Einlagen einzufordern.

Zudem ergebe sich aus der klägerseits vorgelegten Bilanz 2012, dass die Einlage des Beklagten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht benötigt werde. Es sei ausreichend Vermögen vorhanden, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen.

Die Klägerin meint dazu, § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages lasse die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung rückständiger Raten unberührt und regle, dass der Beklagte im Falle vertragswidrigen Verhaltens eine weitere Entschädigung i.H.v. 19 % der Gesamtszeichnungssumme leisten müsse.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und sonstige Aktenbestandteile sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Einlagen besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

a) Dies folgt allerdings nicht aus der beklagtenseits erklärten Anfechtung nach § 123 BGB, da diese nicht fristgerecht i.S.d. § 124 Abs. 2 BGB erfolgte. Danach beginnt die Jahresfrist, wenn der Anfechtungsberechtigte von seinem Irrtum und dem arglistigen Verhalten des anderen Teils Kenntnis erlangt. Dabei ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten der Täuschung, sondern der Gesamteindruck entscheidend, vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 124 RN 2.

Unstreitig erfuhr der Beklagte aus dem Bericht des Sonderbeauftragten ... enthalten in der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 05.10.2011 sowie im Protokoll der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 05.10.2011 von der Strafanzeige des Sonderbeauftragten, den Fehlern und Aufklärungsmängeln im Prospekt und der problematischen Kostenstruktur.

Die Anfechtungsfrist lief daher im Oktober 2011 an, so dass die mit Schriftsatz vom 26.03.2014 erklärte Anfechtung jedenfalls verfristet war.

Wegen der Verfristung kommt es auf die zur Überzeugung des Gerichts der Anfechtung des Beklagten entgegenstehende Durchsetzungssperre und die Problematik der Zurechnung des Handelns Dritter anlässlich der Anlageberatung nicht mehr an.

b) Allerdings hat die Klägerin derzeit keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Einlagen.

aa) Bei der Abwicklung einer Gesellschaft hat der Liquidator nach § 149 HGB das Recht von den Gesellschaftern rückständige Einlagen einzufordern, sofern diese für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich sind.

Dabei trifft die Klagepartei eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage der aktuellen finanziellen Situation der Gesellschaft, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.07.1978, II ZR 54/77; Urteil vom 05.11.1979, II ZR 145/78. Die Beklagtenpartei hat unter Verweis auf die Jahresbilanz vom 31.12.2012, deren Inhalt unstreitig ist, hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Einlagen des Beklagten nicht zur Durchführung der Liquidation erforderlich seien. So wies die Bilanz Forderungen gegen Kreditinstitute in Höhe von 3.605.353,60 € aus sowie Leasingvermögen in Höhe von 3.992.434,82 €.

Damit wurde die sekundäre Darlegungslast der Klagepartei ausgelöst. Diese gab über den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung an, die Zahlen aus der Bilanz 2012 hätten sich seither nicht wesentlich verändert. Hinsichtlich andauernder langwieriger Rechtsstreitigkeiten der Klägerin und deren Relevanz für die derzeitige wirtschaftliche Situation der Klägerin wurde lediglich unsubstantiiert vorgetragen.

Dem klägerseits vorgelegten Statusbericht vom 31.05.2012 sind ebenfalls keine konkreten Zahlen zu entnehmen. Der Abwickler bezeichnet darin den Ausgang des Liquidationsprozesses als offen.

Somit ist zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass die rückständigen Einlagen des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger derzeit erforderlich sind.

bb) Ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Einlagen ergibt sich auch nicht bezüglich eines möglichen Ausgleichs zwischen den Gesellschaftern. Grundsätzlich ist hierfür der Abwickler nicht zuständig. Diese Aufgabe obliegt den Gesellschaftern selbst. Ausnahmen werden jedoch für Publikumsgesellschaften gemacht, da aufgrund der Vielzahl der Gesellschafter ein Ausgleich untereinander schwierig ist.

Eine Einziehung zu diesem Zwecke kommt jedoch im Regelfalle erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist, vgl. BGH Urteil vom 14.11.1977, II ZR 183/75. Ein derartiger Ausgleichsplan wurde jedoch klägerseits nicht dargelegt.

Nach alledem besteht kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Einlagen.

cc) Dies gilt aufgrund obiger Überlegungen zum jetzigen Zeitpunkt ebenso für zukünftige Raten.

c) Aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zulässig aber unbegründet.

aa) Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag zu 3) ist grundsätzlich gegeben. Bei Publikumsgesellschaften kann der Abwickler ermächtigt sein, auch den Ausgleich zwischen den zahlreichen Gesellschaftern herbeizuführen. Dabei ist für den Abwickler relevant abzuklären, welche Positionen auf Aktiv- und Passivseite einzubeziehen sind.

bb) Derzeit ist allerdings der Zeitpunkt noch nicht erreicht, in dem die Voraussetzungen für die Festlegung der Aktiv- und Passivpositionen gegeben wäre. Die Liquidation ist in einem Stufenprozess durchzuführen. Der Abwickler ist derzeit noch damit befasst, die Verbindlichkeiten der Klägerin zu regeln. Die geschlossenen Leasingverträge laufen noch, die Leasinggüter sind noch nicht veräußert.

Da die Liquidation noch nicht beendet ist, besteht zudem weiterhin die Möglichkeit, dass sich die Liquidität der Gesellschaft verschlechtert und zu einem späteren Zeitpunkt rückständige Einlagen des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger eingezahlt werden müssen. Damit würde sich aber auch die geleistete Einlage erhöhen und der hier begehrten Feststellung widersprechen. Das Feststellungsbegehren ist folglich derzeit unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über der vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Annotations

(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.

(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögensanlagen angeben:

1.
Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen. Steht die Anzahl oder der Gesamtbetrag bei Hinterlegung des Verkaufsprospekts noch nicht fest, ist ein hervorgehobener Hinweis aufzunehmen, der eine Mindestanzahl und einen Mindestbetrag angibt;
1a.
die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger sowie abweichende Rechte der Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung; sofern ehemaligen Gesellschaftern Ansprüche aus ihrer Beteiligung beim Emittenten zustehen, sind diese zu beschreiben;
2.
die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage. Übernimmt der Emittent oder eine andere Person die Zahlung von Steuern für den Anleger, ist dies anzugeben;
3.
wie die Vermögensanlagen übertragen werden können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;
4.
die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen und an denen der Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, der letzte veröffentlichte Jahresabschluss und der Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden;
5.
die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder Erwerbspreises, insbesondere die Kontoverbindung;
6.
die Stellen, die Zeichnungen oder auf den Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen des Publikums entgegennehmen;
7.
eine für die Zeichnung oder den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene Frist und die Möglichkeiten, diese vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen;
8.
die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleichzeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen erfolgt. Sind die Teilbeträge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts noch nicht bekannt, ist anzugeben, in welchen Staaten das Angebot erfolgt;
9.
den Erwerbspreis für die Vermögensanlagen oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan für seine Festsetzung;
10.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die für den Anleger entstehenden weiteren Kosten, insbesondere solche Kosten, die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbunden sind;
11.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere unter welchen Umständen er haftet, und dass keine Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen besteht;
12.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe Provisionen geleistet werden, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen; dabei ist die Provision als absoluter Betrag anzugeben sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen;
13.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen und Bedingungen der Verzinsung und Rückzahlung;
14.
die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 5a des Vermögensanlagengesetzes;
15.
die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus der Vermögensanlage ergeben können, zu tragen und
16.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, dass die Vermögensanlage ausschließlich im Wege der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben wird.
Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen sind bei Beteiligungen am Ergebnis eines Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag oder der sonstige für das Anlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufügen; bei Treuhandvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes ist der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen. Ebenso sind der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle und der letzte für die konkrete Vermögensanlage nach § 5c Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes festgestellte und veröffentlichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs beizufügen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.