Landgericht Passau Beschluss, 07. Okt. 2016 - 3 S 86/16

published on 07.10.2016 00:00
Landgericht Passau Beschluss, 07. Okt. 2016 - 3 S 86/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Amtsgericht Freyung, 2 C 256/16, 11.08.2016
Subsequent court decisions
Bundesgerichtshof, IV ZB 24/16, 04.01.2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Freyung vom 11.08.2016 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Anspruch, welche im Rahmen einer Erbauseinandersetzung bzw. einer hierdurch veranlassten Versteigerung angefallen sind. Das Amtsgericht Freyung gab der Klage - nach mündlicher Verhandlung am 04.08.2016 - mit Urteil vom 11.08.2016 vollumfänglich statt. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 18.08.2016 zugestellt.

Mit eigenem, handschriftlichem, undatiertem Schreiben, eingegangen bei Gericht am 06.09.2016, wendet sich die Beklagte nunmehr gegen das letztgenannte Endurteil mit „Widerspruch“.

Ein Berufungsschriftsatz eines zugelassenen Rechtsanwaltes ging innerhalb der Berufungsfrist nicht bei Gericht ein.

II.

Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. I ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Das Einlegen des Rechtsmittels der Berufung bedarf gem. §§ 529 Abs. I, 129 Abs. I, 78 Abs. I ZPO eines Schriftsatzes eines zugelassenen Rechtsanwaltes. Diesem Erfordernis genügt das undatierte, am 06.09.2016 eingegangene Schreiben der Beklagten nicht. Da dieses, als Widerspruch bezeichnete Schreiben der Beklagten, auf inhaltliche Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils abzielt, ist es auch als Berufung zu verstehen. Nachdem jedoch innerhalb der Berufungsfrist kein dem vorgenannten Formerfordernis genügender Rechtsanwaltsschriftsatz einging, ist die Berufung der Beklagten unzulässig und gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten das vorgenannte Form- und Fristerfordernis im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung:am Ende des Amtsgerichtlichen Urteils mitgeteilt wurde.

III.

Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 97 Abs. I ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.