Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 11. Dez. 2015 - 4 HKO 3592/15

published on 11/12/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 11. Dez. 2015 - 4 HKO 3592/15
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, Ordnungshaft auch für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes,

zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr für Genanalysen wie folgt zu werben:

1. „... in der ‚medical fitness und healthcare‘. In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift findet ihr einen tollen Beitrag über die Abstimmung von Ernährung und Training durch den .... Hier findet ihr den kompletten Artikel: http://...de/......_pdf ...“ in Verbindung mit der Wiedergabe der Aussagen:

1.1 „... stellt ... eine genetische Analyse, den ... fitness („Meta“ hier Abkürzung für „Metabolismus“ = Stoffwechsel), mit lebenslanger Gültigkeit zur Verfügung. Sie ermöglicht auf Basis einer DNA-Analyse eine individuell zugeschnittene Anpassung der Ernährung und des sportlichen Trainings.“,

1.2 „Dieses gibt zum einen Aufschluss darüber, welche Nährstoffe vom Körper besonders gut verstoffwechselt werden bzw. welche Nahrungsmittel für den ermittelten Stoffwechsel-Typ (Alpha, Beta, Gamma oder Delta) im Hinblick auf eine Gewichtsreduktion von Vorteil sind. Ebenso liefert das Ergebnis die Zuordnung zu einer stoffwechselbezogenen Sportvariante („S“ wie „Speed“ engl, für Schnelligkeit, bzw. „E“ wie „Endrunde“, Engl, für Ausdauer), die besonders gut geeignet ist, um mit der jeweiligen Sportart im Fitness-Studio viel Energie zu verbrennen und eine Gewichtsabnahme zusätzlich zu unterstützen.“,

1.3 mit der Abbildung und dem Text:

„Abbildung 1:

Beispielhaftes Ergebnis der genetischen Stoffwechselanalyse ... Fitness® mit Meta-Typ „Gamma“ und Sportvariante „Speed“ sowie individueller Ausprägung

Bild

1.4 „Obwohl in beiden Gruppen vielfältige Verbesserungen realisiert werden konnten, wies die ...-Gruppe im direkten Vergleich zur Kontrollgruppe deutlich erfolgreichere Effekte auf. So konnten die Probanden dieser Gruppe ihren BMI (kg/qm) innerhalb des Zeitraum um 2,33 Einheiten verringern, während die Vergleichsgruppe eine Reduktion um 0,43 Einheiten aufzeigte.“,

1.5 mit der Abbildung und dem Text:

„Abbildung 2:

Absolute BMI-Reduktion nach durchgeführter Beratung in der Meta-Check-Gruppe sowie Vergleichsgruppe

Bild

1.6 „Auch in Anbetracht der persönlichen Ziele konnten die Studienteilnehmer, die sich entsprechend ihrer genetischen Veranlagung ernährten, ihrem Wunschgewicht deutlich näherkommen als diejenigen, die lediglich eine allgemeine Beratung erhalten hatten.“,

1.7 mit der Abbildung und dem Text:

Bild

1.8 mit der Abbildung und dem Text:

„Abbildung 3:

Vergleich genotypgerechte und nicht genotypgerechte Ernährungsweise

Bild

1.9 „Auch hier erzielte eine genotypgerechte, auf die Gene angepasste Ernährungsweise gegenüber einer zufällig ausgewählten Diät im Durchschnitt um den Faktor 2.5 bessere Ergebnisse bei der Gewichtsreduktion.“,

1.10 „Der ... fitness® hat eine lebenslange Gültigkeit, da die DNA eines Menschen sich nicht verändert

gemäß Anlage K 4.

2. „... Abnehmen mit System ... Projekt“ du schaffst das!“

9,9 kg abgenommen in 2,5 Monaten!!!“

und/oder

„Tallienumfang um 14.1 cm weniger“

und/oder

„Körperfett um 9,4% weniger“

und/oder

„Muskelmasse von 47,3% auf 49,7%“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

3. „... Ich finde, diesen Test sollte die Krankenkasse zahlen müssen!!! Es ist echt hilfreich, und gerade den stark übergewichtigen kann er in ein neues besseres Leben helfen - ohne dass sie sich den „Magenbypass“ oder sonstige OPs antun müssten!!!“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 15 wiedergegeben.

4. „... in der MUM!“,

Liebe ...er, in der aktuellen ..., dem Magazin für ‚moderne mums‘ findet ihr heute einen interessanten Bericht über einen ...-Selbstversuch:

„http://....de/...-..._..l.pdf“

„Renate Petersen ... Laut der Laboranalyse des ... in Köln bin ich „Meta-Typ B“, der eine Präferenz für Proteine, Fette und Ausdauersport hat. Mit Kohlehydraten kommt mein Stoffwechsel dagegen eher schlecht zurecht.“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2014 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2014 zu bezahlen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10% und die Beklagte 90%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 €.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 55.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bewerbung einer Genanalyse durch die Beklagte.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen 20 Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen die Prozessführungsbefugnis des Klägers bejaht.

Die Beklagte bewirbt eine genetische Analyse, den ..., der auf Basis einer DNA-Analyse eine individuell zugeschnittene Anpassung der Ernährung und des sportlichen Trainings ermögliche.

Die angegriffenen Werbe-Behauptungen der Beklagten finden sich in den Anlagen K 3 (...auftritt der Beklagten), K 4 (Artikel in der Zeitschrift fitness and healthcare), K 15 (Kommentar einer ...nutzerin auf der ...seite der ...) sowie K 16 (Bericht in der Zeitschrift „...“).

Dabei setzt die Beklagte in ihrer Internetpräsenz (Anlage K 1) einen Link zu ihrem ...auftritt (Anlage K 3) und dort wiederum setzt die Beklagte links zur ...seite der Firma ... und zum genannten Artikel in der Zeitschrift „...“ und zu dem genannten Artikel in der Zeitschrift „fitness und healthcare“.

Mit Anwaltsschreiben vom 16.07.2013 lies die Beklagte gegenüber dem Kläger u. a. folgende Unterlassungserklärung abgeben:

„Die Firma ... Verpflichtet sich gegenüber dem ... es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die genetische Stoffwechselanalyse ... ...“ mit den Angaben ...

12. Studien aus den USA und Deutschland belegen eindrucksvoll, dass eine Genangepasste Ernährung die Abnehmerfolge um bis zum 2,5-fachen verbessern. Optimieren auch sie ihr Essen und Trinken und nehmen sie dadurch schneller und einfacher ab ...

zu werben.“

Ferner verpflichtet sich die ... gegenüber dem ... es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „...-Säure-Basen-Balance“ mit den Angaben ...

2. ...-Säure-Basen-Balance „leichter Abnehmen“ und/oder „Aktiver Stoffwechsel“... zu werben (Anlage K 17).

Die Beklagte verpflichtete sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren angemessene Höhe im Einzelfall vom Kläger festzusetzen und im Streitfall von den Gerichten in Regensburg zu überprüfen ist.

Im November 2013 warb die Beklagte wie folgt:

Bild

Bild

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Der Kläger trägt vor, die beanstandete Werbung sei irreführend. Die suggerierten Wirkungen seien derzeit nicht zu erzielen. Es liege auch eine Täuschung über die Sinnhaftigkeit der Diagnosemethode vor. Wissenschaftlich fundierte Belege für die Aussagekraft der Ergebnisse des Tests fehlten. Es gebe keinen wissenschaftlichen Beweis dafür, dass die Anpassung der Diät an ein genetisch vorgegebenes Stoffwechselprofil effektiver sei als eine normale Diät. Zu groß seien mögliche Kombinationen aus genetischen Variationen, Umweltfaktoren bzw. Menge und Qualität der Nahrungsbestandteile als dass daraus überzeugende Schlüsse gezogen werden könnten.

Nach dem Stand der Forschung (auf die Anlagen K 5 bis K 14 a wird Bezug genommen) sei die personalisierte Gen-Diät Zukunftsmusik. Die Beklagte suggeriere, die Genanalyse ermögliche ein umfassendes Ernährungs-, Abnehm- und Trainingsprogramm entsprechend den genetischen Dispositionen zu erstellen und mühelos bessere Ergebnisse zu erzielen als mit herkömmlichen Verfahren. Dies treffe aktuell nicht zu. Eine solche Vorhersage sei noch nicht möglich, jedenfalls nicht auf gesicherter Basis. Konkrete Empfehlungen zur Ernährungsberatung aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse seien aktuell aufgrund einer Genanalyse grundsätzlich nicht möglich.

Außerdem schulde die Beklagte zweimal eine Vertragsstrafe in Höhe von je 5.000,00 € sowie den verlangten Aufwendungsersatz.

Der Kläger beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Genanalysen zu werben:

1. „... in der ‚medical fitness und healthcare‘ In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift findet ihr einen tollen Beitrag über die Abstimmung von Ernährung und Training durch den .... Hier findet ihr den kompletten Artikel: http://....de/......_...pdf ...“ in Verbindung mit der Wiedergabe der Aussagen:

1.1. „... stellt ... eine genetische Analyse, den ... fitness („Meta“ hier Abkürzung für „Metabolismus“ = Stoffwechsel), mit lebenslanger Gültigkeit zur Verfügung. Sie ermöglicht auf Basis einer DNA-Analyse eine individuell zugeschnittene Anpassung der Ernährung und des sportlichen Trainings.“,

1.2. „Dieses gibt zum einen Aufschluss darüber, welche Nährstoffe vom Körper besonders gut verstoffwechselt werden bzw. welche Nahrungsmittel für den ermittelten Stoffwechsel-Typ (Alpha, Beta, Gamma oder Delta) im Hinblick auf eine Gewichtsreduktion von Vorteil sind. Ebenso liefert das Ergebnis die Zuordnung zu einer stoffwechselbezogenen Sportvariante („S“ wie „Speed“ engl, für Schnelligkeit, bzw. „E“ wie „Endrunde“, Engl, für Ausdauer), die besonders gut geeignet ist, um mit der jeweiligen Sportart im Fitness-Studio viel Energie zu verbrennen und eine Gewichtsabnahme zusätzlich zu unterstützen.“,

1.3. mit der Abbildung und dem Text:

„Abbildung 1:

Beispielhaftes Ergebnis der genetischen Stoffwechselanalyse ... Fitness® mit Meta-Typ „Gamma“ und Sportvariante „Speed“ sowie individueller Ausprägung

Bild

1.4. „Obwohl in beiden Gruppen vielfältige Verbesserungen realisiert werden konnten, wies die ...-Gruppe im direkten Vergleich zur Kontrollgruppe deutlich erfolgreichere Effekte auf. So konnten die Probanden dieser Gruppe ihren BMI (kg/qm) innerhalb des Zeitraum um 2,33 Einheiten verringern, während die Vergleichsgruppe eine Reduktion um 0,43 Einheiten aufzeigte.“,

1.5. mit der Abbildung und dem Text:

„Abbildung 2:

Absolute BMI-Reduktion nach durchgeführter Beratung in der ...-Gruppe sowie Vergleichsgruppe

Bild

1.6. „Auch in Anbetracht der persönlichen Ziele konnten die Studienteilnehmer, die sich entsprechend ihrer genetischen Veranlagung ernährten, ihrem Wunschgewicht deutlich näherkommen als diejenigen, die lediglich eine allgemeine Beratung erhalten hatten.“,

1.7. mit der Abbildung und dem Text:

Bild

1.8. mit der Abbildung und dem Text:

„Abbildung 3:

Vergleich genotypgerechte und nicht genotypgerechte Ernährungsweise

Bild

1.9. „Auch hier erzielte eine genotypgerechte, auf die Gene angepasste Ernährungsweise gegenüber einer zufällig ausgewählten Diät im Durchschnitt um den Faktor 2.5 bessere Ergebnisse bei der Gewichtsreduktion.“,

1.10. „Der ... fitness® hat eine lebenslange Gültigkeit, da die DNA eines Menschen sich nicht verändert

gemäß Anlage K 4.

2. „Meta-Check Abnehmen mit System ... Projekt“ du schaffst das!“

9,9 kg abgenommen in 2,5 Monaten!!!“

und/oder

„Tallienumfang um 14.1 cm weniger“

und/oder

„Körperfett um 9,4% weniger“

und/oder

„Muskelmasse von 47,3% auf 49,7%“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

3. „... Ich finde, diesen Test sollte die Krankenkasse zahlen müssen!!! Es ist echt hilfreich, und gerade den stark übergewichtigen kann er in ein neues besseres Leben helfen - ohne dass sie sich den „Magenbypass“ oder sonstige OPs antun müssten!!!“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 15 wiedergegeben.

4. „... in der ..!“,

Liebe ...er, in der aktuellen MUM, dem Magazin für ‚moderne mums‘ findet ihr heute einen interessanten Bericht über einen ...-Selbstversuch:

„http://....de/...-..._...pdf“

„Renate Petersen ... Laut der Laboranalyse des ... in Köln bin ich „Meta-Typ B“, der eine Präferenz für Proteine, Fette und Ausdauersport hat. Mit Kohlehydraten kommt mein Stoffwechsel dagegen eher schlecht zurecht.“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2014 zu zahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Hinsichtlich der weiterhin angekündigten Anträge:

4.1. „MIT WATTESTÄBCHEN ZUR TOPFIGUR“,

und/oder

„Topmodels wie ... schwören auf den Abnehmtrend“

und/oder

Mit 43 Jahren immer noch in Topform: ... ist überzeugt, dass sie ihre Modelmaße einer Genanalyse verdankt“,

4.2. „Prominentester Fan der Nutrigenetik ist ....

Sie schwört darauf, dass sie ihre Topfigur einem genau auf ihr Erbgut zugeschnittenen Ernährung- und Sportprogramm verdankt. Die Gene sollen nämlich auch vorbestimmen, ob wir eher mit Ausdauer oder mit Kraftsport zur Wunschfigur gelangen.“

wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, eine Irreführung liege nicht vor. Es würden keine Wirkungen suggeriert, erst recht keine, die nicht erreichbar wären. Vielmehr sei das Konzept der Beklagten darauf ausgerichtet, im Rahmen der herkömmlichen Abnehmkonzepte die Genetik als einen weiteren Baustein mit einzubeziehen und so die herkömmlichen Konzepte zu unterstützen. Anders als der Kläger behaupte und suggeriere, beruhe das Konzept der Beklagten nicht darauf, an den jeweiligen Genen der zu testenden Person angepasste Ernährung- und Trainingsempfehlungen zu erstellen. Die Beklagte biete vielmehr mit Hilfe des im Streit stehenden Konzeptes im Rahmen einer Ernährungsberatung ein Feintuning an. Für die Ermittlung der DNA mittels Analyse werde nur in geschulten Apotheken eine sachgerechte Probenahme durchgeführt. Anschließend werde die Probe anonym an ein zertifiziertes Labor geschickt, dort werde das Material analysiert, verschiede Werte ermittelt und komplizierte Berechnungen durchgeführt. Die beratenden Apotheken erhielten dann nach ca. 14 Tagen eine detaillierte Auswertung. In diesem Laborbericht seien dann die Zusammenhänge erklärt und Auswertungen beigefügt. Dabei bespreche der Berater in der Apotheke mit den Kunden die Laborergebnisse detailliert. Der Berater könne mit den Laborergebnissen die Ernährungs- und Abnehmberatung an dem Stoffwechsel des Kunden besser anpassen und so genauere Aussagen über die Wirkung der Makronährstoffe im Bezug auf das Abnehmprogramm des Kunden machen.

An der Deutschen Sporthochschule Köln sei für dieses Konzept eine Vergleichsstudie durchgeführt worden, die im direkten Vergleich zweier Gruppen eine stärkere Verringerung des BMI unter Berücksichtigung des Konzeptes der Beklagten gegenüber einer klassischen Ernährungsberatung aufzeige (Anlage B 3).

Eine Vielzahl von Studien, die einen Einfluss der Gene auf die Verarbeitung von Makronährstoffen und den Effekt körperlicher Aktivität auf das Gewicht belegten, zeigten, dass es sich bei dem Konzept der Beklagten keineswegs um Zukunftsmusik handele. Auf die Darlegung der Beklagten in der Klageerwiderung, Seite 7 bis 14 (Anlage B 4), wird Bezug genommen.

Bei den beanstandeten Werbeaussagen im Klageantrag Ziffer I. handele es sich um einen zulässigen Verweis der Beklagten auf den Beitrag eines Dritten. Eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Presseschau mit der Berichterstattung eines Dritten zu den eigenen Dienstleistungen/Produkten werde über Art. 5 I GG geschützt. Auch hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2 handele es sich um eine deutlich erkennbare Verlinkung auf den Post eines anderen; die Beklagte habe auf ... ein Foto eines anderen Nutzers geteilt. Der Inhalt des Klageantrags Ziffer 3 stamme von der ...seite der Firma ..., es handele sich um die Meinung eines Dritten. Hinsichtlich Klageantrag Ziffer 4 handele es sich um ein privates Anlayseergebnis der Autorin des Artikels, nicht um eine Drittaussage des ...s.

Hinsichtlich der Vertragsstrafe sei Verwirkung eingetreten.

Die Beklagte rügt die Angemessenheit der Höhe der verlangten Vertragsstrafe.

Das Bild der Verpackung der ...-Säure-Basen-Pulver sei nur kurze Zeit fälschlich im Internet abgebildet gewesen. Im Übrigen liege kein sinngleicher Verstoß vor.

Der Kläger entgegnet, die Studie der Deutschen Sporthochschule (Anlage B 3) sei eine retrospektiv ausgewertete Vergleichsstudie. Es sei nach einer Beratung eine Onlinefragebogenaktion zu subjektiven Einschätzung von Gewichtsverlust, Gesundheitszustand, Ernährungs- und Trainingsverhalten durchgeführt worden. Hierin liege eine mangelnde Wissenschaftlichkeit der Studie (es fehle die Randomisierung).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Beweis ist nicht erhoben worden.

Gründe

Die Klage ist im Umfang des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages begründet.

Die beanstandete Werbung ist als irreführend zu unterlassen, §§ 3, 5 I Nr. 1, 8 III Nr. 2 UWG.

1. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, da ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und da er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und da die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt, § 8 III Nr. 2 UWG.

Ausweislich der Mitgliederliste des Klägers (Anlage K 23) gehören diesem u. a. der H. Apothekerverein e.V., der Bundesverband deutscher Versandapotheken, 114 Unternehmen der Heilmittelbranche, 38 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen sowie 16 Unternehmen der Ernährungsberatung und eine Kurklinik sowie ein Lebensmittelfilialbetrieb (der auch Arzneimittel vertreibt) an.

Es besteht eine Vermutung der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung und der Fähigkeit zur tatsächlichen Zweckverfolgung, wenn der Verband - wie hier - jahrelang als klagebefugt anerkannt ist (BGH GRUR 1997, 476; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 347; Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn. 3.66).

Ihr anfängliches Bestreiten der Klagebefugnis hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten.

2. Die Beklagte hat für die streitgegenständlichen Werbebehauptungen einzustehen.

Die Beklagte hat auf ... das Foto eines anderen Nutzers geteilt. Durch einen Klick auf das Foto kommt man zu einem Erfahrungsbericht eines Dritten (Just Health Praxis) entsprechend Antrag 2.

Im Übrigen hat die Beklagte von ihrer Internetpräsenz Links zu ihrem ...auftritt gesetzt und von dort Links gesetzt zu den streitgegenständlichen Behauptungen (Anlagen K 4, K 15, K 16).

Die Beklagte hat für fremde Inhalte einzustehen, die sie sich zu eigen macht. Wer sich fremde Informationen so zu eigen macht, dass der Verkehr sie ihm zurechnet, haftet dafür wie für eigene Angebote/Informationen (BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 102/05).

Vorliegend macht sich die Beklagte die beanstandete Werbung in dieser Form zu eigen, indem sie auf die Links in ihrem ...auftritt mit den Formulierungen „... findet ihr einen tollen Beitrag über die Abstimmung von Ernährung und Training durch den ... ...“ sowie „... findet ihr heute einen interessanten Bericht über einen ...-Selbstversuch ...“ hinweist bzw. durch folgenden Hinweis: „Meta-Check Abnehmen mit System hat JustHealth Praxis Foto geteilt“ (Anlagen K 3, K 15). Die Beklagte macht damit die Inhalte der fremden Internetseite bzw. die dort enthaltene Aussage zum Gegenstand ihrer eigenen Werbung (vgl. LG München I, MMR 2000, 489).

Die Beklagte kann für sich nicht den Schutz eines Medienunternehmens beanspruchen, sondern es findet eine lauterkeitsrechtliche Kontrolle von Äußerungen statt, die nicht ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dienen (BGH NJW 2015, 708, Tz. 34).

Im Übrigen gilt, dass die Behauptung unwahrer Tatsachen im allgemeinen nicht unter grundrechtlichem Schutz steht (Köhler/Bornkamm, § 5 UWG, Rn. 1.61). Art. 5 I GG steht nicht entgegen, wenn mit Hilfe eines Irreführungsverbotes objektiv unrichtige Angaben untersagt werden sollen (Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rn. 1.65).

Auch das sich zu eigen machen von Erfolgsgeschichten bzw. Erfahrungsberichten ist dann zu untersagen, wenn es sich um eine irreführende Bewerbung der angebotenen Leistung handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, Az.: I-20 U 222/11; LG Köln, MD 2015, 783, 791; LG Kassel, Urteil vom 18.09.2014, Az.: 11 O 4205/13; Lichtnecker, GRUR 2013, 135, 137).

Wer sich eine fremde Information zu eigen macht ist unmittelbarer Täter (Ohly/Sosnitza, § 8 UWG, Rn. 115 a).

3. Das Gericht bewertet die konkrete Antragstellung als noch hinreichend bestimmt, da sich durch die Wiedergabe der konkreten Verletzungsform i. V. m. der Darstellung der Verlinkung im Urteil hinreichend nachvollziehbar ergibt, auf welcher Weise sich die Beklagte die streitgegenständlichen Werbeinformationen zu eigen gemacht hat.

4. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten ist irreführend.

a) Bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen und die Werbung muss gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH GRUR 2013, 649). Bei Werbeaussagen im gesundheitlichen Bereich ist der Werbende allein dafür verantwortlich, dass die Werbeaussagen gesichertem wissenschaftlichen Stand entsprechen (OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az.: 4 U 148/10).

Zum Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis ist in der Regel eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung notwendig, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649, Tz. 19).

Bei einer Metaanalyse ist eine Hinweis notwendig auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung der Studie und eventuell dort gemachte Einschränkungen; damit wird die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt (BGH GRUR 2013, 649, Tz. 20).

b) Für die Existenz einer wissenschaftlichen Grundlage trägt die Beklagte die Beweislast, wenn der Kläger darlegt, dass die werbliche Behauptung wissenschaftlich umstritten ist.

Dies hat der Kläger dargelegt Auf die Anlagen K 8 (Emily Singer „die Gen-Diät“, 2007; Placebo-Effekt nach einem Nutrigenomik-Test und einer Ernährungsberatung), K 9 (Informationsdienst Wissenschaft „Nutrigenomik: Dem Hunger der Gene auf der Spur“, 2009; eine maßgeschneiderte Ernährung ist Zukunftsmusik), K 10 (Ärztezeitung vom 05.09.2009 „Dem Geschmack der Gene auf der Spur“; derzeit sind wir noch weit davon entfernt, Ernährungsempfehlungen zu geben, die die individuelle genetische Veranlagung einer Person berücksichtigen), K 11 (Rehrmann, „Nutrigenomik: Gencode fürs Menü“; bislang erlaubten Forschungsergebnisse noch keine persönlichen Ernährungsempfehlungen durch genetische Tests), K 13 (Forschungsreiseführer Europa, personalisierte Ernährung, GENau abgeschmeckt, 2011; getestet werden meist 19 Gene), K 14 a (Gutachten Prof. Dr. Hauner vom 03.01.2014; die Metaanalyse kurokawa et al. zeige einen mittleren Unterschied im BMI von ... dieser Unterschied ... ist aber klinisch unbedeutend. Derzeigt gebe es keinen halbwegs überzeugenden genetischen Marker, der sich für die Prädiktion des Therapieerfolgs eignen würde. Die Datenlage sei viel zu dünn und inkonsistent, um daraus Ernährungsempfehlungen abzuleiten. Gentests ... seien nutzlos bzw. unwirksam), K 39 (ZEIT ONLINE, die DNA-DIÄT; ... man werde nicht nachweisen können, dass Ernährungstips auf DNA-Basis anderen Empfehlungen überlegen seien).

c) Demgegenüber ergeben die Darlegungen der Beklagten keinen gesicherten wissenschaftlichen Stand für die streitgegenständlichen Behauptungen. Die Vergleichsstudie der Deutschen Sporthochschule K. von Kurscheid und Loewe (Anlage B 3) nennt zwar eine größere BMI-Verbesserung in der MC-Gruppe als in der Vergleichsgruppe, weist aber selbst auf mögliche Ergebnisverzerrungen durch Nichtberücksichtigung des Ausgangsgewichts und die retrospektive Datenerhebung hin. Außerdem erfolgte keine homogene Verteilung der Probanden in den Studiengruppen und es bestand ein Ungleichgewicht der Geschlechterverteilung. Schließlich stellte sich die Frage, ob persönliche Angaben mit dem tatsächlichen Ergebnis übereinstimmen. Die Studie benennt weiteren Forschungsbedarf zu Wechselwirkungen zwischen Ernährung und Genetik, trägt also die streitgegenständlichen Werbeangaben der Beklagten nicht.

Die als Anlage B 4 vorgelegten Studien sowie die weiteren Anlage B 8, B 12 bis B 15 können nicht berücksichtigt werden. Zusammen mit der Terminsladung wurde darauf hingewiesen, dass vorgelegte Studien schriftsätzlich in ihren wesentlichen Eckpunkten beschrieben werden müssen; Hierzu zählen der Gegenstand der Studie, die primären und sekundären Ziele der Untersuchung, das Studiendesign und die Untersuchungsmethodik sowie die Studienergebnisse. Eine pauschale Bezugnahme genügt nicht. Soweit diese Darlegung sich auf bestimmte Textstellen stützt, sind diese auffindbar zu beschreiben und zumindest in einer Arbeitsübersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Im Übrigen hat der Kläger vorgetragen, die Studien in der Anlage B 4 enthielten nur die Teiluntersuchungen zu einzelnen Genvarianten und trügen nichts zur Beurteilung der Wirksamkeit des Gentests bei.

d) Die Beklagte trägt zwar vor, ihr Konzept sei darauf ausgerichtet, im Rahmen der herkömmlichen Abnehmkonzepte die Genetik als einen weiteren Baustein mit einzubeziehen und so die herkömmlichen Konzepte zu unterstützen. Das Konzept beruhe nicht darauf, an den jeweiligen Genen der zu testenden Person angepasste Ernährungs- und Trainingsempfehlungen zu erstellen.

Genau dies geschieht jedoch in der angegriffenen Werbung. In dieser behauptet die Beklagte, der ... ermögliche auf Basis einer DNA-Anlayse eine individuell zugeschnittene Anpassung der Ernährung und des sportlichen Trainings (Ziffer 1.1 und 1.2). Die überlegenen Erfolgsaussichten nach Durchführung eines ...s werden auch in der Werbung gem. Ziffern 1.3 bis 1.9 herausgestellt. Gerade auch in den abgebildeten Diagrammen werden die Erfolge des Konzepts der Beklagten als feststehend beschrieben. Schließlich wird dargelegt, der ... gewährleiste lebenslang die ausgelobten Erfolge (Ziffer 1.10). Ein herausragender Erfolg des ...-Abnehmens wird gem. Klageantrag Ziffer 2 herausgestellt, dies ohne jeglichen Hinweis auf eine angebliche bloße Unterstützung herkömmlicher Abnehmkonzepte.

Gem. Klageantrag Ziffer 3 wird der ... als Alternative zu einem Magenbypass oder sonstigen OPs angepriesen. Schließlich wird gem. Klageantrag Ziffer 4 am Beispiel der Autorin dieses Artikels behauptet, dass es einen Meta-Typ B gebe, der eine Präferenz für Proteine, Fette und Ausdauersport habe und dass deren Stoffwechsel mit Kohlehydraten eher schlecht zurecht komme.

Zu letzterem ist anzuführen, dass für die von der Beklagten behaupteten Stoffwechseltypen (Alpha, Beta, Gamma oder Delta) sowie die von ihr behaupteten stoffwechselbezogenenen Sportvarianten (S wie Speed und E wie Endrunde-Ausdauer) keinerlei (wissenschaftliche) Belege vorgelegt wurden und dass die Beklagte nicht einmal versucht hat, diese Einteilung zu erklären und zu rechtfertigen.

Die streitgegenständliche Werbung enthält die Darstellung, die angebotene Genanalyse ermögliche es, ein umfassendes Abnehm-/Ernährungs- und Trainingsprogramm entsprechend den eigenen genetischen Dispositionen zu erstellen und so mühelos bessere Ergebnisse zu erzielen als mit herkömmlichen Verfahren.

e) Abgesehen davon, dass die Beklagte die erforderliche wissenschaftliche Grundlage für ihre Behauptungen nicht dargelegt hat, hat sie auch nicht dargelegt, welche Gene bei ihrem ... im Mittelpunkt stehen (anderweitig werden z. B. 19 Gene getestet, Anlage K 13, bzw. werden andere Gene getestet als von der Beklagten bzw. sollen mehr als 100 Gene das Übergewicht beeinflussen, Anlage K 41).

Auf die Schwächen der Vergleichsstudie (Anlage B 3) weist die Beklagte nicht hin. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem angebotenen Gentest und dem angepriesenen Abnehmerfolg ist nicht gesichert dargelegt. Auch fehlen Erkenntnisse, dass auf einer Genanalyse basierende Ernährungs- und Sportempfehlungen zu einer Gewichtsreduzierung führen. Schließlich gibt es - wie bereits dargelegt - keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Stoffwechseltypen. Weiterhin wird nicht dargelegt, dass bzw. wie die Genanalyse eingesetzt werden kann, um die behauptete Ernährungs- und Trainingsberatung zu erzielen.

Der von der Beklagten hervorgerufene Eindruck, der angepriesene Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten, ist irreführend.

Von wettbewerblicher Relevanz ist auszugehen (BGH NJW 2009, 2747).

5. Die Beklagte schuldet weiterhin 2 Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 10.000,00 €.

Gegen Ziffer II. 2. der Unterlassungserklärung vom 16.07.2013 (Anlage K 17) wurde eindeutig verstoßen (Anlage K 20).

Aber auch gegen Ziffer I. 12. Der Unterlassungserklärung (Studien ... belegen ... dass eine genangepasste Ernährung die Abnehmerfolge um bis zum 2,5fachen verbessern) hat die Beklagte verstoßen durch Verwendung der Formulierung „doppelt so schnell abnehmen“ (Anlage K 20).

Eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € ist angemessen und keineswegs überhöht. Angesichts des Verstoßes im November 2013 kann bei einer Klagezustellung im November 2014 nicht von Verwirkung die Rede sein.

Auch wenn der eine Verstoß nur kurz zu sehen gewesen sein sollte, ist eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € nicht überhöht.

Die Beklagte schuldet daher 10.000,00 € nebst der verlangten Zinsen (Anlagen K 21, K 22).

6. Die vom Kläger weiterhin begehrte Auslagenpauschale in Höhe von 178,50 € ist angemessen und nicht überhöht und daher von der Beklagten ebenfalls samt der verlangten Zinsen ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beim Streitwert hat die Kammer pro beanstandeter Werbeaussage 3.000,00 € zugrunde gelegt. Dies ergibt bei 15 Aussagen zzgl. 10.000,00 € Vertragsstrafe einen Streitwert von 55.000,00 €.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 18/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/05 Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.