Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 28. Jan. 2015 - 3 O 7879/14

bei uns veröffentlicht am28.01.2015

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

I.

Die einstweilige Verfügung vom 06.11.2014 wird aufrecht erhalten.

II.

Die Verfügungsbeklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbeaussagen auf der Homepage der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Dem Verfügungskläger gehören eine Vielzahl von Gewerbetreibenden, insbesondere aus dem Bereich Heil- und Gesundheitswesen, an. Auf die Mitgliederliste gemäß Anlage A 5 wird Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) vertrieb Salzvernebler und Ausstattungsmöglichkeiten für sogenannte Salzräume/Salarien. Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 1). Die Verfügungsbeklagte zu 1) betrieb für ihren Geschäftsbetrieb eine Homepage unter der Domain www.k...de, auf der sie für ihre Geschäftszwecke die Vorteile der mittels der von ihr Vertriebenen Materialien herstellbarer Salarien bewarb. Insbesondere waren auf der Homepage der Verfügungsbeklagten folgende Aussagen zu finden:

„Jeder Atemzug streichelt mit den feinen Salzpartikeln über die Schleimhäute und Atemwege und aktiviert die Selbstheilungskräfte.“ (Aussage 1)

„In der Haut bindet das vernebelte Salz Feuchtigkeit und sorgt für eine Regeneration.“ (Aussage 2)

„Salz erzeugt ein staub- und allergenfreies Mikroklima. Das löst Wohlbefinden aus und steigert die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit.“ (Aussage 3)

Der Verfügungskläger behauptet, dass vorgenannte Aussagen sachlich unzutreffend sind und den beworbenen Räumlichkeiten bzw. dem Aufenthalt in diesen die behaupteten Wirkungen nicht zukommen. Die beanstandeten Werbeaussagen seien daher irreführend und nach dem HWG zu untersagen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth erließ auf Antrag des Verfügungsklägers hin mit Beschluss vom 06.11.2014 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt:

I.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt

im geschäftlichen Verkehr für Anwendungen im „K.“ wie folgt zu werben:

1.

„Jeder Atemzug ... aktiviert die Selbstheilungskräfte“,

2.

„Inder Haut bindet das vernebelte Salz Feuchtigkeit und sorgt für eine Regeneration“

3.

„Salz erzeugt ein staub- und allergenfreies Mikroklima. Das ... steigert die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit.“,

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage A 1 wiedergegeben.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 legten die Verfügungsbeklagten Widerspruch ein.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 06.11.2014 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 06.11.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten behaupten, dass es sachlich zutreffend sei, dass Salz in der Haut Feuchtigkeit binde. Zudem behaupten sie, dass es zutreffend sei, dass feuchte Luft Staub und Allergene binde und dies tatsächlich die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit fördere. Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, dass das HWG auf die beanstandeten Werbeaussagen nicht anwendbar sei: Diese Aussagen enthielten keinen Gesundheits- oder Krankheitsbezug und bei dem Salarium handele es sich auch um keine andere Behandlung i. S. d. § 1 HWG, sondern um Baustoffe. Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbeaussagen und damit für die Irreführung liege beim Verfügungskläger. Des Weiteren sind die Verfügungsbeklagten der Ansicht, dass der Verfügungskläger nicht klagebefugt und dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussagen 1) und 3) zu unbestimmt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Termin zur mündlichen Verhandlung fand statt am 07.01.2015.

Gründe

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die erlassene einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sowie über die Kosten zu entscheiden. Dies führte zu einer Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussagen unter Ziffer I.1) und I.3) der einstweiligen Verfügung, wie dies der Verfügungskläger beantragt hat, zu unbestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Diesem Bestimmtheitserfordernis ist Genüge getan, wenn der Antrag eindeutig ist (Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 253 Rz. 29). Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten steht der Eindeutigkeit des Antrags nicht entgegen, dass der Verfügungskläger die Werbeaussagen der Verfügungsbeklagten in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit verkürzte, als sie einen Satzteil dieser Werbeaussagen jeweils ausließ und die Auslassung durch „...“ kennzeichnete. Vielmehr ist dieses Vorgehen geeignet, das Begehren des Verfügungsklägers deutlicher zum Ausdruck zu bringen, als die nach Ansicht der Verfügungsbeklagten offensichtlich nicht beanstandungsfähigen und -würdigen Satzteile der konkreten Aussage nicht mit untersagt werden sollten, sondern sich der Antrag auf die inhaltlich beanstandete Kernaussage konzentrierte. Durch die Auslassung der betroffenen Satzteile wurde auch der Sinngehalt der Werbeaussagen nicht verändert.

II.

Verfügungsanspruch und -grund sind glaubhaft gemacht.

1.

Es besteht ein Verfügungsgrund nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HWG.

a) Der Verfügungskläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der Verfügungskläger ist ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher und beruflicher Interessen seiner Mitglieder, der auch zur Wahrnehmung dieser Interessen imstande ist. Ihm gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, an. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten sind nicht nur solche Unternehmen berücksichtigungsfähig, welche wie die Verfügungsbeklagten Materialien für den Bau von Salarien oder zumindest von gleichwertigen Produkten anbieten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verfügungsklägers und der Verfügungsbeklagten sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch (irgend)ein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmens beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2007, 610 - Sammelmitgliedschaft V). Dabei ist irrelevant, ob die Beteiligten auf derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe stehen (BGH, GRUR 1996, 804 - Preisrätselgewinnauslosung III). Zudem kann der erforderliche Bezug auch durch die konkrete Wettbewerbsmaßnahme hergestellt werden, selbst wenn die Unternehmen grundsätzlich unterschiedlichen Branchen angehören, aber das werbende Unternehmen durch eine bestimmte Wettbewerbshandlung in einen Wettbewerb um die Kunden des anderen Unternehmens eintritt (GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee).

Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagten ein Produkt - oder Baumaterialien für ein Produkt - aus der Heilmittel- oder Gesundheitsbranche anbieten. Durch die konkreten Werbeaussagen, dass ein Salarium, für dessen Bau geworben wird, der Regeneration, der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und der Steigerung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit dient, stellen die Verfügungsbeklagten selbst einen Bezug zur Gesundheitsbranche her. Der Markt der Produkte des Heil- und Gesundheitswesens ist daher der maßgebliche Vergleichsmarkt. Ausweislich der als Anlage A 5 vorgelegten Mitgliederliste hat der Verfügungskläger 68 Mitglieder aus dem Bereich des Gesundheitswesens. Dies stellt eine ausreichende Zahl i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dar. Die angegriffene Werbung berührt die Interessen dieser Mitglieder.

b) Die mit den Anträgen zu den Ziffern I.1) bis I.3) der einstweiligen Verfügung angegriffenen Werbeaussagen sind nach § 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 HWG unlauter.

aa) Die Vorschrift des § 3 HWG stellt eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 4 Rz. 11.134 a m. w. N.).

bb) Die Aussage „Jeder Atemzug ... aktiviert die Selbstheilungskräfte“ ist eine irreführende Werbung i. S. d. § 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 HWG.

(1) Die Vorschrift des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ist auf diese Aussage anwendbar.

Die Verfügungsbeklagten bewerben die von ihr angebotenen Baumaterialien für den Bau eines Salariums mit Vorteilen, die dem Aufenthalt in einem Salarium zukommen sollen. Der Aufenthalt in einem Salarium stellt eine andere Behandlung und die von der Verfügungsbeklagten beworbenen Baustoffe andere Gegenstände i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG dar.

Die Werbung mit der Aktivierung der Selbstheilungskräfte bezieht sich auf die Beseitigung oder zumindest Linderung von Krankheiten oder Leiden. Denn „heilen“ bedeutet nichts anderes, als Krankheiten zu beseitigen (so auch OLG Hamm, Az. 4 U 91/08 v. 25.09.2008, zitiert nach juris). Entsprechend hat die Rechtsprechung auch in einem ähnlich gelagerten Fall die Werbung mit der Aktivierung bzw. Anregung der Selbstheilungskräfte als ausreichend angesehen, um die Anwendbarkeit des HWG zu begründen; die Bezugnahme auf konkrete Anwendungsgebiete wurde nur ergänzend herangezogen (vgl. OLG Hamm, Az. 4 U 57/13 v. 20.05.2014 - begleitende Kinesiologie, zitiert nach juris). Irrelevant ist auch, dass es unbestreitbar Selbstheilungskräfte des Körpers gibt, da die Verfügungsbeklagten durch die Aussage „Jeder Atemzug aktiviert“ unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs eine kausale Verknüpfung zwischen diesen Selbstheilungskräften und dem Aufenthalt in einem Salarium herstellt.

(2) Die Aussage „Jeder Atemzug ... aktiviert die Selbstheilungskräfte“ ist irreführend.

Gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 UWG liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Behandlungen oder Gegenständen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben. Bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Deswegen ist eine Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Wirkung nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 1971, 153 - Tampax). Die Darlegungs- und Beweislast der Richtigkeit der gesundheitsbezogenen Werbeaussage trägt insoweit der Werbende (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 Rz. 3.28). Im Regelfall ist zum Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis das Vorliegen einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen ist, erforderlich (BGH, GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

Im vorliegenden Fall haben die Verfügungsbeklagten den Vortrag des Verfügungsklägers, dass diese Werbeaussage unzutreffend ist, nicht bestritten, sondern nur auf die - unzweifelhafte - Existenz von Selbstheilungskräften im Allgemeinen verwiesen. Im Übrigen haben die Verfügungsbeklagten eine Aktivierung der Selbstheilungskräfte durch einen Aufenthalt in einem Salarium nicht durch eine o.g. Studie belegt. Insbesondere stellt die vorgelegte Studie von Prof. Dr. ... keine solche Studie dar; es handelt sich vielmehr um eine Beschreibung und Besprechung der Halotherapie ohne Darlegung einer konkreten Datenerhebung, welche den Anforderungen an eine placebokonktrollierte Doppelblindstudie genügt, oder Bezugnahme auf eine konkrete solche Studie.

cc) Die Aussage „In der Haut bindet das vernebelte Salz Feuchtigkeit und sorgt für eine Regeneration“ ist irreführend i. S. d. § 3 S. 1 u. 2 HWG.

(1) Die Vorschriften des HWG sind anwendbar, da sich die Werbeaussage auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht.

In welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. Dabei handelt es sich vorliegend - entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten - nicht nur um gewerbliche Kunden, sondern auch um Verbraucher, da es vorstellbar ist, dass ein Verbraucher sich z. B. in ein Eigenheim ein Salarium einbauen lässt; deswegen richtet sich die Homepage der Verfügungsbeklagten zumindest auch an Verbraucher.

Der Begriff „Regeneration“ kann grundsätzlich, wie die Verfügungsbeklagten zutreffend vortragen, als krankheitsunabhängige Erholung verstanden werden. „Regeneration“ kann indes auch im Sinne einer Wiederherstellung eines physiologischen Gleichgewichtszustandes nach vorausgehender Belastung, Krankheit oder sonstigen Beschwerden - und damit als Linderung oder Beseitigung von Leiden und Krankheiten - verstanden werden. Vorliegend wird ein verständiger Verbraucher diese Aussage auch im letztgenannten Sinne verstehen, da aufgrund des Gesamtzusammenhangs und dem vorgehenden Hinweis, dass das Salz die Feuchtigkeit in der Haut bindet, die Regeneration sich auf eine zuvor geschädigte Haut bezieht. Dies kann die Kammer selbst beurteilen, da ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Verbraucher zählen.

(2) Die Aussage ist irreführend. Die Verfügungsbeklagten haben keine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie vorgelegt, welche eine Regeneration der Haut durch den Aufenthalt in einem Salarium, wie es die Verfügungsbeklagten vertreiben, belegt. Insbesondere stellt die vorgelegte Studie von Prof. Dr. ... keine solche Studie dar (s.o.).

dd) Auch die Aussage „Salz erzeugt ein staub- und allergenfreies Mikroklima. Das ... steigert die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit“ ist irreführend i. S. d. § 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 HWG.

(1) Die Vorschriften des HWG sind anwendbar. Die Aussage, dass der Aufenthalt in einem Salarium die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit steigere, hat aus Sicht der Verbraucher als der maßgebliche Verkehrskreis (s.o.) einen konkreten Krankheitsbezug. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf das „staub- und allergenfreie Mikroklima“, welches das Salz in der Luft erzeugen soll. Aufgrund dieses Gesamtzusammenhangs verstehen die maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere die Verbraucher, dass die Luft in dem Salarium positive Wirkung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit habe, welche durch Beschwerden wie Asthma und Allergien etc. hervorgerufen werde. Gerade bei solchen Beschwerden ist ein staub- und/oder allergenfreies Mikroklima nach allgemeiner Auffassung von Relevanz.

(2) Die Aussage ist irreführend. Zwar ist allgemein bekannt, dass eine staub- und allergenfreie Luft, wie sie z. B. in natürlichen Salzstollen vorkommen kann, positive Auswirkungen für Asthmatiker und Allergiker haben kann und diesen gerade ein Atmen erleichtert. Allerdings haben die Verfügungsbeklagten keinen Nachweis für eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie dafür erbracht, dass auch in einem Salarium, das mit den von den Verfügungsbeklagten vertriebenen Baustoffen hergestellt wird, ein staub- und allergenfreies Mikroklima geschaffen wird. Sie selbst tragen sogar nur vor, dass die feuchte Luft Staub und Allergene besser bindet und diese dadurch schneller zu Boden sinken; darin kann gerade kein Vortrag gesehen werden, dass überhaupt keine Allergene oder kein Staub in der Luft enthalten sind. Zudem haben die Verfügungsbeklagten keine solche Studie vorgelegt, dass durch das Raumklima in dem Salarium die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird. Insbesondere stellt die vorgelegte Studie von Prof. Dr. ... keine solche Studie dar (s. o.).

c) Die Irreführung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant i. S. d. § 3 Abs. UWG, denn es geht um das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung.

d) Es besteht Wiederholungsgefahr. Aufgrund der begangenen Verletzungshandlung wird diese Gefahr vermutet.

e) Die Verfügungsbeklagten sind passivlegitimiert.

2.

Es besteht ein Verfügungsgrund. Dieser wird bereits gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung wurde nicht entkräftet. Insbesondere haben die Verfügungsbeklagten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

III.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht h

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(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,1a. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2

Referenzen

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.