Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 17. Apr. 2018 - 7 O 6829/17

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Anmeldung auf der Seite st...de unter Profileinstellungen die Einwilligungen zur Veröffentlichung der personenbezogenen Nutzerinhalte außerhalb von st...de voreinzustellen, wenn dies geschieht wie folgt:

"Ich möchte gefunden werden

...

von Personen, die nicht bei St. sind

– bei Portalen mit Ehemaligenverzeichnissen

– bei öffentlichen Suchmaschinen (z.B. Google)

– bei Ehemaligenseiten meiner Schule

Profilbild

Wir zeigen Ihr Profilbild außerhalb von St. und Sie können mit diesem Profilbild bei Suchmaschinen, wie z.B. Google, gefunden werden.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.11.2017 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Voreinstellung im Nutzerprofil auf der von der Beklagten betriebenen Onlineplattform "st...de" (im Folgenden: St.).

Der Kläger ist ein Verbaucherschutzverband und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Im Rahmen des Anmeldeprozesses für die Onlineplattform St. hat der Nutzer bei der Neuanmeldung zunächst seine Daten einzugeben und mittels Setzens eines Hakens zu erklären, dass er den AGBs und den Datenschutzbestimmungen der Beklagten zustimmt. Diesbezüglich wird auf die Anlage B1 und die Datenschutzbestimmungen der Beklagten, Anlage B2, verwiesen,

Im weiteren Verlauf der Neuanmeldung kann der Nutzer auch ein Profilfoto hochladen. Unterhalb der Maske, wo dies möglich ist, ist vermerkt: „Profilbilder sind stets öffentlich sichtbar“, wobei wiederum mittels Sternchenhinweises auf einen weiteren, sich dort befindlichen Passus verwiesen wird, der wie folgt lautet: „Das bedeutet, dass diese bspw. auch über Suchmaschinen wie Google auffindbar sind. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie diese Funktion in Ihrem Problemstellungen unter Gefunden werden jederzeit für die Zukunft deaktivieren.". Hinsichtlich der Darstellung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Mittels Klick auf die Verlinkung bei den Wörtern „Gefunden werden“ (s.o. (fett)), gelangt der Nutzer auf eine weitere Seite, wo seine Einstellungen zu „Gefunden und erinnert werden“ hinterlegt sind. Dort ist unter anderem voreingestellt, dass der Nutzer von Personen gefunden werden kann, die selbst nicht bei St. angemeldet sind, dies insbesondere auch über öffentliche Suchmaschinen. Weiterhin ist dort voreingestellt, dass auch das Profilbild des Nutzers außerhalb von St. „bei Suchmaschinen, wie z.B. Google“ gefunden werden kann. Hinsichtlich der genauen Darstellung wird auf dje Anlage K2 Bezug genommen.

Durch Schreiben vom 24,07.2017 hat der Kläger die Beklagte abgemahnt und dazu aufgefordert, bezüglich der streitgegenständlichen Handlung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Forderung hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2017 zurückgewiesen.

Der Kläger meint, die Beklagte verstoße durch die Voreinstellung auf ihrer Website gegen § 2 II Nr. 11 UKlaG i.V.m. §§ 12, 13 TMG, §§ 4,4a BDSG. Die derartige Verwendung der Daten des jeweiligen Nutzers sei schon nicht vom Vertragszweck gedeckt, weshalb jedenfalls keine wirksame Einwilligung hierin vorliege.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Anmeldung auf der Seite st...de die Einwilligung zur Veröffentlichung der personenbezogenen Nutzerinhalte außerhalb von st...de voreinzustellen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 abgebildet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte meint, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Desweiteren liege ein wirksames Einverständnis zur Verwendung der Daten des jeweiligen Nutzers vor, da dieser in die Datenschutzbestimmungen der Beklagten eingewilligt habe. Im Übrigen sei die vom Kläger gerügte Verwendung der Daten bereits vom Vertragszweck umfasst.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird entsprechend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 2 II 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. §§ 12,13 TMG, §§ 4,4a BDSG.

I.

Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es dem Kläger nicht an der Klagebefugnis. Auch die vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 17.01.2017, Az.: 20 U 40/16, vorgenommene Vorlage dieser Frage an den EuGH hegt bei der erkennenden Kammer keine Zweifel diesbezüglich. Das OLG Düsserdorf hat selbst in seinem Voriagebeschluss bekundet, dass es von keiner Unvereinbarkeit der Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden mit der Richtlinie 95/46/EG ausgeht. Vielmehr wurde es den Mitgliedstaaten offengelassen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umsetzung der Richtlinie zu vollziehen. Dies entspricht aber auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie, die dort genannten Ziele bestmöglich umzusetzen. Es erschließt sich nicht, weshalb die Klagebefugnis eines Verbraucherschutzverbandes gerade im Widerspruch zur Richtlinie 95/46/EG stehen soll, zumal hierdurch eine effektivere Durchsetzung der einzuhaltenden Bestimmungen ermöglicht wird. Desweiteren hat der Gesetzgeber explizit in Umsetzung der Richtlinie die Klagebefugnis der Verbraucherschutzverbände in § 2 II Nr. 11 UKlaG geregelt. In der Gesetzesbegründung wird diesbezüglich angeführt, dass sich die Verpflichtung zur Vollharmonisierung nur auf das materielle Datenschutzrecht bezieht. Die Rechtsbehelfe werden aber in der Richtlinie gerade nicht abschließend geregelt (vgl. hierzu BT-Drs.: 18/4631, S. 14, Ziff. IV).

Letztlich handelt es sich bei den gerügten Verhaltensweisen aber auch um unlautere Wettbewerbshandlungen, sodass eine Klagebefugnis zumindest aus § 8 I, III Nr. 3, 3a UWG folgt.

II.

Die Klage ist begründet.

Die verwendete Voreinstellung der Beklagten, dass etwaige Daten des Nutzers auch außerhalb von St. sichtbar sind, stellt einen Verstoß gegen die zwingenden gesetzlichen Regelungen §§ 4, 4a BDSG sowie §§ 12, 13 TMG dar, da eine Verwendung der Daten des Nutzers ohne seine entsprechende Einwilligung erfolgt.

1. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Einwilligung für die Verwendung von personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 4 I BDSG, sowie § 12 I TMG. Es handelt sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Demnach ist jedwede Verwendung von Daten untersagt, wenn keine entsprechende Erlaubnis bzw. Einwilligung des Betroffenen vorliegt. § 4a I 3 BDSG schreibt vor, dass diese grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Allerdings kann wegen besonderer Umstände auch eine andere Form zulässig sein. Selbiges ergibt sich aus § 13 II TMG, der eine entsprechende Einwilligung auch in elektronischer Form zulässt. Aus beiden Normen folgt jedenfalls, dass bei der Nutzung von Onlinediensten die Einwilligung in elektronischer Form erteilt werden kann.

Eine elektronische Einwilligung des Nutzers liegt aber weder hinsichtlich der Verwendung seines Profilbildes, noch hinsichtlich der anderweitigen personenbezogenen Daten vor. a.

Soweit die Beklagte vorbringt, dass die Nutzung dieser Daten außerhalb der Plattform St. vom Vertragszweck mit umfasst und bereits deshalb eine Nutzung gem. § 28 I BDSG zulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Vertragszweck ist das Wiederfinden alter Schulfreunde innerhalb der Plattform, was sich so aus den AGBs der Beklagten unter Ziff. 2.1. ergibt. Dort ist geregelt, dass der Nutzer seine Daten in der Datenbank hinterlässt und er dadurch anderen Nutzern, die sich ebenfalls „registriert haben“ die Möglichkeit eröffnet, ihn zu finden. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass es sich grundsätzlich um eine geschlossene Plattform handelt, innerhalb derer die Möglichkeit der Kontaktaufnahme und des Wiederfindens besteht und damit gerade nicht um eine unkontrollierte Verbreitung der Daten im Internet,

b. Auch durch das Akzeptieren der Datenschutzbestimmung im Rahmen des Anmeldeprozesses ergibt sich keine Einwilligung des Nutzers dazu, dass seine Daten (persönliche Daten und Profilbild) außerhalb von St. .veröffentlicht werden dürfen,

aa. Die Datenschutzbestimmung ist bereits in sich widersprüchlich und daher in keinster Weise dazu geeignet, eine gem. §§ 4, 4a BDSG, §§ 12,13 TMG notwendige Einwilligung darzustellen.

Für eine wirksame Einwilligung im Sinne der §§ 12,13 TMG und §§ 4,4a BDSG muss ein eindeutiges Einverständnis des Nutzers vorliegen. § 4 I 1 BDSG schreibt vor, dass die Einwilligungserklärung auf einer freien Entscheidung basieren muss. Weiterhin bedarf es gem. § 4 I 2 BDSG einer umfassenden Aufklärung, inwieweit eine Nutzung der Daten erfolgt. Selbiges resultiert aus §§ 12 I, 13 II TMG. Ausweislich § 13 II Nr. 1 TMG muss der Nutzer die Einwilligung bewusst und eindeutig erklärt haben. Vorliegend soll die Einwilligung des Nutzers mittels Zustimmung zur Datenschutzbestimmung im Rahmen des Anmeldeprozesses erklärt werden. Ist aber die Datenschutzbestimmung selbst schon nicht eindeutig und verständlich, sondern vielmehr widersprüchlich, so kann im Umkehrschluss auch das durch Zustimmung zu ihr erklärte Einverständnis zur Datenverwendung mangels Eindeutigkeit nicht wirksam sein.

bb. In der Datenschutzbestimmung ist unter Ziff. 1. a. („1. Wem zeigt St. Informationen über mich“) aufgeführt, dass es „nie voreingestellt“ sei, dass eine Einsichtnahme von Daten durch Dritte erfolgen könne.

Demgegenüber lautet es aber unter Ziff. 4. lit. a., b. der Datenschutzbestimmung („Schutz ihrer Daten, Übermittlung ihrer Daten“), dass die Daten auch auf den dort genannten Partnerseiten und bei Suchmaschinen wie beispielsweise „Google“ veröffentlicht werden bzw. auffindbar seien. Der Nutzer könne einer Veröffentlichung allerdings „jederzeit widersprechen“.

Die Klauseln stehen offenkundig im Widerspruch miteinander. Es bleibt deshalb völlig unklar, welche Daten nun für Dritte einsehbar sind und welche nicht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch das bloße Setzen eines Hakens, wodurch der Datenschutzbestimmung zugestimmt wird, in keinster Weise sichergestellt ist, dass der Nutzer die Datenschutzbestimmung vollständig zur Kenntnis nimmt. Zwar hat dieser auch eine eigene Verpflichtung sich zu informieren, zu was er letztlich zustimmt, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass wenn ein Nutzer auf der ersten Seite liest, dass die Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und dies auch „nie vorangestellt“ ist, er darauf vertrauen darf, dass es tatsächlich nicht erfolgt. Wenn nunmehr aber unter Ziff. 4 aufgeführt wird, dass eine solche Weitergabe im dort dargestellten Umfang erfolgt, so muss der Nutzer damit aber in keinster Weise rechnen. Daher kann die Zustimmung zur Datenschutzerklärung kein Einverständnis entsprechend den Anforderungen der §§ 4, 4a BDSG und §§ 12 I,13 II TMG darstellen.

c. Soweit vorgetragen wird, dass hinsichtlich der Veröffentlichung des Profilbildes zumindest konkludent ein Einverständnis des Nutzers durch das Hochladen desselben erklärt werde, da dort vermerkt sei, dass das Bild „stets öffentlich sichtbar“ sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Es mangelt schon an der Aufklärung über den Zweck der Veröffentlichung des Profilbildes, was aber notwendig ist, § 4a I 2 BDSG, § 13 11 TMG. Auch in der Fußzeile auf der Seite, wo das Profilbild hochgeladen werden kann (Anlage K1) und auf die mittels Sternchen verwiesen wird, wird lediglich angeführt, dass eine Veröffentlichung erfolgt, aber nicht weshalb.

Wie bereits ausgeführt, kann auch insoweit nicht auf die im Rahmen des Anmeldevorgangs akzeptierte Datenschutzbestimmung verwiesen werden, da sie nicht eindeutig ist. Im Übrigen verhält diese sich zu dem Profilbild des Nutzers überhaupt nicht, das aber ebenfalls ein personenbezogenes Datum darstellt.

Weiterhin ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis unter dem Bild „öffentlich sichtbar“, dass damit „öffentlich“ im Sinne von außerhalb der Plattform St. gemeint ist. Denn der Begriff „öffentlich“ wird von der Beklagten uneinheitlich gebraucht. Insbesondere heißt es in der Datenschutzbestimmung unter Ziff.1. a) „innerhalb von St. öffentlich sichtbar.“

d. Aus den genannten Gründen verstößt die Voreinstellung, dass die genannten Daten des Nutzers auch außerhalb von St. sichtbar sind, gegen § 4 I BDSG und § 12 I TMG, da keine entsprechende Einwilligung zur derartigen Nutzung der Daten vorliegt. Der Kläger ist daher berechtigt, von der Beklagten Unterlassung zu verlangen.

Eine entsprechende Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Beklagte die vom Kläger zugesandte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet hat.

2. Der Kläger hat einen Anspruch aus Ersatz seiner Abmahnkosten in Höhe von 214 € gem. § 5 UKlaG i.V.m § 12 I 2 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 I 1,291 S.1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 2 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 17. Apr. 2018 - 7 O 6829/17 zitiert 12 §§.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechti

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Telemediengesetz - TMG | § 11 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2c Absatz

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 12 Amtsverhältnis


(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit d

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.

(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder
3.
entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.

(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.